IHK Ostwürttemberg

Honorar-Finanzanlagenberater

Zum 1. August 2014 wird zu den bereits bestehenden Regelungen der verschiedenen Vermittler und Berater eine neue Regelung in Kraft treten. Zu diesem Zeitpunkt wird das Berufsbild der Honorar-Finanzanlagenberater mit dem neuen § 34h GewO in die Gewerbeordnung eingeführt.

1. Wer benötigt eine Erlaubnis?

Die Erlaubnis nach § 34h GewO wird von Personen benötigt, die zu Finanzanlageprodukten im Sinne des § 34f GewO gewerblich gegen ein Honorar beraten möchten.
Die Vorschrift des § 34h GewO betrifft nur Tätigkeiten im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes (KWG). Sofern neben den in § 34h Abs. 1 GewO in Bezug genommenen Produkten auch zu Wertpapieren – wie beispielsweise Aktien – beraten wird, sind die Voraussetzungen der Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG nicht mehr erfüllt. Als Folge hiervon ist dann für die Anlageberatung zusätzlich eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz erforderlich.
Erfasst werden von § 34h GewO die gleichen Produktkategorien wie schon von § 34f GewO. Somit kann eine Beratung für
  • offene Fonds,
  • geschlossene Fonds und
  • Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes
erfolgen.
Eine Erlaubnis kann auf einzelne dieser Produktkategorien begrenzt werden.
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34h GewO kann bei der jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammer gestellt werden.
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2. Welche Erlaubnisvoraussetzungen sind erforderlich?

Wie bereits im Rahmen einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO müssen vom Antragsteller die vom Gesetz geforderten Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie die geordneten Vermögensverhältnisse erfüllt werden.
Des Weiteren ist nachzuweisen, dass eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 1,23 Millionen Euro pro Versicherungsfall sowie 1,85 Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres) besteht und die notwendige Sachkunde vorliegt.
Der Sachkundenachweis erfolgt für Honorar-Finanzanlagenberater genauso, wie in einem Verfahren nach § 34f GewO. Die Sachkunde kann daher durch das erfolgreiche Ablegen der IHK-Sachkundeprüfung „Geprüfte/-r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK“ erbracht werden.
Die IHK-Sachkundeprüfung kann in Baden-Württemberg bei der IHK Region Stuttgart, der IHK Reutlingen, der IHK Heilbronn-Franken, der IHK Ulm, der IHK Karlsruhe sowie der IHK Rhein-Neckar abgelegt werden.
Diese Sachkundeprüfung ist in drei Teilgebiete untergliedert, welche der im Gesetz vorgesehenen Untergliederung der Erlaubnis nach verschiedenen Finanzanlageprodukten entspricht. Wer seine Beratung auf Investmentfonds begrenzen möchte, kann entsprechend auch die Prüfung nur für diesen Teilbereich ablegen.
Daneben ist es möglich, die Sachkunde durch den Nachweis einer gleichgestellten Berufsqualifikation nachzuweisen.
Mit den folgenden Berufsqualifikationen und deren Vorläufern oder Nachfolgern kann der Nachweis der erforderlichen Sachkunde erbracht werden:
  • Geprüfte/-r Bankfachwirt/-in (IHK)
  • Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen (IHK) (Vorläufer: Geprüfte/-r Versicherungsfachwirt/-in [IHK])
  • Geprüfte/-r Investment-Fachwirt/-in (IHK)
  • Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Finanzberatung (IHK)
  • Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau
  • Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“
    (Vorläufer: Versicherungskaufmann/-frau [IHK])
  • Investmentfondskaufmann/-frau
  • Abschlusszeugnis eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung ergänzt um ein Jahr einschlägige Berufserfahrung im Bereich der Anlageberatung oder ?vermittlung
  • Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK)
    mit zweijähriger Berufserfahrung
  • Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK)
    mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung und zusätzlich einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung
  • Finanzfachwirt/-in (FH)
    mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule und einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder ?vermittlung
  • Studium eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiengangs an einer Hochschule oder Berufsakademie
    mit einer mehrjährigen einschlägigen Berufserfahrung (i. d. R. mindestens drei Jahre) im Bereich Anlageberatung oder ?vermittlung
Diese Aufzählung ist abschließend. Abschlüsse, welche nicht in der Liste genannt sind, können nicht anerkannt werden.
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3. Kann ein Honorar-Finanzanlagenberater gleichzeitig Finanzanlagenvermittler sein?

