Coronanews
Rechtliches
1) Schließungen / Öffnungen und Hygienebestimmungen
- Grundsätzlich sind Anordnungen auf unterschiedlichen Ebenen möglich (lokal, regional und landes- bzw.- bundesweit).
- Die relevantesten Vorgaben ergeben sich aus der Corona-Verordnung des Landes in der jeweils aktuellen Fassung.
2) Arbeitsrecht
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die u.a. die Regelungen zum Home-Office beinhaltet.
- “Urlaub in Coronazeiten”
- Arbeitnehmer krank: Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber für 6 Wochen; danach Krankengeld von Krankenkasse
- Arbeitnehmer wegen „Symptomen“ oder aus sonstigen Gründen von Arbeitgeber vorsorglich freigestellt: unveränderte Lohnzahlung durch Arbeitgeber; unbefristet; kein Krankengeld
-
Veränderung Arbeitszeitgesetz: Das Bundesarbeitsministerium hat eine Verordnung veröffentlicht, nach der die Arbeitszeit für Beschäftigte in systemrelevanten Berufsgruppen auf maximal 12 Stunden/Tag (60 Stunden/Woche) ausgeweitet werden darf. Diese Maßnahmen gelten für die Dauer der Corona-Krise und sind nur unter Auflagen möglich. Zu den sogenannten systemrelevanten Berufen zählen unter anderem auch Beschäftigte in der Transport- und Logistikbranche. Weiterführende Informationen sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu finden.
- Kinderbetreuung:
- Kind krank und unter 12 Jahre alt: Arbeitnehmer ist vom Arbeitgeber bei Lohnzahlung freizustellen; max. 10 Tage/Jahr/Kind – bei Alleinerziehenden max. 20 Tage/Jahr/Kind
- Kind gesund und wegen Schließung nicht betreut: je nach Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer: unbezahlte Freistellung oder bezahlter Urlaub
- Behördlich angeordnete Schließungen und Quarantäne (Maßnahmen nach IfSG):
- Arbeitnehmer: Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber für 6 Wochen; Arbeitgeber hat aber Ersatzanspruch gg. Staat (binnen drei Monaten zu beantragen bei zuständiger Behörde (= Gesundheitsamt)) ; danach Krankengeld von Gesundheitsamt; Achtung: Gegebenenfalls entfällt Anspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG bei einer Quarantäne im Anschluss an einen Urlaubsaufenthalt in einem Risikogebiert.
- Arbeitgeber: Anspruch auf Entschädigung für (eigenen) Verdienstausfall (ca. ½ des jährlichen Arbeitseinkommens); zudem unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz „weiterlaufender Betriebskosten“ im angemessenen Umfang (siehe auch unter Verdienstausfallentschädigung IfSG)
- Arbeitnehmer verweigert Arbeit, ohne krank zu sein oder Symptome zu haben: Arbeitnehmer muss Arbeitsleistung erbringen; kann unentgeltlich freigestellt werden (alternativ: Urlaub)
- FAQs: Arbeitsrechtliche Informationen
3) Insolvenz
Am 25. März 2020 wurde der Gesetzesentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht durch den Bundestag einstimmig angenommen. Die Zustimmung durch den Bundesrat erfolgte am 27. März 2020. Das Gesetz finden Sie hier. Das Insolvenzaussetzungsgesetz sieht im wesentlichen fünf Änderungen vor:
- Vorübergehende Aussetzung der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 bei COVID-19-bedingtem Insolvenzgrund
- Eingeschränkte Haftung für Geschäftsleiter für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife vornehmen
- Erleichterte Kreditvergabe
- Eingeschränkte Anfechtbarkeit von Leistungen, die an Vertragspartner erfolgen
- Eingeschränktes Insolvenzantragsrecht von Gläubigern
Weitere Informationen unter https://www.ihk-berlin.de/service-und-beratung/unternehmensnachfolge-krisen-und-konflikte/unternehmen-in-schwierigkeiten/corona-insolvenz-4757518
4) Vertragsrecht
5) Reise- Kultur- und Freizeitbranche
Gutscheinlösung für Reise- und Kulturbranche
- Bei abgesagten Pauschalreisen können Veranstalter den Kunden auf freiwilliger Basis Gutscheine anbieten - anstelle der sofortigen Rückzahlung des Reisepreises. Die Bundesregierung hat einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.
- Auch in der Freizeitbranche sollen Kunden statt der Erstattung der Eintrittspreise grundsätzlich Gutscheine erhalten. Das Gesetz ist am 20. Mai 2020 in Kraft getreten.
6) Senkung der Mehrwertsteuer
- Am 3. Juni 2020 hat die Bundesregierung für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 eine Senkung der Mehrwertsteuersätze von 19 auf 16 bzw. von 7 auf 5 Prozentpunkte beschlossen. Zur Umsetzung durch den Handel finden Sie hier Informationen.
Hinweis: Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen. Weitere Informationen, auch zu Datenschutz und Haftung, finden Sie im Impressum.