Wie können Unternehmen helfen?

Hilfe und Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete

Millionen Menschen aus der Ukraine sind laut UNHCR seit Beginn des Krieges auf der Flucht und es werden ständig mehr. Viele kommen derzeit in Nachbarländern wie Polen, Ungarn, Rumänien oder der Slowakei an – doch auch zunehmend in Deutschland. Die deutsche Bevölkerung, aber auch die Unternehmen fragen, wie sie unterstützen können.
Viele Betriebe engagieren sich bereits, ob mit Sach- oder Geldspenden oder auch praktisch bei der Hilfe für Mitarbeiter/-innen und deren Angehörige. Wichtig sind auch Fragen des Aufenthaltsstatus und in wie fern geflüchtete Ukrainer/-innen Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitswesen, Bildung oder Arbeitsmarkt haben.

Wo kann ich für Menschen in der Ukraine spenden?

Wenn Sie für die Menschen in der Ukraine Geld spenden möchten, finden Sie auf der Seite des Netzwerks „Unternehmen integrieren Flüchtlinge“ (NUiF) eine Übersicht über Hilfsorganisationen und Bankverbindungen sowie wichtige Tipps für wirksames Spenden. Sie können Ihre Spenden steuerlich absetzen, sofern die steuerbegünstigte Organisation einen Sitz in Deutschland hat. Von Sachspenden wird aufgrund der aktuell fehlenden Logistik zunehmend abgeraten.
Auch in Baden-Württemberg gibt es zahlreiche Aktionen und Initiativen für Geflüchtete aus der Ukraine, die Sie über das Internet, zum Beispiel auf den Seiten der lokalen Medien, finden können.

Wie kann ich mich hier für ukrainische Geflüchtete engagieren?

Sofern vorhanden, könnten Sie geflüchteten Menschen aus der Ukraine eine Unterbringungsmöglichkeit zur Verfügung stellen wie Betriebswohnungen oder leerstehende Immobilien. Übernachtungsplätze können online auf der Plattform „Unterkunft Ukraine“ angeboten werden. Bei den Kommunen finden Sie hierzu meist weitere Informationen. Weitere Möglichkeiten sind die Bereitstellung von Bussen oder Sonderurlaub für Ihre Mitarbeiter/-innen, damit sie Verwandte an der Grenze abholen können.
Außerdem könnten Sie oder Ihre Beschäftigten Geflüchtete mit ehrenamtlichem Engagement unterstützen – unter anderem beim Ankommen im Alltag oder beim Zugang zu Behördenleistungen. Bitte wenden Sie sich dafür an Ihre Kommune. Weitere Ansprechstellen für ehrenamtliches Engagement finden Sie beim Netzwerk „Unternehmen integrieren Flüchtlinge“ (NUiF).

Können Ukrainer/-innen ohne Visum nach Deutschland einreisen?

Generell dürfen Ukrainer/-innen mit einem biometrischen Reisepass für einen kurzzeitigen Aufenthalt (max. 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen) ohne Visum nach Deutschland reisen. Nach einem Erlass des Bundesinnenministeriums (BMI) vom 24.02.2022  kann der visumfreie Aufenthalt für Staatsangehörige der Ukraine um weitere 90 Tage gemäß §40 AufenthV bei der örtlichen Ausländerbehörde verlängert werden. Diese Verlängerungsmöglichkeit gilt auch für ukrainische Staatsangehörige, die sich visumfrei oder mit Besuchsvisum aus privaten Gründen (z. B. Familienbesuchen) bereits in Deutschland befinden.
Personen ohne biometrischen Pass müssten ein Visum beantragen, wovon aber aus humanitären Gründen ausnahmsweise abgesehen werden kann.

Gibt es staatliche Unterstützung in dieser Zeit?

Innerhalb der ersten drei Monate des Aufenthalts haben die Geflüchteten Anspruch auf Überbrückungs- und Härtefallleistungen nach dem SGB XII. Diese müssen beim örtlichen Sozialamt beantragt werden. Ein Antragsmuster finden Sie bei der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V. (GGUA).

Können Geflüchtete ohne Visum einen längerfristigen Aufenthaltstitel beantragen?

Visumfrei eingereiste Ukrainer/-innen können direkt bei der örtlichen Ausländerbehörde eine langfristige Aufenthaltserlaubnis (zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Studium, des Familiennachzugs oder aus humanitären oder politischen Gründen) beantragen, sofern sie die jeweiligen Voraussetzungen dafür erfüllen. Sie müssen aufgrund der aktuellen Situation nicht wie ansonsten gefordert ein Visumverfahren durchführen und dafür in ihr Heimatland ausreisen.

Müssen Ukrainer/-innen einen Asylantrag stellen, wenn sie in Deutschland sind?

Die EU-Kommission hat am 03.03.2022 erstmals die Regeln für den Fall eines „massenhaften Zustroms“ von Vertriebenen in Kraft gesetzt. Ukrainischen Staatsangehörigen, die wegen des russischen Angriffs in die EU kommen, kann so ohne Asylverfahren unverzüglich vorübergehender Schutz von zunächst 12 Monaten mit bestimmten Mindeststandards gewährt werden (nach § 24 AufenthG).
Zu den Mindeststandards, die alle EU-Länder garantieren müssen, gehören eine Arbeitserlaubnis, Zugang zu Sozialhilfe und medizinischer Versorgung sowie Bildung für Minderjährige. Die EU-Richtline muss in Deutschland noch umgesetzt werden. Die Mitgliedsstaaten haben Spielräume bei der Umsetzung und können entscheiden, ob sie günstigere Regeln einführen oder beibehalten.
Der vorübergehende Schutz berührt nicht die Anerkennung des Flüchtlingsstatus nach Genfer Flüchtlingskonvention. Das Recht dazu, Asyl zu beantragen, besteht davon unabhängig fort (Art. 17 GG).

Links zu weitergehenden Informationen

  • Dossier des DIHK zur Russland-Ukraine-Krise

Infostellen und Hilfsangebote in den Landkreisen

Diese Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie wird aufgrund der veränderlichen Lage ständig aktualisiert und erweitert.

Der "digitale Alltagsguide" im Landkreis Heidenheim ist nun auch auf Ukrainisch verfügbar: