IHK Ostwürttemberg

DIHK-Merkblatt zum verpflichtenden Angebot von Mehrweg-Alternativen

Ab dem 1. Januar 2023 besteht für Letztvertreiber bzw. Befüller von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln für den unmittelbaren Verzehr oder Einweggetränkebechern mit Getränken die Pflicht zum Angebot einer Mehrwegalternative neben den Einwegbehältnissen. Es muss künftig eine Wahlmöglichkeit bestehen.
Das gesamte Merkblatt zur “Mehrwegpflicht” - Verpflichtendes Angebot von Mehrwegalternativen für Essen und Getränken zum Mitnehmen - stellen wir Ihnen auf Anfrage gerne zur Verfügung.

Rechtlicher Rahmen

Hintergrund der Regelung ist die Einwegkunststoffrichtline ((EU) 2019/904) (EWKRL) über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt. Nach Art. 4 EWKRL soll der Verbrauch bestimmter Einwegkunststoffartikel bis 2026 signifikant verringert werden. Mit den Bestimmungen der §§ 33,34 VerpackG wird die entsprechende Anforderung in nationales Recht umgesetzt. Damit sollen weniger Einwegkunststoffbehältnisse für Essen und Getränke zum Mitnehmen verbraucht werden.

Art der Mehrwegbehältnisse

Die Art und Beschaffenheit der Mehrwegalternativen ist in §§ 33,34 VerpackG nicht festgelegt. Hier besteht für die Verpflichteten freie Wahlmöglichkeit.
  • Behältnisse aus Kunststoff, Metall, Glas, Keramik etc.

Ausnahmen für kleine Betriebe

Für Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 80 m² und maximal fünf Mitarbeitern gelten gem. § 34 VerpackG Ausnahmen von der Mehrwegpflicht. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Diese Unternehmen haben die Möglichkeit, die Pflicht auch dadurch zu erfüllen, indem sie die Speisen und Getränke in vom Endverbraucher selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse abfüllen.
  • Kioske, Tankstellen, Imbisse, Spätkauf-Läden, Food-Trucks, Schausteller, Marktstände usw.
Es müssen gut sichtbare und lesbare Informationen zur Möglichkeit, eigene Behältnisse befüllen lassen zu können, in der Verkaufsstelle angebracht werden.
  • Schilder, Plakate
  • Internetseite

Wahlmöglichkeit der Befüllung mitgebrachter Mehrwegbehältnisse

Für Unternehmen mit mehr als 5 Mitarbeitern oder mehr als 80 m2 Fläche gilt: Sie können Einweg anbieten. Sie müssen dann auch Mehrweg anbieten. Sie können zusätzlich zu ihrem Mehrweg-Angebot die Befüllung mitgebrachter Behältnisse ermöglichen. Für Unternehmen mit max. 5 Mitarbeitern und max. 80 m2 Fläche gilt: Sie können Einweg anbieten. Sie müssen dann außerdem wählen, ob sie zusätzlich Mehrweg anbieten oder ob sie zusätzlich die Befüllung mitgebrachter Behältnisse ermöglichen oder ob sie alle genannten Optionen anbieten.

Hygienevorschriften

Bei der Befüllung von durch Verbraucher selbst mitgebrachten Mehrwegbehältnissen sind Hygienevorschriften von den Letztvertreibern zu berücksichtigen. Diese haben die entsprechenden baulichen und technischen Voraussetzungen vorzuweisen, um eine unmittelbare Befüllung mitgebrachter Behältnisse in hygienisch unbedenklicher Weise vornehmen zu können. Bestehen hier Bedenken bezüglich der mitgebrachten Behältnisse, kann die Befüllung im Einzelfall verweigert werden. Die o. g. Pflicht kann jedoch nicht mit pauschalen „Hygiene-Bedenken“ permanent abgelehnt werden. Verbände aus dem Lebensmittelbereich haben eine Leitlinie zur Hygiene beim Umgang mit kundeneigenen Bechern veröffentlicht.

Vollzug

Der Vollzug der Regelung obliegt den jeweiligen Bundesländern. Verstöße gegen §§ 33,34 VerpackG sind nach §§ 36 Abs.1 Nr. 28 - 30, Abs. 2 VerpackG mit bis zu 10.000 Euro bußgeldbewehrt.

Pfandregelung

Eine Bepfandung der Mehrwegbehälter ist möglich. Die Höhe des Pfandes muss dabei angemessen sein. Es darf nicht unverhältnismäßig hoch angesetzt werden.

Informationen über Wahlmöglichkeit

Es müssen gut sicht- und lesbare Informationen in der Verkaufsstelle hinsichtlich der Wahlmöglichkeit von Mehrwegbehältnissen vorhanden sein.
  • Schilder, Plakate
  • Internetseite

Rücknahme

Die Letztvertreiber haben gem. § 33 Abs. 3 VerpackG nur die von ihnen ausgegebenen Mehrwegbehältnisse zurückzunehmen. Eine Verpflichtung, Mehrwegbehältnisse von anderen Unternehmen/Systemen zurückzunehmen, besteht damit nicht. Die jeweiligen Annahmeregelungen können die Unternehmen/Systeme festlegen (bspw. Umgang mit verschmutzten/beschädigten Behältnissen).
Ansprechpartner:
Hauke Dierks, dierks.hauke@dihk.de, 030 20308 2208
Ulrike Regele, regele.ulrike@dihk.de, 030 20308 2104
Julia Seibert, seibert.julia@dihk.de, 030 20308 2105