New Deal for Consumers

11 neue Regeln für Onlinehändler

Unter dem Namen „New Deal for Consumers“, also „neue Regeln für Konsumenten“,  reformiert die EU das Wettbewerbsrecht. Insgesamt vier EU-Richtlinien, die unter anderem den Verbraucherschutz und unlautere Geschäftspraktiken regeln, werden deshalb geändert. Die meisten Anpassungen beziehen sich auf den Onlinesektor und den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen im Internet. Ziel ist mehr Klarheit für Verbraucher, wenn sie im Netz bestellen. Um das zu erreichen, wird zum Beispiel die Informationspflicht auf Online-Plattformen ausgeweitet. Auch Produktrankings, ­Kundenrezensionen und Preisangaben ­sollen transparenter werden.

Für Onlinehändler ändert sich Folgendes:

  1. Die Angabe einer Telefonnummer und einer ­E-Mail-Adresse ist künftig auch in der Widerrufsbelehrung verpflichtend. Die Faxnummer kann wegfallen.
  2. Bei den Kontaktinformationen sind künftig auch andere Möglichkeiten der Online-Kommunikation anzugeben wenn diese ange­boten werden. Gemeint sind beispielsweise Webformulare oder Messenger-Dienste wie ­WhatsApp- oder Facebook-Nachrichten.
  3. Die Verbrauchervorschriften bei Fernabsatzverträgen werden auf Verträge über digitale Inhalte ausgeweitet, bei denen der Verbraucher als Gegenleistung personenbezogene Daten bereitstellt oder sich verpflichtet, diese bereitzustellen.
  4. Lässt der Verkäufer digitaler ­Güter, die Geld kosten, das Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen, muss er dies künftig auf einem dauerhaften Datenträger ­bestätigen. Ein vorzeitiges Erlöschen  bleibt aber erlaubt.
  5. Bei Produktbewertungen und -empfehlung, also Kundenrezen­sion oder Likes in sozialen Medien, muss angegeben werden, ob ­Mechanismen angewendet ­werden, die sicherstellen, dass die Bewertungen von echten Kunden stammen. Anzugeben ist auch, ob wirklich alle Bewertungen oder Empfehlungen  aufgeführt werden, also auch die negativen. Ebenfalls deutlich werden muss, ob die Feedbacks gesponsert oder beeinflusst wurden.
  6. Bei Produktrankings ist offen­zulegen, nach welchen Kriterien gefiltert beziehungsweise selektiert  wird und wie diese gewichtet sind. Dies gilt für alle Plattformen, Suchmaschinen und Vergleichsweb­seiten sowie für entsprechende Apps. Der Algorithmus ist nicht ­offenzulegen, aber eine allgemeine Beschreibung der Hauptpara­meter, die das Ranking beeinflussen, ist bereitzustellen. Dies sollte beispielsweise direkt neben oder über den Suchergebnissen geschehen.
  7. Wenn Zahlungen geleistet wurden, um ein Produkt besser zu platzieren, hat der Anbieter der Suchfunktion darauf hinzuweisen. Werbe­anzeigen in den Suchergebnissen,  (in der Regel solche, die vor den „echten“ Treffern angezeigt werden), sind zu kennzeichnen.
  8. Onlinemarktplätze haben darüber zu informieren, ob die Händler auf der Plattform als Unternehmer oder Verbraucher agieren. Verpflichtend sind auch Hinweise, welche konkrete Rechtsfolgen damit verbunden sind, zum Beispiel bezüglich des Widerrufsrechts.
  9. Werden Produktpreise durch automa­tisierte Entscheidungs­findung personalisiert, ist darauf hinzuweisen. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn sich der Preis erhöht, weil man die Website mehrmals aufruft. Bei ­Rabattaktionen ist der niedrigste vorherige Preis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Preisherabsetzung bestand.
  10. Onlineticket-Verkäufe über programmierte „Ticket-Bots“, mit ­denen Maximalabnahmebeschränkungen umgangen werden sollen, werden verboten.
  11. Es wird als irreführende geschäftliche Handlung eingestuft, Produkte in unterschiedlicher Zu­sammensetzung oder Qualität in verschiedenen ­EU-Mitgliedsstaaten unter derselben Bezeichnung zu vermarkten, es sei denn die Unterschiede sind legitim.
Die genannten Regelungen ­müssen noch von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Gelten sollen sie ab dem Mai 2022. Unternehmer, die im Internet tätig sind, sollten sich auf die Änderungen frühzeitig einstellen. Bei Verstößen, unlauteren Wettbewerbshandlungen und Verbraucherbenachteiligungen sind nämlich auch höhere Buß­gelder vorgesehen.
Rainer Simshäuser, IHK Region Stuttgart, für  Magazin Wirtschaft 7.2021, Rubrik Rat&Tat

Neue Händlerpflichten bei digitalen Inhalten

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