Informationen zum Reiserecht
Mit ihren Infoblättern zum Reisevertragsrecht gibt die IHK Gastgebern, Vermittlern, Veranstaltern und Destinationsmanagern aktuelle Informationen zum Reisevertragsrecht an die Hand. Die Informationen wurden nach Inkrafttreten des neuen Reiserechts am 1. Juli 2018 aufgelegt und im Zuge der Covid-19-Pandemie aktualisiert – zuletzt Mitte 2024.
Das Reiserecht regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, angefangen beim Vertragsschluss über Haftung und Gewährleistung, Leistungs- und Preisänderungen bis hin zu Insolvenzschutz und Informationspflichten.
Darüber hinaus sind seit 2018 Vorschriften zu Online-Angeboten und Regelungen zur Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen enthalten. Erweiterte Informationspflichten sollen zudem den Verbraucherschutz stärken und dienen der "Vollharmonisierung", also der Vereinheitlichung der Reglungen in den EU-Mitgliedstaaten.
"Vor-Corona-Regelungen" zur Insolvenzsicherung ungenügend
Die Covid-19-Pandemie hatte insbesondere Einfluss auf die Auslegung der im BGB (§ 651 h) festgehaltenen Vorschrift zum Rücktritt vor Reisebeginn. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann man von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe ausgehen darf. Denn dann kann ein entschädigungsloses Rücktrittsrecht des Reisenden (§ 651 h III BGB) bestehen.
Darüber hinaus wurde im Zuge der Covid-19-Pandemie ersichtlich, dass die bestehenden Regelungen zur Insolvenzsicherung im Pauschalreiserecht ungenügend waren. Das neue Reisesicherungsfondsgesetz, das im Juni 2020 beschlossen und im Juni 2021 verabschiedet wurde, soll diese Lücke schließen, die zulasten der Pauschalreisenden gegangen war. Wer eine Pauschalreise bucht, ist über den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) abgesichert. Meldet ein Reiseanbieter seine Zahlungsunfähigkeit an, greift der DRSF. Auf seiner Website können Sie sich beispielsweise aktuell über Entschädigungen infolge der Insolvenz der FTI Group informieren.
Die Europäische Kommission plant eine weitere Überarbeitung der EU-Pauschalreiserichtlinie, um die Rechte von Reisenden zu stärken. Informationen dazu finden Sie unter germany.representation.ec.europa.eu.
Infoblätter mit Stand Mitte 2024
Die DIHK hat die Infoblätter zum Reisevertragsrecht für Gastgeber, Reisevermittler sowie Reiseveranstalter auf den aktuellen Stand gebracht. Die rechtlichen Grundlagen sind weiterhin das dritte Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17. Juli 2017, die Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl L 326 vom 11. Dezember 2015, S. 1) und das Reisesicherungsfondsgesetz vom 25. Juni 2021.
Einigung auf neue Pauschalreise-Richtlinie
Nach längeren Verhandlungen haben Vertreter des Parlaments und der Mitgliedstaaten nun eine vorläufige Einigung erzielt. Die Corona-Pandemie und damit zusammenhängende Probleme bei Gutscheinlösungen waren, ebenso wie der Konkurs von Thomas Cook, Auslöser für eine Überarbeitung.
Als grundlegende Änderung wurden neue Definitionen beschlossen. Die bisherigen „verbundenen Reiseleistungen“ sind nicht mehr Teil des Gesetzes, nun gibt es also nur noch Pauschalreise-Pakete oder separate Reiseleistungen, verbunden mit neuen Informationspflichten.
Im Bereich der Gutscheinlösungen soll der Verbraucherschutz gestärkt werden. Kunden können innerhalb von 14 Tagen Gutscheine ablehnen und Erstattungen verlangen, zudem wird klar festgelegt, wofür Gutscheine ausgegeben werden können.
Neue Regeln zu Stornierungen und Abbrüchen legen u.a. fest, wann Verbraucher beim Konkurs von Anbietern eine Rückerstattung erhalten. Ebenso wird definiert, wann eine Reise abgebrochen werden kann, und dass z.B. eine offizielle Reisewarnung allein dafür nicht ausreicht, da diese zwischen den verschiedenen EU-Staaten nicht koordiniert ausgegeben werden. Die Höhe der Strafen für Unternehmen, die sich nicht an die Regeln halten, wird nach wie vor von den Mitgliedstaaten, nicht der EU, festgelegt. Ebenso gibt es keine EU-weite Maximalhöhe für Vorauszahlungen – dies kann aber von den Mitgliedstaaten individuell bestimmt werden. Der im Vorfeld umstrittene Mechanismus zum Beschwerdemanagement wird hingegen EU-weit verpflichtend.
Die Vereinbarung muss nun noch formell vom EU-Parlament und dem Rat angenommen werden, was voraussichtlich Anfang 2026 der Fall sein wird. Danach haben EU-Staaten 28 Monate, um die Regeln der Richtlinie in nationales Recht zu übertragen, und weitere sechs Monate, bevor diese dann angewendet werden.
