Was zu beachten ist

Eintragung in das Handelsregister

A. Allgemeine Rahmenbedingungen

Eine Besonderheit des deutschen Handels- und Gesellschaftsrechts ist die Abgrenzung zwischen Kleingewerbe und vollkaufmännischem Betrieb. Diese Unterscheidung spielt nur im Bereich der Personenunternehmen eine wichtige Rolle, da Kapitalgesellschaften auf jeden Fall in das Handelsregister einzutragen sind.
Kaufmann ist unabhängig von der Branche jeder Gewerbetreibende, es sei denn, dass das betreffende Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Maßgebliche Kriterien hierfür sind:
  • der Umsatz
  • die Zahl der Beschäftigten
  • die Höhe des Betriebsvermögens
  • das Kreditvolumen
  • die Zahl der Standorte/Niederlassungen.
Ist die Erforderlichkeit eines nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes zu bejahen, so ist der Gewerbetreibende Kaufmann und zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet.
Vollkaufmännische Unternehmen müssen in das Handelsregister eingetragen werden, auf ihre Geschäfte findet grundsätzlich das
Handelsgesetzbuch (HGB) Anwendung.
Vollkaufleute sind auch ohne Eintragung in das Handelsregister Kaufleute in Sinne des HGB. Das trifft zum Beispiel auf Kleingewerbetreibende und Personenmehrheiten (GbR) zu, deren Betrieb zwischenzeitlich vollkaufmännischen Umfang angenommen hat. Sie sind kraft Gesetz Einzelkaufleute beziehungsweise Offene Handelsgesellschaften. Die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister kann vom Registergericht erzwungen werden.
Nicht vollkaufmännische Unternehmen können sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und werden dann wie Vollkaufleute behandelt. Machen sie von dieser Option keinen Gebrauch, sind sie für den Bereich ihrer Rechtsgeschäfte grundsätzlich dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unterstellt.
Im Zusammenhang mit der Eintragung in das Handelsregister sind besondere Formalien zu beachten; Anmeldungen sind stets in notariell beglaubigter Form vorzunehmen.

B. Die Eintragung

1. Wahl des Firmennamens

Der Firmennamen („Firma”) muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein. (§ 18 HGB)
Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften können Personennamen (Information über Geschäftsinhaber), Sachnamen (Information über Geschäftstätigkeit) oder auch Phantasienamen als Firmenbezeichnung wählen.
Nicht unterscheidungskräftig sind verbreitete Familiennamen oder Gleichnamige, wenn sie nicht durch einen Zusatz (Vorname, Ort) ergänzt werden oder reine Gattungsbezeichnungen.
Zu Beachten ist auch der Grundsatz der Firmenwahrheit. Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.
Außerdem sind viele Begriffe als Bestandteil eines Firmennamens nur unter bestimmten Voraussetzungen verwendbar (& Partner, geographische Zusätze wie „Deutsche XY”, Invest, Institut, etc.)
Widerspricht der Firmenname einem der vorgenannten Eintragungsgrundsätze, muss das Handelsregistergericht die Eintragung verweigern. Firmengründern ist deshalb dringend anzuraten, die Zulässigkeit einer beabsichtigten Firmenbezeichnung mit ihrer örtlichen Industrie- und Handelskammer abzuklären.

2. Überblick über wichtige Rechtsformen

Einzel-
unternehmen
Kleingewerbe-
treibender
Einzelkaufmann (e.K.)
Eintragungspflicht Nein Ja
Gewerbeanzeige Ja Ja
Persönliche Haftung der Gesellschafter unbeschränkt unbeschränkt
Firmenname im Rechtlichen Sinne Nein Nein
Mindestanzahl Gesellschafter
Art der Geschäftsführung
- -
Genehmigung ggf. (branchenabhängig) ggf.
Personen-
gesellschaft
GbR OHG KG
Eintragungspflicht Nein Ja Ja
Gewerbeanzeige Ja Ja Ja
Persönliche Haftung der Gesellschafter unbeschr. unbeschr. Mind. 1 Gesellsch. unbeschr. (der Komplementär), die anderen beschränkt
Firmenname im Rechtlichen Sinne Nein Ja Ja
Mindestanzahl Gesellschafter
Art der Geschäftsführung
2
2
gemeinsam
2
durch Komplementär
Genehmigung ggf. ggf. ggf.
Kapital-
gesellschaft
GmbH AG
Eintragungspflicht Ja Ja
Gewerbeanzeige Ja Ja
Persönliche Haftung der Gesellschafter Nein Nein
Firmenname im Rechtlichen Sinne Ja Ja
Mindestanzahl Gesellschafter
Art der Geschäftsführung
2 bzw. 1 1
Genehmigung ggf. ggf.
Genossenschaft: Keine Gesellschaften im rechtlichen Sinne; werden wie Einzelkaufleute behandelt
(§ 17 Abs. 2 GenG).

