Seit 25. Mai 2017

Wochenruhezeit im Fahrzeug verboten

Mit der Neuregelung folgt Deutschland dem Beispiel Frankreichs und Belgiens und stellt das bereits aus Art. 8 Abs. 8 VO (EG) Nr. 561/2006 folgende Verbot national klar. Dort ist ausdrücklich nur eine Erlaubnis für reduzierte wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug genannt, so dass sich im Umkehrschluss  ein Verbot ergibt, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit ebenfalls im Fahrzeug zu verbringen. Für die Anerkennung einer regelmäßigen Wochenruhezeit muss dem Fahrpersonal ferner eine „geeignete Schlafmöglichkeit“ zur Verfügung stehen. Dazu führt die Gesetzesbegründung aus, dass eine solche, „bei der der Fahrer gezwungen ist, in unmittelbarerer Umgebung seines Fahrzeugs zu bleiben oder an der ein für den Fahrer nutzbares Bett außerhalb des Fahrzeugs nicht zur Verfügung steht, (…) keine geeignete Schlafmöglichkeit ist, da der Fahrer die aus Gründen der Straßenverkehrssicherheit und des Gesundheitsschutzes notwendige nachhaltige Regeneration, die Sinn und Zweck der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit ist, nicht erhalten kann“. Bei Verstoß droht dem Fahrer ein Bußgeld von 60 Euro pro unterschrittener Stunde und für den Unternehmer von 180 Euro pro fehlender Stunde, weil er nicht für die Einhaltung der Bestimmungen gesorgt hat.