Unionszollkodex

Zollkodex der Europäischen Union (UZK)

Der Unionszollkodex (UZK) bildet zusammen mit seinen Durchführungsvorschriften das Fundament des europäischen Zollrechts. Um den modernen globalen Handel zu bewältigen, wurde am 26.03.2026 eine umfassende EU-Zollreform beschlossen.

Der aktuelle Rechtsrahmen

Mit Wirkung zum 01. Mai 2016 ersetzte der UZK den bis dahin geltenden Zollkodex (ZK) und die Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO).
Die aktuell gültigen Rechtsakte sind in allen Amtssprachen der Europäischen Union in verschiedenen Dateiformaten (PDF, HTML) online auf der Internetseite der Europäischen Kommission abrufbar, ebenso wie die aktuellen, konsolidierten Versionen:
nützliche Hinweise:
  • die Wortlaute der Lieferantenerklärungen finden sich im Anhang zur Durchführungsverordnung (S. 838 ff.)
  • wesentliche Be- und Verarbeitungsprozesse, die einen nichtpräferenziellen Ursprung (-> Ursprungszeugnis) verleihen, finden sich im Anhang zur Delegierten Verordnung (S. 279 ff.)

Aktuelles rund um den Unionszollkodex

I. Digitalisierung des Präferenzursprungs kommt
Die Europäische Kommission veröffentlichte am 3. Juni 2026 im Amtsblatt (EU) L/2026/1183 die Durchführungsverordnung (DVO) der Kommission vom 2. Juni 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in Bezug auf Verfahrensvorschriften über den präferenziellen Ursprung von Waren.
Im Vordergrund steht insbesondere die Digitalisierung von Ursprungsnachweisen.
Die DIHK hat wesentliche Änderungen zusammengefasst (Auswahl):
1. Stärkung des REX-Systems
  • Das System der registrierten Ausführer (REX) wird vollständig umgesetzt und ausgeweitet.
  • Registrierte Ausführer müssen immer ihre REX-Nummer angeben.
  • Schwellenwert von 6.000 EUR bleibt bestehen (für nicht registrierte Ausführer).
2. Verbesserte Zusammenarbeit und Kontrolle
  • Einheitliche Fristen für Prüfungen (z. B. 120 Tage, bis zu 16 Monate bei Drittstaaten).
  • Einführung eines risikobasierten Kontrollsystems.
3. Digitalisierunge‑PoC-System
  • Einführung eines EU-weiten Systems für elektronische Ursprungsnachweise (e‑PoC-System), dies betrifft auch EUR.1 und ATR.
  • Ziel:
    • Wegfall von Papierdokumenten
    • Automatisierte Prüfungen
    • Schnellere Zollverfahren
  • Start der Nutzung: ab 2030, umfassender Datenaustausch ab 2033.
4. Lieferantenerklärungen
  • Standardisierung und strukturierte Datenelemente (wichtigste Änderung)
    • Einführung eines standardisierten Datenmodells: Die Lieferantenerklärung basiert künftig auf definierten Datenelementen (z. B. Angaben zu Lieferant, Kunden, Waren, Ursprung, Vormaterialien).
    • Diese Datenelemente sind: kodifiziert (strukturierte Datenfelder); teils verpflichtend (mandatory), teils optional.
    • Die Struktur ist modular (z. B. Gruppen wie „Parteien (Lieferant, Kunde)“, „Waren“, „Ursprung“).
  • Ziel:
    • einheitliche Angaben in der gesamten EU
    • bessere Maschinenlesbarkeit
    • Grundlage für elektronischen Datenaustausch
  • Prüf- und Kontrollverfahren
    • Zuständige Zollbehörde des Lieferanten prüft die Erklärung.
    • Behörden anderer Mitgliedstaaten können Überprüfungshilfe anfordern.
    • Frist: 120 Tage für Antwort auf ein Prüfungsersuchen.
    • Ohne ausreichende Antwort: → Lieferantenerklärung wird nicht berücksichtigt. O-Ton Verordnung: „Das Ergebnis der Überprüfung wird den ersuchenden Zollbehörden spätestens 120 Tage nach dem Datum des Ersuchens um Überprüfung mitgeteilt. Ist innerhalb dieser Frist keine Antwort eingegangen, oder reichen die Angaben in der Antwort nicht aus, um zu bestätigen, dass der Lieferant seinen Verpflichtungen nach Artikel 61 Absätze 2 und 5 in Bezug auf die betreffende Lieferantenerklärung nachgekommen ist, so wird diese Erklärung bei der Bestimmung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren nicht berücksichtigt.
5. Anpassungen von Anhängen
  • Mehrere Anhänge werden gestrichen oder überarbeitet.
  • Neue Formate (z. B. für REX-Anträge, Ursprungserklärungen, Lieferantenerklärungen).

Inkrafttreten: Diese Verordnung gilt grundsätzlich ab dem 23. Dezember 2027. Einzelne Teile gelten jedoch erst ab 23. Juni 2028 (vornehmlich zur Lieferantenerklärung (Artikel 1 Nummern 2, 4, 5, 6, 9, 15 und 16)).
II. Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze
Mit der Verordnung 2026/382 des Rates der Europäischen Union wurde die Verordnung 1186/2009 (ZollbefreiungsVO) mit Wirkung zum 1. Juli 2026 geändert. Ab dem genannten Datum ist ein pauschaler Zoll von 3 Euro pro Ware (das bedeutet je angemeldeter Position der Zollanmeldung) vorgesehen.
Quelle: IHK Erfurt