Güterkraftverkehr

Schleppen, Abschleppen, Kfz-Transport und Güterkraftverkehrsgesetz

Vorbemerkung: Auf Grund von etlichen Anfragen im Jahre 2000, insbesondere von Kfz-Werkstätten, an die Verkehrsabteilung bzw. den Branchenkoordinator „Verkehr“ der IHK Ostwürttemberg zum Thema „Schleppen und Abschleppen sowie Transport von Kfz einerseits und Güterkraftverkehr andererseits“ hatte der damalige „Branchenkoordinator Verkehr“ beschlossen, zur Klarstellung der etwas unübersichtlichen Rechtslage ein entsprechendes Merkblatt zu verfassen. Zu ergänzen ist, dass der Fahrer eines LKWs – ob im gewerblichen Güterkraftverkehr oder im (auch erweiterten) Werkverkehr – beim Führen von LKWs über 3,5 to zugelassenem Gesamtgewicht eine Fahrerlaubnis der Klasse C innehaben muss und im Prinzip (Ausnahmen sind bei Werkverkehren gegeben – das ist aber nicht das Thema hier) die Erfordernisse der Berufskraftfahrer-Qualifikation erfüllen muss.

Fall 1

Das Getriebe eines Jaguar geht in Bad Krozingen kaputt. Das Kfz steht auf einer Abstellfläche einer Tankstelle. Eine Renault-Autoreparaturwerkstatt, die über einen Tieflader (zGG über 3,5 to) verfügt, bringt das Kfz (im Auftrag des Eigentümers) auf den Hof einer Jaguar-Werkstatt in der Nähe des Wohnortes (Heidenheim) des Jaguar-Eigentümers nach Nattheim.
„aus Gründen der Verkehrssicherheit“? § 2 Abs. 1 Nr. 3 nein
„zum Zwecke der Rückführung“?
Kfz nicht zum Standort (Heidenheim) sondern zur nächsten Reparaturwerkstätte verbracht wird; insoweit ist der Wortlaut des Gesetzes nach Sinn und Zweck auszulegen kein gewerblicher Güterkraftverkehr
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ja, auch wenn das
a) Dem Jaguar-Eigentümer wird ein Renault-Werkstattwagen zur Verfügung gestellt, um nach Hause nach Heidenheim fahren zu können. Der Tieflader nimmt den Renault-Mietwagen auf der Rückfahrt von Nattheim / Heidenheim nach Bad Krozingen mit.
Werkverkehr §§ 1 Abs. 2, 9, 15a Abs. 2
b) Der Jaguar-Eigentümer mietet sich bei Avis in Bad Krozingen einen Mercedes, um nach Hause fahren zu können. Der Tieflader nimmt den Mercedes-Mietwagen auf der Rückfahrt mit und stellt ihn bei Avis in Bad Krozingen ab.
gewerblicher Güterkraftverkehr § 1 Abs. 1 Es handelt sich nicht um eine „Rückführung“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr.3, da sich die „Rückführung“ nur auf „beschädigte oder reparaturbedürftige“ Fahrzeuge bezieht (vgl. Anhang II Nr. 2 der zugrundeliegenden EG-Verordnung Nr. 881/92)

Fall 2

Ein Kfz wird von seinem Fahrer vor der Feuerwehr- und Krankenwagen-Einfahrt eines Krankenhauses geparkt. Die Polizei erteilt einem Abschleppunternehmen den Auftrag, das Kfz mit einem Abschleppwagen zu entfernen:
a) 30 Meter weiter auf den Krankenhaus-Parkplatz
b) 3 km weiter auf einen Polizei-Parkplatz
Der Abschleppwagen und das geschleppte Fahrzeug bringen es zusammen auf über 3,5 to zGG
gewerblicher Güterkraftverkehr § 1 Abs. 1 Bei „Gefahr im Verzuge“ kann auch etwas anderes gelten. Z.B. hat die Feuerwehr keine Güterkraftverkehrserlaubnis, und der Fahrer des Brandmeisterwagens hat keinen „LKWFührerschein“; wenn es aber sein muss, dann kann man auch mit dem Brandmeisterwagen den Falschparker wegschleifen. In aller Regel wird die Polizei aber nur einen Abschleppunternehmer beauftragen, der über eine Güterkraftverkehrserlaubnis verfügt.

