Ab 1. Januar 2022

Bundeskabinett beschließt Elektrogesetz

Mit erweiterten Rücknahmepflichten für Elektroaltgeräte, ebenso mit umfangreichen Informationspflichten der Hersteller und Vertreiber möchte die Bundesregierung die Sammelquote erhöhen und mehr Geräte einem hochwertigen Recycling zuführen.
Mit der Novelle soll die Sammelquote von EAG in Deutschland erhöht werden, da die von der EU vorgegebene Sammelquote nicht erreicht wird. 2018 waren es 43,1 Prozent bezogen auf die verkauften Geräte der drei Vorjahre, die Quote lag aber bei 45 Prozent. Seit 2019 liegt die Quote bei 65 Prozent, offizielle Zahlen zur Sammlung gibt es noch nicht.
  • Rücknahmepflicht für den Lebensmitteleinzelhandel, § 17
    Vertreiber von Lebensmittel, die über eine Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmeter verfügen und mehrmals im Jahr oder dauerhaft Elektrogeräte anbieten sollen künftig zur Rücknahme von EAG verpflichtet sein. Die Pflicht soll alle entsprechenden Lebensmittelhändler treffen, unabhängig davon, welche Elektro- und Elektronikgeräte sie anbieten. Ausreichend kann dabei auch schon der Verkauf von Lampen oder anderen Elektro-Kleingeräten sein. Ebenso soll der Online-Handel mit einer Lager- und Versandfläche von mindestens 800 Quadratmeter zur Rücknahme verpflichtet werden. Die kostenlose Abholpflicht bei privaten Haushalten soll hier auf  Wärmeüberträger, Bildschirme und Großgeräte beschränkt werden.
  • Rücknahmepflicht der Hersteller, § 19
    Hersteller im b2b Bereich (EAG für andere Nutzer als privater Haushalte) sollen ebenfalls Rückgabemöglichkeiten schaffen. Eine Verpflichtung der Endnutzer, die EAG den Herstellern zu überlassen soll es jedoch nicht geben. Damit soll künftig nicht mehr die Möglichkeit bestehen, dem Endnutzer die Entsorgungsverantwortung durch Vereinbarungen zu übertragen.
  • Rücknahmekonzept, §7a
    Hersteller im b2b sollen künftig entsprechend ihrer Rücknahmepflicht im Rahmen eines Rücknahmekonzepts darstellen, wie diese Verpflichtung umgesetzt wird. Dieses Konzept ist bei der Registrierung vorzulegen. Für bestehende Registrierungen gilt dies ebenso.
  •  Abholung von Bildschirmgeräten § 14 Abs. 3
    Bislang galt für Bildschirmgeräte eine Abholmenge von 30 Kubikmetern. Die Reduzierung auf 20 Kubikmetern soll eine bruchsicherer Erfassung gewährleisten und gleichzeitig die Nutzung der bisherigen Behältnisse ermöglichen, die nun nicht mehr vollständig gefüllt werden.
  • Anforderungen an den E-Commerce (elektronische Marktplätze/ Fulfillment- Dienstleister) § 6 Abs. 2
    Elektronische Marktplätze sollen keine Elektrogeräte anbieten dürfen, wenn der Hersteller nicht registriert ist. Fulfilment-Dienstleister sollen  Elektrogeräte nicht lagern, verpacken, adressieren oder versenden, wenn der Hersteller oder Bevollmächtigte nicht registriert ist. Ein Abgleich der Daten soll mit dem Register der stiftung ear künftig über eine elektronische Schnittstelle möglich sein.
  • Sammelberechtigte, § 12
    Künftig sollen auch zertifizierten Erstbehandlungsanlagen sammelberechtigt sein. Mit dieser Regelung soll das Sammelnetz für private Endnutzer ausgeweitet werden.
 Den Gesetzesentwurf finden Sie hier