New Deal for Consumers
11 neue Regeln für Onlinehändler
Unter dem Namen „New Deal for Consumers“, also „neue Regeln für Konsumenten“, reformiert die EU das Wettbewerbsrecht. Insgesamt vier EU-Richtlinien, die unter anderem den Verbraucherschutz und unlautere Geschäftspraktiken regeln, werden deshalb geändert. Die meisten Anpassungen beziehen sich auf den Onlinesektor und den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen im Internet. Ziel ist mehr Klarheit für Verbraucher, wenn sie im Netz bestellen. Um das zu erreichen, wird zum Beispiel die Informationspflicht auf Online-Plattformen ausgeweitet. Auch Produktrankings, Kundenrezensionen und Preisangaben sollen transparenter werden.
Für Onlinehändler ändert sich Folgendes:
- Die Angabe einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse ist künftig auch in der Widerrufsbelehrung verpflichtend. Die Faxnummer kann wegfallen.
- Bei den Kontaktinformationen sind künftig auch andere Möglichkeiten der Online-Kommunikation anzugeben wenn diese angeboten werden. Gemeint sind beispielsweise Webformulare oder Messenger-Dienste wie WhatsApp- oder Facebook-Nachrichten.
- Die Verbrauchervorschriften bei Fernabsatzverträgen werden auf Verträge über digitale Inhalte ausgeweitet, bei denen der Verbraucher als Gegenleistung personenbezogene Daten bereitstellt oder sich verpflichtet, diese bereitzustellen.
- Lässt der Verkäufer digitaler Güter, die Geld kosten, das Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen, muss er dies künftig auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen. Ein vorzeitiges Erlöschen bleibt aber erlaubt.
- Bei Produktbewertungen und -empfehlung, also Kundenrezension oder Likes in sozialen Medien, muss angegeben werden, ob Mechanismen angewendet werden, die sicherstellen, dass die Bewertungen von echten Kunden stammen. Anzugeben ist auch, ob wirklich alle Bewertungen oder Empfehlungen aufgeführt werden, also auch die negativen. Ebenfalls deutlich werden muss, ob die Feedbacks gesponsert oder beeinflusst wurden.
- Bei Produktrankings ist offenzulegen, nach welchen Kriterien gefiltert beziehungsweise selektiert wird und wie diese gewichtet sind. Dies gilt für alle Plattformen, Suchmaschinen und Vergleichswebseiten sowie für entsprechende Apps. Der Algorithmus ist nicht offenzulegen, aber eine allgemeine Beschreibung der Hauptparameter, die das Ranking beeinflussen, ist bereitzustellen. Dies sollte beispielsweise direkt neben oder über den Suchergebnissen geschehen.
- Wenn Zahlungen geleistet wurden, um ein Produkt besser zu platzieren, hat der Anbieter der Suchfunktion darauf hinzuweisen. Werbeanzeigen in den Suchergebnissen, (in der Regel solche, die vor den „echten“ Treffern angezeigt werden), sind zu kennzeichnen.
- Onlinemarktplätze haben darüber zu informieren, ob die Händler auf der Plattform als Unternehmer oder Verbraucher agieren. Verpflichtend sind auch Hinweise, welche konkrete Rechtsfolgen damit verbunden sind, zum Beispiel bezüglich des Widerrufsrechts.
- Werden Produktpreise durch automatisierte Entscheidungsfindung personalisiert, ist darauf hinzuweisen. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn sich der Preis erhöht, weil man die Website mehrmals aufruft. Bei Rabattaktionen ist der niedrigste vorherige Preis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Preisherabsetzung bestand.
- Onlineticket-Verkäufe über programmierte „Ticket-Bots“, mit denen Maximalabnahmebeschränkungen umgangen werden sollen, werden verboten.
- Es wird als irreführende geschäftliche Handlung eingestuft, Produkte in unterschiedlicher Zusammensetzung oder Qualität in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten unter derselben Bezeichnung zu vermarkten, es sei denn die Unterschiede sind legitim.
Die genannten Regelungen müssen noch von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Gelten sollen sie ab dem Mai 2022. Unternehmer, die im Internet tätig sind, sollten sich auf die Änderungen frühzeitig einstellen. Bei Verstößen, unlauteren Wettbewerbshandlungen und Verbraucherbenachteiligungen sind nämlich auch höhere Bußgelder vorgesehen.
Rainer Simshäuser, IHK Region Stuttgart, für Magazin Wirtschaft 7.2021, Rubrik Rat&Tat
Neue Händlerpflichten bei digitalen Inhalten
Neue EU-Richtlinien über den Verkauf und die Bereitstellung von Waren mit digitalen Elementen und Dienstleistungen sowie über den Handel mit digitalen Waren haben insbesondere Auswirkungen auf die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers und auf die Beweislast des Unternehmers beim Vorliegen eines Mangels. Die Änderungen, die in nationales Recht umzusetzen sind, treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Mehr dazu ...