Fall 3

Ein in Hamburg gestohlen gemeldetes Kfz wird in München aufgefunden. Eine Werkstatt wird von der Polizei beauftragt, das Kfz auf einem Transportanhänger nach Hamburg zu bringen, weil es dort – und nicht in München – untersucht werden soll (Fingerabdrücke, Textilspuren etc.). Das Zugfahrzeug und der Hänger bringen es zusammen auf über 3,5 to zGG. gewerblicher Güterkraftverkehr § 1 Abs. 1

Fall 4

Ein in Hamburg zugelassener Oldtimer wird nach München verkauft. Der Käufer erteilt seiner Werkstatt den Auftrag, den Transport auf einem Tieflader (über 3,5 to zGG) zu organisieren.
a) Der Oldtimer ist fahrbereit, verkehrs- und betriebssicher, soll aber geschont werden.
gewerblicher Güterkraftverkehr § 1 Abs. 1
b) Der Oldtimer ist reparaturbedürftig. Der Käufer hat keinen Reparaturauftrag gegeben.
gewerblicher Güterkraftverkehr § 1 Abs. 1
c) Der Oldtimer ist reparaturbedürftig. Der Käufer hat einen Reparaturauftrag gegeben
gewerblicher Güterkraftverkehr § 1 Abs. 1,
nicht § 2 Abs. 1 Nr. 3, da keine „Rückführung“ sondern „Hinführung“;
nicht § 1 Abs. 2 Nr. 1, da nicht „instandgesetzt“ sondern „instandzusetzen“
Es ist nicht auszuschließen, dass der deutsche Gesetzgeber diese Fallkonstellation nicht gesehen hat. Eine Differenzierung zwischen Rückführung und Hinführung ist eigentlich nicht so recht einzusehen, entspricht auch nicht der täglichen Praxis der Werkstätten, die sich hier leicht in er Grauzone bewegen – und eigentlich in der Illegalität, da sie im Regelfalle keine Güterkraftverkehrserlaubnis innehaben.

Fall 5

Ein in Hamburg zugelassener Oldtimer wird nach München verkauft. Der Käufer erteilt seiner Münchner Werkstatt, die auch die Transaktion vermittelt hat, den Auftrag, den Transport auf einem Tieflader (über 3,5 to zGG, Nutzlast unter 4 to) zu organisieren.
Werkverkehr §§ 1 Abs. 3, 9, 15a Abs. 2
sogenannter „erweiterter“ Werkverkehr als Sonderregelung für Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre (die ja kein Eigentum an der beförderten Ware haben)

Fall 6a

Rückführung eines Fahrzeuges eines erkrankten Lenkers im Rahmen des ADAC-Mitglieder-Services durch ADAC-Mitarbeiter und ggf. mit ADAC-eigenem Tieflader (über 3,5 to zGG):
kein gewerblicher Güterkraftverkehr § 2 Abs. 1 Nr. 1

Fall 6b

Ein ADAC-Vertrags-Unternehmer wird vom ADAC beauftragt, per Tieflader (über 3,5 to zGG) das obengenannte Kfz des erkrankten Lenkers zurückzuführen.
gewerblicher Güterkraftverkehr § 1 Abs. 1
für den Unternehmer bleibt es gewerblicher Güterkraftverkehr

Fall 6c

Das Kfz ist verunfallt/reparaturbedürftig. Rückführung des Fahrzeuges im Rahmen des ADAC-Mitglieder-Services durch ADAC-Mitarbeiter auf ADAC-eigenem Tieflader (über 3,5 to zGG).
kein gewerblicher Güterkraftverkehr § 2 Abs. 1 Nr. 1 / 3

Fall 6d

Das Kfz ist verunfallt/reparaturbedürftig. Ein ADAC-Vertrags-Unternehmer wird vom ADAC beauftragt, per Tieflader das Kfz zurückzuführen.
kein gewerblicher Güterkraftverkehr § 2 Abs. 1 Nr. 3

Fall 7

Die Werkstatt bringt ein Unfall-Kfz auf einem Tieflader (über 3,5 to zGG) zur Lackiererei und holt es dann wieder ab, um die Reparatur zu Ende zu führen.
Werkverkehr §§ 1 Abs. 2, 9, 15a Abs. 2

Fall 8

Ein Aalener Kfz-Händler „besorgt“ einem Kunden ein Kfz, das bei einem anderen Händler in Münster steht, und bringt es auf einem Tieflader (über 3,5 to zGG) nach Aalen.
a) Der erste Kaufvertrag wird zwischen dem Münsteraner Verkäufer und dem Aalener Händler geschlossen, der zweite Kaufvertrag schließlich zwischen Käufer und dem Aalener Händler.
Werkverkehr §§ 1 Abs. 2, 9, 15a Abs. 2
b) Der Kaufvertrag wird zwischen dem Käufer und dem Münsteraner direkt geschlossen. Die Stamm-Werkstatt des Käufers, die den Vertrag vermittelt hat, besorgt den Transport mit Kleinbus und Hänger (über 3,5 to zGG) von Münster nach Aalen.
b1) Die Nutzlast des Zuges (Kleinbus + Anhänger) beträgt 4 to
erweiterter Werkverkehr §§ 1 Abs. 3, 9, 15a Abs. 2
b2) Die Nutzlast des Zuges (Kleinbus + Anhänger) beträgt 4,5 to
gewerblicher Güterkraftverkehr § 1 Abs. 1, 4