Die Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO und die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO schließen sich gegenseitig aus, weshalb es nicht möglich ist, auf beiden Gebieten gleichzeitig tätig zu sein. Der Gewerbetreibende muss sich entscheiden, ob er eine Erlaubnis nach § 34f GewO oder nach § 34 h GewO beantragen möchte.
Grundsätzlich darf ein Honorar-Finanzanlagenberater keine Zuwendungen von Dritten, die von ihm nicht beraten werden, annehmen - insbesondere nicht vom Produktgeber. Für den Fall, dass ein Produkt nur mit einer Provision erhältlich ist, darf diese auch von einem Berater angenommen werden, muss aber unverzüglich und ohne Abzüge an den Kunden weitergegeben werden.
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4. Welche weitere Pflichten bestehen für Honorar-Finanzanlagenberater?

Gewerbetreibende nach § 34h GewO müssen weiterhin ihrer Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde legen, die von ihrer Erlaubnis umfasst sind und die nach Art und Anbieter oder Emittenten hinreichend gestreut und nicht auf Anbieter oder Emittenten beschränkt sind, die in einer engen Verbindung zu ihnen stehen oder zu denen in sonstiger Weise wirtschaftliche Verflechtungen bestehen.
Zudem ist ebenso wie für die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler für jedes Kalenderjahr nach § 24 FinVermV ein Prüfungsbericht vorzulegen. Ein solcher Prüfungsbericht dokumentiert , ob der Gewerbetreibende seine Berufspflichten gemäß den §§ 12 bis 23 FinVermV eingehalten und nur über Produkte beraten hat, zu deren Beratung er berechtigt ist. Der Prüfungsbericht hat ferner einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und gegebenenfalls welche Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. Er ist jeweils zum 31.12. des Folgejahres bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer einzureichen.
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5. Kann eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler getauscht werden?

Inhaber einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO können diese bestehende Erlaubnis in eine Erlaubnis nach § 34h GewO umtauschen, dürfen in diesem Fall dann aber ihr Gewerbe ausschließlich nach den Regelungen für Honorar-Finanzanlagenberater (vgl. Ziff. 3) betreiben.
Bei einem Umtausch einer bestehenden Erlaubnis werden die Erlaubnisvoraussetzungen - wie die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse - nicht noch einmal überprüft. Es wird lediglich kontrolliert, ob eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung besteht, welche die Honorar-Finanzanlagenberatung abdeckt.
Nach dem Umtausch einer bestehenden Erlaubnis nach § 34f GewO erlischt diese automatisch.

6. Werden Honorar-Finanzanlagenberater registriert?

Wie Versicherungsvermittler, Versicherungsberater sowie Finanzanlagenvermittler werden auch Honorar-Finanzanlagenberater gemäß § 11a Abs. 1 GewO zukünftig in einem öffentlich einsehbaren Register (www.vermittlerregister.info) eingetragen. Auf diese Weise wird es dem Kunden möglich gemacht, zu überprüfen, ob es sich bei dem Gewerbetreibenden um einen Vermittler oder Berater handelt.
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7. Abgrenzung zur Honoraranlageberatung unter BaFin-Aufsicht

Auf Grund einer ab dem 1. August 2014 geltenden gesetzlichen Regelung in § 36d des Kreditwesengesetzes (KWG) dürfen Inhaber einer Erlaubnis nach § 34h GewO die Bezeichnungen
  • Honorar-Anlageberater/-in,
  • Honoraranlageberater/-in,
  • Honoraranlageberatung oder
  • Honorar-Anlageberatung
auch in abweichender Schreibweise nicht führen oder verwenden. Hiervon sind auch Schreibweisen oder Bezeichnungen umfasst, welche diese Begriffe enthalten.
Die aufgeführten Bezeichnungen sind der Berufsgruppe der im BaFin-Register eingetragenen Honorar-Anlagenberater vorbehalten. Diese sind bei ihrer Beratung - im Gegensatz zu § 34h GewO - nicht auf bestimmte Finanzprodukte beschränkt.
Dies sollte bei der Wahl einer Geschäftsbezeichnung, bei der Bezeichnung des Geschäftszwecks im Zuge der Gewerbemeldung, ggf. bei einem Eintrag in das Handelsregister sowie bei allen Werbeaussagen beachtet werden.
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