3. Muster einer Handelsregisteranmeldung
_____________________________________________

Amtsgericht Ort ......
- Handelsregister -
Straße
Postleitzahl und Ort
Eintragung in das Handelsregister Abteilung A
Zur Eintragung in das Handelsregister melde ich an:
Ich, Name, Anschrift, geb. am ..... betreibe unter der Firma
Name des Unternehmens
ein Gewerbe.
Ich zeichne meine Unterschrift wie folgt:
Name des Unternehmens
Name des Inhabers
Gegenstand des Unternehmens ist...............
Meine Geschäftsräume befinden sich in der ( Straße, Ort) .................
Vertretungsbefugnis bei OHG und KG:)....................
_______________________ ________________________
Ort, Datum Unterschrift
________________________________________
Erläuterungen:
  1. Der Antrag ist an das für den Gewerbetreibenden zuständige Handelsregister zu richten.
    Das Handelsregister ist an die Amtsgerichte angegliedert.
  2. Hier ist der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum des Unternehmers anzugeben.
  3. Der Firmenname muss einen Rechtsformbestandteil enthalten.
    Der Firmenname sollte vor Antrag unbedingt mit der Industrie- und Handelskammer abgestimmt werden. Dies ist insbesondere hinsichtlich der Verwechslungsgefahr nötig.
    Die IHK Ostwürttemberg prüft den Firmennamen auf Verwechslung für die Region Heidenheim und den Ostalbkreis.
  4. Es ist keine handschriftliche Firmenzeichnung nötig. Ausreichend ist z.B. ein Stempel.
    Der Antragsteller muss das Formular aber handschriftlich vor dem Notar unterschreiben.
    Diese Unterschrift muss von einem Notar beglaubigt werden !!
  5. Der Gegenstand des Unternehmens stellt das Tätigkeitsgebiet des Gewerbetreibenden dar.
    Hier kann der Antragsteller aufführen, womit er sich im einzelnen beschäftigt.
  6. Hier muss die genaue Anschrift des Unternehmens angegeben werden.
  7. Bei Personengesellschaften (OHG und KG) muss die korrekte Vertretungsmacht der jeweiligen Gesellschafter offengelegt werden (z.B. "Die Gesellschaft wird vertreten durch die (persönlich haftenden) Gesellschafter".
Checkliste - Notwendige Anlagen zur HR-Anmeldung eines Einzelunternehmers:
  • Öffentlich beglaubigte Anmeldung (d. h. Schriftform und Beglaubigung der Unterschrift durch einen Notar), ggf. öffentlich beglaubigte Vollmacht des Stellvertreters sind elektronisch einzureichen.

Checkliste - HR-Anmeldung einer Personengesellschaft:
1. Einigung der Gesellschafter
  • Formulierung des Gesellschaftsvertrages
  • Einigung auf einen Namen für die Firma
2. Abklären der Firma
  • Recherchieren, ob der Firmenname eintragungsfähig ist (z.B. über die IHK).
3. Anmeldung über Notar (nur so möglich)
Öffentliche Beglaubigung von
  • Firma
  • Inhaber
  • Unternehmensgegenstand
  • Evtl. Gesellschafter
Ab jetzt kann die Firma als solche auftreten. Es ist jedoch empfehlenswert, bis Schritt 6. den Zusatz „in Gründung” (i.G.) beim Firmennamen zu führen (z.B. OHG i.G.). Sonst droht verschärfte Haftung.

4. Eintragung

  • Durch das Registergericht (idR vom Notar veranlasst).

5. Registergericht bestätigt Eintragung

  • Durch Versendung eines Handelsregisterauszuges von Amts wegen.
Checkliste - HR-Anmeldung einer GmbH:
Für detaillierte Informationen kann unser Merkblatt „Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer GmbH & Co. KG” ergänzend hinzugezogen werden.
1. Abschluss des Gesellschaftsvertrages
Inhalt:
Zwingend:
  • Firma und Sitz
  • Gegenstand der Gesellschaft
  • Stammkapital (mindestens 25.000 Euro)
  • Stammeinlage (Geld- oder Sacheinlage)
  • Ein oder mehrere Gesellschafter
Freiwillig:
  • Geschäftsführung
  • Kontrollorgane
  • Verteilung von Gewinn und Verlust
2. Bestellung der Organe
Im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gründerversammlung.
3. Anmeldung zum Handelsregister über Notar
  • § 7 Abs. 2, 3 GmbH-Gesetz: Erst, wenn die dort vorgesehenen Mindesteinzahlungen auf das Stammkapital geleistet und evtl. Sacheinlagen geleistet worden sind.
  • Durch alle Geschäftsführer
  • Anmeldung unter Beifügung der in § 8 GmbHG genannten Unterlagen und Erklärungen in elektronischer Form: (Gesellschaftsvertrag, ggf. notariell erstellte und beglaubigte Vollmachten der Vertreter, falls solche zur Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags bevollmächtigt worden waren oder beglaubigte Abschriften).
  • Legitimation der Geschäftsführer, sofern diese nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt worden sind.
  • Eine vom Anmeldenden unterschriebene Liste der Gesellschafter in elektronischer mit folgenden Pflichtangaben:
    • Name
    • Vorname
    • Geburtsdatum
    • Wohnort
    • Betrag der vom Gesellschafter übernommenen Stammeinlagen.
  • Bei Sacheinlagen: Sachgründungsbericht gem. §5 Abs. 4 GmbHG.
  • Bei Sacheinlagen: Unterlagen darüber, dass der Wert der Sacheinlagen den Betrage der dafür übernommenen Stammeinlagen erreicht.
  • Erfordert das Gewerbe eines staatliche Genehmigung: Genehmigungsurkunde.
  • Versicherung, dass die erforderlichen Leistungen auf die Stammeinlage geleistet worden ist und dass der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet, oder dass die erforderliche Sicherung bestellt ist.
  • Versicherung der Geschäftsführer, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Sätze 3 und 4 entgegenstehen.
  • Erklärung über die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.
4. Eintragung ins Handelsregister
  • Amtsgericht am Sitz der Gesellschaft.
  • Veröffentlichung und Bestätigung durch Zusendung eines Handelsregisterauszuges von Amts wegen.
  • Verwendung der Firma vor Bestätigung der Eintragung möglich, jedoch verschärfte Haftung bei Verwendung der Firma ohne den Zusatz "in Gründung” (i.G.).