IHK Ostwürttemberg

Berufshaftpflichtversicherung

1. Was meint der Gesetzgeber mit dem Begriff „Berufshaftpflichtversicherung”?

Der Gesetzgeber verlangt mit der nach § 34 d Abs. 5 Nr. 3 GewO erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung eine Sicherheit zur Abdeckung von Vermögensschäden, die aus Haftpflichtgefahren im Zusammenhang mit Versicherungsvermittlungs- und Beratungstätigkeit resultieren.
Ansprüche von Versicherungsunternehmen müssen nicht abgedeckt werden, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigung Dritter handelt.
Damit umfasst die „Berufshaftpflichtversicherung” also nicht den Fall, dass ein Versicherungsvermittler bei einem Kundenkontakt Sachen des Kunden beschädigt oder zerstört und dafür Versicherungsschutz vorhalten muss.

2. Wo finde ich die neuen Bestimmungen im Gesetz?

3. Warum braucht man die Berufshaftpflichtversicherung?

Die Haftpflichtversicherung gilt als Garantie des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherungsvermittler für die Haftungsübernahme bei Fehlverhalten des Vermittlers.

4. Wer muss eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen?

Grundsätzlich muss jeder, der gewerbsmäßig Versicherungen vermittelt, eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Das sind:
  • Versicherungsvertreter
  • Versicherungsmakler
  • Produktakzessorische Vermittler (Wenn die Versicherungsvermittlung nur eine Ergänzung zur Haupttätigkeit, dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, ist.)
Nur in Ausnahmefällen ist eine Haftpflichtversicherung verzichtbar, und zwar für sog. Bagatellvermittler hinsichtlich der Vermittlung von Reisegepäck-, Reiserücktritt-, Kaskoversicherungen etc., bei denen nur eingeschränkte Kenntnis des Versicherungstyps erforderlich ist, deren Jahresprämie 500 Euro nicht übersteigen darf und die eine max. Laufzeit von 5 Jahren haben.
Weiterhin privilegiert sind Vermittler produktakzessorischer Risikolebensversicherungen bei Bauspardarlehen, sowie Vermittler produktakzessorischer Restschuldversicherungen bei Verbraucherdarlehen mit max. 500 Euro Jahresprämie.
Für die Versicherungsberater gilt die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ebenfalls.

5. Welche besonderen Regeln gibt es für gebundene Versicherungsvermittler?

Bei gebundenen Versicherungsvermittlern ist es ausreichend, wenn das Versicherungsunternehmen, für das der Vermittler arbeitet, die uneingeschränkte Haftung übernimmt.
Vertreibt ein Vermittler Versicherungsprodukte die nicht in Konkurrenz zueinander stehen, können die gebundenen Vermittler auch für mehrere Unternehmen arbeiten. Bei Haftungsübernahme durch mehrere Unternehmen hat dies der Vermittler entsprechend nachzuweisen.

6. Für welchen Geltungsbereich muss die Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden?

Die Haftpflichtversicherung muss im gesamten EU-Gebiet und der anderen Staaten des ”Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum” gelten.

7. Welche Deckung muss die Berufshaftpflichtversicherung mindestens vorweisen?

Die Mindestversicherungssumme muss ab dem 15. Januar 2018 betragen:
  • Mindestens 1.276.000 Euro pro Versicherungsfall.
  • Mindestens 1.919.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
Der Abschluss von Gruppenversicherungsverträgen ist zulässig, sofern für jeden Teilnehmer der Gruppe der Deckungsumfang sicher gestellt ist.

8. Wie erfolgt der Versicherungsnachweis bei der IHK?

Der Vermittler muss eine Bescheinigung vorlegen, die nachweist, dass eine Versicherung abgeschlossen ist.
Der Versicherer ist verpflichtet, der IHK die Beendigung, Kündigung oder Änderung des Vertrags mitzuteilen.

9. Was passiert bei Störungen der Berufshaftpflichtversicherung?

Bei Störungen der materiellen Deckung der Berufshaftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, ab der ersten Mahnung die zuständige IHK zu informieren.
Sobald die Deckungszusage des Vermögensschadenshaftpflichtversicherers nicht mehr besteht, muss der Versicherungsvermittler aus dem Register gelöscht werden. Gleichzeitig wird die Erlaubnis entzogen werden.
Kann die erforderliche Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen werden, muss die zuständige Behörde die Versicherungsvermittlung untersagen.
Kann der Versicherungsvermittler nach der Kündigung einer Berufshaftpflichtversicherung und der Löschung aus dem Register eine neue Deckung vorweisen, so muss er das Erlaubnisverfahren erneut durchlaufen und neu registriert werden.
Stand Februar 2019