Checkliste

Nachweisgesetz: Änderungen zum 1. August 2022

Checkliste

zu Informationspflichten nach dem NachwG ab 1. August 2022

Bisherige Informationspflichten:
  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Befristung
  • Arbeitsort
  • Bezeichnung und Beschreibung der Tätigkeit
  • Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts
  • Arbeitszeit
  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • Kündigungsfristen
  • Allgemeiner Hinweis auf anwendbare Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
Neue Informationspflichten; jeweils falls entsprechende Vereinbarung vorhanden:
  • Enddatum der Befristung (bei befristeten Arbeitsverhältnissen)
  • ggf. freie Wählbarkeit des Arbeitsorts durch Arbeitnehmer (z.B. bei mobiler Arbeit)
  • Dauer der Probezeit
  • Vergütung von Überstunden und Voraussetzung für deren Anordnung
  • getrennte Angabe der Bestandteile des Arbeitsentgelts, z.B. Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen, sowie Art und Fälligkeit der jeweiligen Auszahlung
  • Vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten
  • Schichtsystem, Schichtrhythmus und Voraussetzungen der Schichtänderungen
  • Arbeit auf Abruf; Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall
  • Zahl der mind. zu vergütenden Stunden (z.B. bei Abrufarbeit nach Arbeitsanfall)
  • Zeitrahmen (Referenztage und –stunden) für die Erbringung der Arbeitsleistung
  • Frist für die Mitteilung der Lage der Arbeitszeit im Voraus (z.B. bei Teilzeit)
  • Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
  • Name und Anschrift des Versorgungsträgers (bei Betriebsrente; BetrAV)
  • Rechtsbehelfsbelehrung bei Kündigung
    • Darstellung des Kündigungsverfahrens
    • Schriftform
    • Frist für die Kündigung
    • Frist für die Erhebung der Kündigungsschutz&shyklage (drei Wochen nach Zugang der schriftlichen     Kündigung oder Verweis auf § 7 KSchG oder „gesetzliche Bestimmungen“)
    • Bsp: „Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende     Verfahren, insbesondere die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage, richtet sich, soweit     nachfolgend nicht abweichend geregelt, nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.“
      Vorsicht: für die jeweiligen Arbeitsverhältnisse können ggf. andere Bestimmungen maßgeblich sein, etwa bei Arbeitnehmerüberlassung, Befristung, Kündigungsschutzgesetz, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen

Hinweise

Geltungsbereich:

Das NachwG gilt nur für alle Arbeitsverhältnisse. Keine Ausnahme mehr bei Aushilfen.

Neue Fristen:

  • Name und Anschrift der Parteien, Entgelt, Arbeitszeit, Pausen ab erstem Arbeitstag
  • Beginn, Befristungen, Arbeitsort, Tätigkeit, Probezeit, Arbeit auf Abruf, Überstunden ab siebtem Arbeitstag
  • Urlaub, Fortbildung, Altersversorgung, Kündigungsverfahren, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen nach 1 Monat
  • spätere Änderungen sind schriftlich am ersten Tag der Wirksamkeit auszuhändigen
  • Praxistipp: am besten alle Angaben direkt am ersten Tag in den Arbeitsvertrag schreiben

Verweise:

Die o.g. Informationspflichten können auch jeweils durch Verweis auf einschlägige gesetzl. Bestimmungen oder Tarifverträge erfüllt werden.

Schriftform:

Die Informationspflichten haben schriftlich (nicht elektronisch oder mündlich!) zu erfolgen, die Niederschrift ist vom Arbeitgeber zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Verträge, die vor dem 1. August geschlossen wurden:

  • Arbeitnehmer können anfordern, dass Ihre Verträge entsprechend den neuen Informationspflichten angepasst werden.
  • Die geänderten Arbeitsverträge sind hinsichtlich Name und Anschrift der Parteien, Entgelt, Arbeitszeit, Pausen, Beginn, Befristungen, Arbeitsort, Tätigkeit, Probezeit, Arbeit auf Abruf und Überstunden binnen 7 Tagen, im Übrigen binnen 1 Monat auszuhändigen

Bußgeldbewährt

Nicht rechtzeitige, nicht richtige oder unvollständige Informationen können mit Bußgeldern bis zu 2000 EUR geahndet werden.
Das Nachweisgesetz ist in seiner neuen Fassung bis dato (21.07.2022) noch nicht verkündet und in seinen einzelnen Formulierungen im Detail daher noch ungewiss. Wirkung entfaltet das Gesetz aber sofort nach Verkündung und Anpassungen der Verträge werden daher bereits ab diesem Tag erforderlich.
Die Checkliste und die Hinweise wurden mit Blick auf das bisherige Gesetzgebungsverfahren nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie dienen als Dienstleistungsangebot der IHK der frühzeitigen Information der Mitgliedsunternehmen für bevorstehende Änderungen, um auf das Thema aufmerksam zu machen und eine Hilfestellung zu bieten.