Coronanews

Rechtliches

1) Schließungen / Öffnungen und Hygienebestimmungen

2) Arbeitsrecht

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die u.a. die Regelungen zum Home-Office beinhaltet.
  • “Urlaub in Coronazeiten”
  • Arbeitnehmer krank: Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber für 6 Wochen; danach Krankengeld von Krankenkasse
  • Arbeitnehmer wegen „Symptomen“ oder aus sonstigen Gründen von Arbeitgeber vorsorglich freigestellt: unveränderte Lohnzahlung durch Arbeitgeber; unbefristet; kein Krankengeld
  • Veränderung Arbeitszeitgesetz: Das Bundesarbeitsministerium hat eine Verordnung veröffentlicht, nach der die Arbeitszeit für Beschäftigte in systemrelevanten Berufsgruppen auf maximal 12 Stunden/Tag (60 Stunden/Woche) ausgeweitet werden darf. Diese Maßnahmen gelten für die Dauer der Corona-Krise und sind nur unter Auflagen möglich. Zu den sogenannten systemrelevanten Berufen zählen unter anderem auch Beschäftigte in der Transport- und Logistikbranche. Weiterführende Informationen sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu finden.
  • Kinderbetreuung:
    • Kind krank und unter 12 Jahre alt: Arbeitnehmer ist vom Arbeitgeber bei Lohnzahlung freizustellen; max. 10 Tage/Jahr/Kind – bei Alleinerziehenden max. 20 Tage/Jahr/Kind
    • Kind gesund und wegen Schließung nicht betreut: je nach Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer: unbezahlte Freistellung oder bezahlter Urlaub
  • Behördlich angeordnete Schließungen und Quarantäne (Maßnahmen nach IfSG):
    • Arbeitnehmer: Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber für 6 Wochen; Arbeitgeber hat aber Ersatzanspruch gg. Staat (binnen drei Monaten zu beantragen bei zuständiger Behörde (= Gesundheitsamt)) ; danach Krankengeld von Gesundheitsamt; Achtung: Gegebenenfalls entfällt Anspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG bei einer Quarantäne im Anschluss an einen Urlaubsaufenthalt in einem Risikogebiert.
    • Arbeitgeber: Anspruch auf Entschädigung für (eigenen) Verdienstausfall (ca. ½ des jährlichen Arbeitseinkommens); zudem unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz „weiterlaufender Betriebskosten“ im angemessenen Umfang (siehe auch unter Verdienstausfallentschädigung IfSG)
  • Arbeitnehmer verweigert Arbeit, ohne krank zu sein oder Symptome zu haben: Arbeitnehmer muss Arbeitsleistung erbringen; kann unentgeltlich freigestellt werden (alternativ: Urlaub)
  • FAQs: Arbeitsrechtliche Informationen

3) Insolvenz

Am 25. März 2020 wurde der Gesetzesentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht durch den Bundestag einstimmig angenommen. Die Zustimmung durch den Bundesrat erfolgte am 27. März 2020. Das Gesetz finden Sie hier. Das Insolvenzaussetzungsgesetz sieht im wesentlichen fünf Änderungen vor:
  1. Vorübergehende Aussetzung der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 bei COVID-19-bedingtem Insolvenzgrund
  2. Eingeschränkte Haftung für Geschäftsleiter für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife vornehmen
  3. Erleichterte Kreditvergabe
  4. Eingeschränkte Anfechtbarkeit von Leistungen, die an Vertragspartner erfolgen
  5. Eingeschränktes Insolvenzantragsrecht von Gläubigern

4) Vertragsrecht

5) Reise- Kultur- und Freizeitbranche

         Gutscheinlösung für Reise- und Kulturbranche
  • Bei abgesagten Pauschalreisen können Veranstalter den Kunden auf freiwilliger Basis Gutscheine anbieten - anstelle der sofortigen Rückzahlung des Reisepreises. Die Bundesregierung hat einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.
  • Auch in der Freizeitbranche sollen Kunden statt der Erstattung der Eintrittspreise grundsätzlich Gutscheine erhalten. Das Gesetz ist am 20. Mai 2020 in Kraft getreten.

6) Senkung der Mehrwertsteuer  

  • Am 3. Juni 2020 hat die Bundesregierung für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 eine Senkung der Mehrwertsteuersätze von 19 auf 16 bzw. von 7 auf 5 Prozentpunkte beschlossen. Zur Umsetzung durch den Handel finden Sie hier Informationen.
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