Fall 9

Ein Aalener kauft bei einem Münsteraner einen Pkw. Der Pkw wird von dem Münsteraner Händler mit eigenem Personal auf einem gemieteten Tieflader (über 3,5 to zGG) nach Aalen gefahren.
Werkverkehr §§ 1 Abs. 2, 9, 15a Abs. 2

Fall 10

Eine Kfz-Werkstatt in Aalen erhält einen Reparaturauftrag, den sie annimmt. Wegen mangelnder Kapazität wird das Kfz auf einem Hänger (Zug mit über 3,5 to zGG) zu einer befreundeten Werkstatt nach Wasseralfingen gebracht, die im Auftrag der Aalener Werkstatt die Reparatur vornehmen soll.
Werkverkehr §§ 1 Abs. 2, 9, 15a Abs. 2,
nicht § 2 Abs. 1 Nr. 3, da keine „Rückführung“

Fall 11

Eine Kfz-Werkstatt in Aalen soll einen Reparaturauftrag erhalten, den sie aber wegen mangelnder Kapazität ablehnt. Die Werkstatt „vermittelt“ aber den Auftrag an eine befreundete Werkstatt nach Wasseralfingen (d.h. dass der Kunde und das Wasseralfinger Unternehmen den Reparaturvertrag abschließen) und bringt das Kfz auf einem Hänger (Zug mit über 3,5 to zGG) vom Kunden nach Wasseralfingen.
gewerblicher Güterkraftverkehr § 1 Abs. 1, 4
nicht § 2 Abs. 1 Nr. 3, da keine „Rückführung“
nicht § 1 Abs. 3, da keine echte vermittelnde Tätigkeit als Handelsmakler etc. gegeben ist

Fall 12

Das Unternehmen A will ein Kfz von sich zum Unternehmen B bringen lassen und beauftragt hierzu das Unternehmen C
gewerblicher Güterkraftverkehr für C § 1 Abs. 1, 4

Fall 13

Das Unternehmen A verfügt über zwei selbständige im Handelsregister eingetragene Niederlassungen NL-1 und NL-2. Das Unternehmen A will ein Kfz von sich zur Niederlassung NL-1 bringen lassen und beauftragt hierzu die Niederlassung NL-2.
gewerblicher Güterkraftverkehr für NL-2 § 1 Abs. 1, 4

Fall 14

Das Unternehmen A verfügt über eine selbständige im Handelsregister eingetragene Niederlassung NL-1 und eine unselbständige Betriebsstätte B-1. Das Unternehmen A will ein Kfz von sich zur Niederlassung NL-1 bringen lassen und beauftragt hierzu die Betriebsstätte B-2.
Werkverkehr §§ 1 Abs. 2, 9, 15a Abs. 2,

Ergebnis

Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass bei sehr ähnlichen Fallkonstellationen, die sich auf den ersten Blick kaum unterscheiden, völlig verschiedene Rechtsfolgen gegeben sein können:
- gewerblicher Güterkraftverkehr,
- Ausnahmetatbestand,
- Werkverkehr,
- erweiterter Werkverkehr.
Es ist völlig legitim, wenn der Unternehmer, der über keine Güterkraftverkehrsgenehmigung verfügt, ausweicht auf andere Formen, sofern die gesetzlichen Grundlagen eingehalten werden.
Zu beachten ist ferner, dass in Fällen eines Güterkraftverkehrs die Genehmigung mitgeführt wird, auch sollte ein Frachtbrief oder entsprechende Korrespondenz für den Fall einer Kontrolle vorliegen.
In Fällen des Werkverkehrs muss zwar kein Papier mitgeführt werden, aber es ist sinnvoll, die Tatsache des Werkverkehrs für den Fall einer Kontrolle durch geeignete Dokumente belegen zu können (Kaufvertrag oder Vermittlungsauftrag betreffend das transportierte Fahrzeug).
Im Falle des erstmaligen Werkverkehrs ist daran zu denken, dies dem Bundesamt für Güterverkehr zu melden. (Hat ein Unternehmen bisher bereits Werkverkehre durchgeführt, ohne dass eine Meldung vorgenommen wurde – die Vermutung besteht, dass dies sehr häufig vorgekommen ist –, so sollte sogleich vor Beginn des nächsten Werkverkehrs die Meldung erfolgen!).
Informationen dazu erhalten Sie auch bei den Landratsämtern, die als sog. „Untere Verkehrsbehörde“ für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist.