CBAM: Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) betrifft alle in der EU ansässigen Importeure, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoffe sowie bestimmte Vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten einführen. 2026 startet der Echtbetrieb: Nur Unternehmen, die eine Zulassung als CBAM-Anmelder haben, können dann diese Waren importieren. Schrittweise kommt der Erwerb und die Abgabe von CBAM Zertifikaten sowie von CBAM Erklärungen hinzu. Mit der Einführung eines massenbasierten Schwellenwerts fallen Unternehmen mit einer jährlichen Importmenge von unter 50 Tonnen ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr unter die CBAM Reglungen.

1. Aktuelle Entwicklungen

1.1 Fehlende CBAM Verordnungen (Standardwerte, neue Produkte, Verifizierung) am 17. Dezember 2025 veröffentlicht

Zahlreiche Detailregelungen, die für den CBAM-Regelbetrieb notwednig sind, wurden am 17. Dezember 2025 auf der CBAM-Seite der EU veröffentlicht. Dazu gehören die Berechnung der Emissionen, die neuen Standardwerte und Benchmarks, die Verifizierung von Emissonen aber auch die Vorschläge zur Ausweitung des CBAM-Warenkreises ab 2028.

1.2 Erleichterungen CBAM ab 2026: 50-Tonnen-Bagatellschwelle und anderes

Der Vorschlag der EU-Kommission zur Vereinfachung der CBAM-Verordnung ist am 17.10.2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden und damit nun in Kraft. Im Mittelpunkt dieses Teils der Omnibus-Initiative zur Reduzierung des bürokratischen Aufwands steht die Einführung einer Bagatellschwelle: Künftig fallen daher nur noch Importeure in den Anwendungsbereich der CBAM-Verordnung, die jährlich insgesamt mehr als 50 Tonnen CBAM-relevanter Waren in die EU einführen (siehe 4.). Damit fallen zirka 90 Prozent der Importeure aus dem Anwendungsbereich von CBAM, dennoch werden 99 Prozent der grauen Emissionen erfasst. Die letzte Quartalsmeldung 2025 ist weiterhin erforderlich, da die neue Regelung erst ab 01.01.2026 gilt.

Der Verkauf der sog. CBAM-Zertifikate wurde auf den 1. Januar 2027 verschoben.
Bitte Informieren Sie sich über alle Änderungen und Ausnahmen auf der Internetseite der EU-Kommission und der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige Behörde.
Die IHK-Organisation hat sich von Anfang an für Vereinfachungen und eine mengenmäßige Einschränkung des Anwendungsbereichs des CBAM-Regelwerks eingesetzt. Ihre Forderungen wurden mit der Änderung der CBAM-Verordnung damit teilweise umgesetzt.

1.3 Status des „zugelassenen CBAM-Anmelders“ beantragen – Start der Regelphase am 01.01.2026

Ab dem 01.01.2026 beginnt die CBAM-Regelphase. Unternehmen oberhalb der Bagatellschwelle von 50 Tonnen jährlich müssen den Status des zugelassenen CBAM-Anmelders haben, um weiterhin von CBAM erfasste Güter importieren zu können. Der Antrag auf die Zulassung ist über das CBAM-Register (nicht im CBAM-Übergangsregister) zu stellen. Die Registrierung ist vorab (!) erforderlich. In der Importzollanmeldung wird per Unterlagencodierung angeben werden, ob man unterhalb der Schwelle liegt, zugelassener CBAM-Anmelder ist oder wenigstens einen Antrag auf Zulassung gestellt hat.
Alle Informationen hierzu finden Sie unter 6. und 7..

1.4 DEHSt mahnt fehlende Quartalsberichte an

Jüngst haben zahlreiche Unternehmen eine Aufforderung der DEHSt erhalten, fehlende Quartalsberichte nachzureichen. Falls darauf nicht reagiert wird, können Bußgelder erhoben werden. Die Verpflichtung gilt auch, wenn Sie ab 2026 unter dem massenbasierten Schwellenwert von 50 Tonnen jährlich liegen.
Weiterhin werden Unternehmen im Schreiben auf den notwendigen Antrag als zugelassener CBAM-Anmelder im nächsten Jahr hingewiesen.

2. Hintergrund und Funktionsweise

Der Europäische Emissionshandel (EU-ETS) ist das zentrale Klimaschutzinstrument der EU seit 2005 . Dieser bepreist in der EU emittierte Treibhausgase. Um eine Verlagerung der Produktion aus der EU in Länder mit niedrig ausgeprägten Umwelt- und Klimaschutzregelungen zu verhindern – das sogenannte „Carbon Leakage“ – wird der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) als Teil des „Fit für 55“ Paketes eingeführt. CBAM besteuert schrittweise ab 2026 bestimmte emissionsintensive Waren aus Drittländern bei Einfuhr in die EU. Dies wird durch die Verpflichtung zum Erwerb sogenannter CBAM-Zertifikate umgesetzt. Der Preis der CBAM-Zertifikate wird sich aus dem wöchentlichen Mittelwert der Zertifikatspreise auf dem EU-ETS errechnen und ist somit eng mit dem europäischen Emissionshandel verknüpft. Wurde bereits ein CO2-Preis im Ursprungsland entrichtet, können die Kosten auf das CBAM-Zertifikat angerechnet werden, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Die Grundlagen bilden die Verordnung (EU) 2023/956 und die CBAM-Durchführungsverordnung 2023/1773

3. Welche Waren fallen unter CBAM?

3.1 Prüfung der eigenen Betroffenheit durch das CBAM-Self-Assessment-Tool der EU

Die Europäische Kommission hat ein CBAM Self Assessment Tool (Excel) bereitgestellt, mit welchem Importeure überprüfen können, ob ihre Waren unter den Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) fallen. Insbesondere KN-Code/Warennummer/Zolltarifnummer und Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) der Importwaren müssen eingegeben werden. Falls die Waren CBAM-pflichtig sind, wird angegeben, welche Informationen für den CBAM-Bericht erforderlich sind. Hinweis: Die für 2026 geltende Bagatellgrenze von 50 Tonnen ist hier noch nicht eingearbeitet.

3.2 Übersicht der betroffenen Waren

CBAM betrifft den Import in die EU der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren. Das heißt CBAM greift dann, wenn diese Waren mit Ursprung in einem Drittland zum zollrechtlich freien Verkehr (Verfahren 40 oder 42). Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung. Der Warenverkehr innerhalb der EU oder innerhalb Deutschlands ist von CBAM nicht betroffen, es gibt hier keinerlei Meldepflichten, auch nicht zwischen Unternehmen.
Maßgeblich ist die in der Zollanmeldung enthaltene Warennummer/Zolltarifnummer/Kombinierte Nomenklatur.
Betroffen sind:
  • Eisen und Stahl Kapitel 72
    mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202, nämlich: 7202 2X, 7202 30, 7202 50, 7202 70-7202 9980 sowie der Position 7204 (Schrott)
  • Waren aus Eisen und Stahl Kapitel 73: Erfasst sind die Positionen 7301-7311, 7318, 7326.
    Ausgenommen sind folglich 7312-7317 sowie 7319-7325
  • Aluminium und Waren daraus Kapitel 76: erfasst sind 7601, 7603-7614, 7616.
    Ausgenommen sind folglich 7602 und 7615
  • Eisenerz 2601 1200; Wasserstoff 2804 1000;
  • Elektrizität 2716
  • Zement: ex 2507 0080, 2523
  • Ammoniak 2814, Kaliumnitrat 2834 21 00, Düngemittel 3102 und 3105
Die Kapitel 72, 73 und 76 umfassen auch Produkte, wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl (Position 7318 und 7326) oder Aluminium. Die betroffenen Waren sind mit ihrer Position oder ihrer KN (Kombinierte Nomenklatur) erfasst. Entscheidend dafür, ob eine Ware unter CBAM fällt, ist die beim Import verwendete Warennummer/Zolltarifnummer/KN. Falls diese in Anhang I der CBAM-Verordnung genannt ist, fällt die Ware unter die Regelung. Wenn die Warennummer nicht genannt ist, dann fällt die Ware auch nicht unter CBAM, egal ob darin beispielsweise Eisen, Stahl oder Aluminium enthalten ist.
Der Warenkreis soll mit Wirkung zum 1. Januar 2028 auf bestimmte weiterverarbeitete Produkte ausgeweitet werden. Vorschläge der EU-Kommission liegen vor.

4. Übergangsphase 2023-2025: Der CBAM-Bericht

Die Einführung von CBAM erfolgt schrittweise seit dem 1. Oktober 2023 mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025 (insbesondere Art. 32 und 35 (1) und (2)). Der Übergangszeitraum dient vor allem dazu, Daten und Erfahrungen zu sammeln, um die Abläufe für den Echtbetrieb tatsächlich praxistauglich gestalten zu können. In der Importzollanmeldung selbst müssen noch keine Angaben zu CBAM gemacht werden.
Der Leitfaden für Importeure steht auf deutsch bereit, darin wird das System erläutert. Berichtspflichtig ist der Zollanmelder oder falls der Zollanmelder nicht in der EU ansässig ist, dessen indirekter Vertreter.
Die Pflicht während des Übergangszeitraums besteht aus folgenden Punkten:
  • Registrierung im vorläufigen CBAM-Register
  • Erstellung des Quartalsberichts
  • Berechnung/Dokumentation der Emissionen
Der letzte Bericht muss voraussichtlich im Januar 2026 für das vierte Quartal 2025 abgegeben werden. Die Übergangsphase ist dann beendet, der Echtbetrieb hat begonnen.

4. Welche Ausnahmen gibt es? Schwellenwert von 50 Tonnen u.a.

Es gibt folgende Ausnahmen vom sachlichen Anwendungsbereich der CBAM-Regelungen ab dem 01.01.2026:

4.1 Massenbasierter Schwellenwert von 50 Tonnen jährlich

Die wichtigste Ausnahme bildet die im Oktober 2025 neu eingeführte Bagatellgrenze. Mit Beginn der Regelphase am 01.01.2026 gilt ein massenbasierter Schwellenwert von 50 Tonnen jährlich: Wer weniger als 50 Tonnen der in Angang I genannten CBAM-Güter pro Jahr in die EU einführt, ist von den Verpflichtungen der CBAM-Verordnung befreit (Art. 2a CBAM-VO). Dies gilt auch für den zugelassenen CBAM-Anmelder, der die 50-Tonnen-Grenze nicht überschreitet. Wird die Schwelle jedoch überschritten, ist für die Einfuhr eine Zulassung als CBAM-Anmeldung erforderlich. Eine Übergangsregelung ermöglicht eine Einfuhr auch dann, wenn vor der Einfuhr ein Antrag auf Erteilung des Status als zugelassener CBAM-Anmelder bis zum 31. März 2026 gestellt wurde (vgl. Art 17 Abs. 7a CBAM-VO).

Mehr zu diesem Thema finden Sie unter 7. .

Tipp: Wichtig ist nun, eine gewissenhafte Prognose zu erstellen, mit welchen Mengen in Zukunft zu rechnen ist. Sollten Sie entgegen Ihrer Annahme die 50 Tonnen-Grenze überschreiten, darf die Ware so lange nicht eingeführt werden, bis der Antrag auf den Status einen zugelassenen CBAM-Anmelders positiv entschieden wurde. Negative Auswirkungen hat hingegen eine „vorsorgliche“ Antragstellung nicht. Die aus dem CBAM-Regelwerk folgenden Pflichten haben Sie nicht allein schon wegen des Status als zugelassener CBAM-Anmelder, sondern erst bei Überschreiten der 50-Tonnen-Grenze.
Maßgeblich für die Berechnung der 50 Tonnen ist die in der Zollanmeldung angegebene Gesamteigenmasse aller CBAM-Waren aller KN-Codes des Anhang I (vgl. hierzu 3.2) zusammengefasst pro Einführer und Kalenderjahr. Eine isolierte Berechnung des Gewichts beispielweise des Stahlanteils in der Ware findet nicht statt.
Wichtig: Bitte beachten Sie, dass die 50-Tonnen-Grenze nicht gilt für: Indirekte Zollvertreter sowie die Einfuhr von Wasserstoff und Strom. In diesen Fällen ist immer eine Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder erforderlich.
Entnehmen Sie Einzelheiten zu diesem Thema bitte der ausführlichen Website der DEHSt sowie den gesetzlichen Regelungen.

4.2 Waren mit EU-Ursprung

Waren mit Ursprung in der EU, die in die EU zurückkommen sowie Waren sonstigen Ursprungs, die bei der Einfuhr in die EU als Rückwaren verzollt werden, fallen nicht unter CBAM.

4.3 Weitere Ausnahmen

Weitere Ausnahmen finden sich in den Absätzen 3 und 3a des Artikels 2 der CBAM-VO: nicht unter die CBAM-Regelungen fallen im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende CBAM-Waren und elektrischer Strom, der auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedsstaats erzeugt wurde sowie Wasserstoff desselben Ursprungs. Zudem gilt eine Ausnahme für Waren bestimmter Länder bzw. Gebieten des Anhangs III der CBAM-Verordnung.

NICHT MEHR unter die Ausnahmen fallen Kleinmengen, deren Gesamtwert der CBAM-Waren in der Sendung 150 Euro nicht übersteigt sowie Waren für den persönlichen Gebrauch im Gepäck von Reisenden. Diese Ausnahmen sind mit den gesetzlichen Neuregelungen entfallen.

5. Übergangsphase 2023-2025 abgeschlossen

Die Einführung von CBAM erfolgte schrittweise ab dem 1. Oktober 2023 mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025. Die Übergangsphase ist nun abgeschlossen. Der Übergangszeitraum diente vor allem dazu, Daten und Erfahrungen zu sammeln, um die Abläufe für die Regelphase tatsächlich praxistauglich gestalten zu können.
Die Pflichten während des Übergangszeitraums bestanden im Wesentlichen aus folgenden Punkten:
  • Registrierung im vorläufigen CBAM-Register
  • Erstellung und rechtzeitige Abgabe des Quartalsberichts (Zollanmelder oder indirekter Vertreter)
  • Berechnung/Dokumentation der Emissionen
Weitere Informationen zur Übergangsphase finden Sie weiterhin unter 10.
Der letzte Bericht muss im Januar 2026 für das vierte Quartal 2025 abgegeben werden. Dies gilt auch für diejenigen Unternehmen, die ab 2026 nicht mehr von den CBAM-Regelungen erfasst sind, weil sie den Schwellenwert von 50 Tonnen jährlich nicht erreichen. Die Berichtspflicht für das letzte Quartal 2025 besteht trotzdem.
Die EU-Kommission hat für diese erste Phase den „Leitfaden für Importeure“ zur Verfügung gestellt. Bei Interesse finden Sie diesen weiterhin auf der Website der Kommission.

6. Regelphase ab 2026: zugelassener CBAM-Anmelder, Jahresberichte und Zertifikatehandel

Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus der EU geht ab dem 01.01.2026 in die nächste Phase. Nun gelten schrittweise neue, deutlich weitergehende Verpflichtungen für Importeure, deren jährliche Importmenge über 50 Tonnen CBAM-Güter liegt: Die bisherigen Quartalsberichte in der Übergangsphase entfallen. Zur Einfuhr von CBAM-Waren bedarf es des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, soweit man den massenbasierten Schwellenwert überschreitet (beachten Sie die Ausnahmen). Zudem ist erstmals 2027 ein Jahresbericht, sog. CBAM-Erklärung, einzureichen und CBAM-Zertifikate zu erwerben und pro Tonne grauer Emissionen abzugeben

7. Zugelassener CBAM-Anmelder – Wer muss einen Antrag stellen und wo ist er einzureichen?

Für einen möglichst reibungslosen Übergang in die Regelphase des CBAM ist es notwendig zu wissen, dass nun die Einfuhr von CBAM-Waren den Status des zugelassenen CBAM-Anmelders voraussetzt und für diesen ein Antrag im CBAM-Register zu stellen ist. Dies sollte, soweit noch nicht geschehen, möglichst zeitnah erfolgen.

7.1 Wer muss einen Antrag stellen?

Einen Antrag auf Erteilung des Status als zugelassener CBAM-Anmelder brauchen:
  • Indirekte Zollvertreter
  • Einführer von CBAM-Waren (außer Wasserstoff und Strom) über 50 Tonnen pro Jahr
  • Einführer von Wasserstoff oder Strom
Übergangsregelung bis 31.03.2026:
Für den Fall, dass Sie zwar einen Antrag auf Zulassung gestellt haben, über diesen jedoch noch nicht entschieden ist, ermöglicht eine Übergangsregelung die Einfuhr in die EU auch über 50 Tonnen. Voraussetzung ist aber, dass der Antrag bis zum 31.03.2025 gestellt wurde. Die hier erteilte Antragsnummer ist dann in der Einfuhranmeldung angeben. Zu beachten ist allerdings, dass im Falle einer Ablehnung des Zulassungsantrags gemäß Artikel 26, Absätze 2 und 2a der CBAM-Verordnung Sanktionen für die eingeführten Waren verhängt werden können.

7.2. Wo ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag ist im CBAM-Register zu stellen.
Hierbei handelt es sich nicht um das CBAM-Übergangsregister, über das in der Übergangsphase die Quartalsberichte einzureichen waren. Beide Register sind über das Zoll-Portal zugänglich. Sind Sie bereits im Übergangsregister angemeldet, schaltet der Zoll Sie automatisch für das CBAM-Register frei. Falls dies nicht der Fall ist, informieren Sie sich bitte über das konkrete Vorgehen auf der Seite des Zolls.
Auf diesem Wege können Sie den Antrag stellen, wenn Sie in Deutschland niedergelassener Einführer oder indirekte Zollvertreter sind, da der Antrag grundsätzlich am Ort der Niederlassung zu stellen ist (Artikel 5 CBAM-Verordnung).
Für die Bearbeitung der Anträge und die Entscheidung darüber ist die DEHSt zuständige Behörde. Die Bearbeitung der Anträge findet durch eine Beliehene, die KPMG Law, statt.
Bei Antragstellung erhalten Sie eine Antragsnummer.
Die Kommunikation (Anfragen oder Mitteilungen zum Antrag) mit der DEHSt bzw. der Beliehenen findet direkt über das CBAM-Portal statt. Grundsätzlich erhalten Sie alle Informationen, Rückfragen oder Entscheidungen zum Antrag ebenfalls über das CBAM-Portal.
Die gesetzlich vorgesehene Bearbeitungsdauer beträgt maximal 120 Tage. Im Falle der Nachforderung von Informationen im Bearbeitungsverfahren kann sich die Dauer auf maximal 180 Tage verlängern.
Sobald positiv über Ihren Antrag entschieden wurde, wird Ihr Konto im CBAM-Register freigeschaltet und Sie erhalten eine CBAM-Kontonummer, die zukünftig in der Einfuhranmeldung zu verwenden ist und dort automatisch überprüft wird. Voraussichtlich ist dies technisch ab dem 01.01.2026 möglich.
Aktuell: Bislang sind in Deutschland ca. 1400 Anträge eingegangen (Stand Ende November 2025). Nach Informationen der DEHSt stehen die Anträge zahlreicher Unternehmen noch aus.
  • Die DEHSt informiert detailliert über die Einzelheiten zur Zulassung: Antragstellung wo, wie, welche Unterlagen und wann?

    Bitte Informieren Sie sich zwingend über die Anforderungen an den Antrag bzw. die erforderlichen Unterlagen auf der Seite der DEHSt als Entscheidungsbehörde. Sie können von den Formulierungen im CBAM-Portal abweichen. Dieses ist von der EU-Kommission EU-weit einheitlich zur Verfügung gestellt worden, die konkrete Ausgestaltung erfolgt aber durch die national zuständigen Behörden. Daher kann es zu Abweichungen kommen.

8. Einfuhranmeldung bei CBAM-Waren ab 2026

Ab Beginn der Regelphase wir die Einfuhr von CBAM-Waren in der Importzollanmeldung über TARIC-Dokumentencodes abgebildet werden. Hierbei stehen voraussichtlich folgende Konstellationen zur Verfügung:
  • Der Importeur verfügt über eine Genehmigung:
    anzugeben sind: EORI-Nummer, die erteilte CBAM-Kontonummer in dafür vorgesehenes Datenfeld (12 03 001 000 oder 12 04 001 000), TARIC-Unterlagencodierung Y128 im Datenfeld 12 03 002 000 oder 12 04 002 000
  • Der Importeur verfügt über keine Genehmigung, hat eine solche aber bereits vor der Einfuhr beantragt:
    anzugeben sind: EORI-Nummer, Antragsnummer im dafür vorgesehenen Datenfeld 12 03 001 000 oder 12 04 001 000), TARIC-Unterlagencodierung Y238 im Datenfeld 12 03 002 000 oder 12 04 002 000
In den beiden oben genannten Fällen findet technisch im Hintergrund ein Abgleich der eingegebenen Daten auf Gültigkeit und Übereinstimmung statt.
  • Der Importeur verfügt über keine Genehmigung bzw. hat keine beantragt, führt aber weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren ein:
    anzugeben sind: EORI-Nummer, TARIC-Unterlagencodierung Y 137 im Datenfeld 12 03 002 000 oder 12 04 002 000
Es findet ein technischer Abgleich und eine Weitergabe von Daten der Einfuhranmeldung sowie des CBAM-Registers statt, um die Einhaltung der 50-Tonnenschwelle zu überwachen.
Wird eine Überschreitung der 50-Tonnenschwelle festgestellt, kann die Einfuhr über einen entsprechenden Eintrag im CBAM-Register gestoppt werden. Um die weitere Einfuhren zu ermöglichen, bedarf es einer Genehmigung als zugelassener CBAM-Anmelder.
  • Weitere Fälle:
    Besonders relevant ist hier die Ausnahme für Waren mit Ursprung in der EU (Y237).
    Alle aktuellen TARIC Unterlagencodierungen können Sie dieser ATLAS-Info entnehmen.

9. Pflichten aus der CBAM-Verordnung: CBAM-Erklärung und Zertifikatehandel

Die wesentlichen Pflichten aus der CBAM-Verordnung ab der Regelphase sind:
  • Der Kauf und die Vorhaltung von CBAM-Zertifikaten: Die CBAM-Zertifikate werden über das CBAM-Register voraussichtlich ab dem 01.02.2027 erworben. Sie sind dann verpflichtet, bis zum Ende jedes Quartals CBAM-Zertifikate für 50 Prozent der grauen Emissionen auf Ihrem Konto vorzuhalten, die Sie seit dem Beginn des Kalenderjahres eingeführten haben (Artikel 22 Absatz 2 CBAM-VO). Bis zum 30.09. jedes Jahres, müssen Sie CBAM-Zertifikate für die in Ihrer CBAM-Erklärung angegebenen grauen Emissionen auf Ihrem CBAM-Konto vorhalten. Das erste Mal am 30.09.2027 für das Jahr 2026.
  • Die Erstellung und Abgabe der CBAM-Erklärung: In der CBAM-Erklärung berichten Sie die grauen Emissionen, die Sie im Kalenderjahr eingeführt haben, beziehungsweise für welche Sie die CBAM-Pflicht übernommen haben. Die Abgabe muss bis zum 30.09. jeden Jahres erfolgen – erstmals im Jahr 2027 für das Jahr 2026.
  • Falls die 50-Tonnen-Grenze nicht überschritten wird, entstehen auch als zugelassener CBAM-Anmelder keine weitergehenden Verpflichtungen
Neu: Zukünftig werden die in der Zollanmeldung enthaltenen Werte automatisch in das CBAM-Register übernommen. Dies stellt im Vergleich zur bisherigen Erstellung der Quartalberichte eine erhebliche Erleichterung dar.
Aktuell: Die für die Berechnung des Zertifikateerwebs notwendigen Standardwerte für fehlende Echtdaten wurden von der EU-Kommission vorgestellt sowie Benchmark-Entwürfe veröffentlicht. Sämtliche Verordnungsentwürfe wurden am 17. Dezember 2025 auf der CBAM-Seite der EU veröffentlicht.
  • Für die künftigen administrativen Verpflichtungen können vom registrierten CBAM-Anmelder auf sachkundige CBAM-Vertreter verlagert werden. Dies würde auch ein Kompetenzzentrum innerhalb eines Unternehmensverbunds ermöglichen.
  • Überprüfung der Angaben der CBAM-Erklärung durch akkreditierte Prüfer (aktuell noch unklar, wer hierfür zuständig sein wird).
Die genauen Anforderungen und Prozesse sind bisher noch nicht abschließend geklärt. Es befinden sich zahlreiche sekundärrechtlichen Rechtsakte im Vorbereitungs- und Entscheidungsprozess.
Bis Ende 2027 will die Europäische Kommission eine vollständige Überprüfung des CBAM vornehmen. Einbezogen werden sollen dabei auch mögliche Fortschritte bei den internationalen Verhandlungen über den Klimawandel sowie die Auswirkungen auf die Einfuhren aus Entwicklungsländern, insbesondere aus den am wenigsten entwickelten Ländern (LDCs).

9. Nützliche Informationen zur Übergangsphase 2023-2025

9.1. CBAM-Übergangsregister und Quartalsberichte

Die in der Übergangsphase vorgeschriebenen Quartalsberichte müssen im CBAM-Übergangsregister (provisional CBAM registry) hochgeladen bzw. erstellt werden. Der Zugang erfolgt über das Zoll-Portal. Hilfestellungen zur Registrierung finden Sie hier. Beachten Sie: Im CBAM-Übergangsregister selbst muss beim Zugang “Zoll” und nicht “CBAM” ausgewählt werden.
Spätestens einen Monat nach Quartalsende, letztmalig Ende Januar 2026, muss ein Quartalbericht im CBAM-Übergangsregister durch den Importeur oder den indirekten Vertreter abgegeben werden. Die EU-Kommission hat zu diesem Thema einen ausführlichen Leitfaden für Importeure bereitgestellt.
Die Meldungen Schritt für Schritt nachvollziehen können Sie mit der Präsentation unserer vergangenen Informationsveranstaltung: CBAM Report erstellen 24.4.25 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 4088 KB) .
Die Quartalsmeldung enthält folgende Daten:
  • die Gesamtmenge jeder Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Elektrizität und in Tonnen bei anderen Waren, angegeben für jede Anlage, die die Waren im Ursprungsland herstellt;
  • die tatsächlichen eingebetteten Gesamtemissionen, ausgedrückt in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität oder für andere Waren in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach der in Anhang III bzw. in der Durchführungsverordnung beschriebenen Methode, sowie die gesamten indirekten Emissionen;
  • Die erforderlichen Daten des ausländischen Lieferanten finden sich in Anhang IV der Durchführungsverordnung (Inhalt der empfohlenen Mitteilung von Anlagenbetreibern an berichtspflichtige Anmelder)
Bei rätselhaften Fehlermeldungen steht meldepflichtigen Unternehmen folgendes Funktionspostfach zur Verfügung: taxud-it-cbam@ec.europa.eu.

9.2. Ermittlung der ausländischen Emissionen

Der Importeur muss die direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, ermitteln bzw. dokumentieren. Dies ist nur mit den entsprechenden Daten des ausländischen Herstellers möglich. Damit diesen verständlich gemacht werden kann, welche Daten der Importeur benötigt, hat TAXUD Leitlinien für Anlagenbetreiber in Drittländern sowie eine Excel-Vorlage zur Abfrage der erforderlichen Daten innerhalb der Lieferkette vorbereitet (CBAM Communication template). Die dunkelgelben Felder wären durch den Lieferanten auszufüllen. Der Importeur benötigt für den Bericht lediglich die Daten aus dem Tabellenblatt “summary communication”
Fehlende Emissionsdaten
Falls Ihnen keine Emissionswerte für die importierten CBAM-Waren vorliegen, obwohl Sie sich darum bemüht haben, gilt seit dem dritten Quartal 2024 für den Quartalsbericht:
  • Bitte beachten Sie die Ausführungen der DEHSt
  • Unternehmen, die keine Daten von ihren Lieferanten erhalten, erklären dies im Bericht. Sie müssen nachweisen, dass Sie sich ernsthaft um die Daten bemüht haben. Wählen sie im Quartalsbericht für die direkten und die indirekten Emissionen unter “type of determination”: “actual data not available” und begründen Sie im Kommentarfeld, warum das so ist. Sie können zusätzlich, sofern keine sensiblen Daten dagegensprechen, auch entsprechende Mailverkehre oder Dokumente hochladen.
Die Erfahrungen lassen vermuten, dass es dauerhaft einen erheblichen Anteil von Unternehmen geben wird, die keine oder keine verlässlichen Daten von ihren Lieferanten erhalten - unabhängig vom Herstellungsland. Dies zeigen auch die Ergebnisse unseres Stimmungsbildes aus dem Sommer 2025. Für 2026 wurden für fehlende Echtdaten bereits neue Standardwerte für die Emissionen veröffentlicht.
Fehlende Berichte
Was kann bei fehlenden Quartalberichten passieren? Je nach Importumfang können fehlende Berichte durch die DEHSt angefordert werden, dies ist im Oktober 2025 in größerem Umfang geschehen. Grundsätzlich können bei fehlenden Berichten Geldbußen verhängt werden.
Wichtig: Ab 2026 müssen Unternehmen registriert sein, um CBAM-Güter weiterhin importieren zu können, sofern die Menge über der Bagatellgrenze von 50 Tonnen liegt. Ein Kriterium ist die Zuverlässigkeit. Fehlende Berichte und vor allem Bußgelder können hierbei berücksichtigt werden.

10. Echtbetrieb ab 2026: Zulassung und Zertifikatehandel

Ab 2026 gelten deutlich weitergehende Verpflichtungen für Importeure, deren jährliche Importmenge über 50 Tonnen CBAM-Güter liegt:
  • Die Quartalsberichte entfallen, dafür muss man zugelassener CBAM-Anmelder werden, Emissionszertifikate kaufen und einen Jahresbericht erstellen. Unternehmen mit einer jährlichen Importmenge von CBAM-Gütern unter 50 Tonnen (Eigenmasse) fallen 2026 nicht mehr unter CBAM.
  • Beantragung einer CBAM-Anmeldeberechtigung als „zugelassener CBAM-Anmelder“ am Ort der Niederlassung. Die betroffenen Waren dürfen dann nur noch von „zugelassenen Anmeldern“ in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.
  • Die Zulassung kann seit 31. März 2025 bei der DEHSt beantragt werden und zwar im CBAM-Register (nicht zu verwechseln mit dem CBAM-Übergangsregister, in dem die CBAM-Berichte erstellt werden). Bislang (Stand Juni 2025) sind gut 300 Anträge in Deutschland eingegangen.
  • Zulassungsdauer bei Antragstellung beträgt seit dem 15.6.25 120 Tage.
  • Die DEHSt informiert über die Einzelheiten zur Zulassung: Antragstellung wo, wie, welche Unterlagen und wann?
  • Die DEHSt bietet am 18. November 2025 eine ganztägige Online-Informationsveranstatung zum Zulassungsverfahren an.
  • Für die künftigen administrativen Verpflichtungen können vom registrierten CBAM-Anmelder auf sachkundige CBAM-Vertreter verlagert werden. Dies würde auch ein Kompetenzzentrum innerhalb eines Unternehmensverbunds ermöglichen.
  • Berechnung der eingebetteten direkten Emissionen der Einfuhrware in die EU.
  • Kauf der entsprechenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten bei der zuständigen CBAM-Behörde, die zur Deckung der eingebetteten direkten Emissionen erforderlich sind. Für 2026 wird dies erst 2027 möglich sein.
  • Abgabe einer jährlichen CBAM-Erklärung bis zum 31.09. jedes Kalenderjahres für die mit dem vorausgehenden Kalenderjahr importierten Güter verbundenen Emissionen.
  • Überprüfung der Angaben der CBAM-Erklärung durch akkreditierte Prüfer (aktuell noch unklar, wer hierfür zuständig sein wird).
Die genauen Anforderungen und Prozesse im Rahmen der Meldepflichten sind immer noch nicht abschließend und können sich im Laufe des EU-Gesetzgebungsprozesses ändern.
Die Berechnung der Emissionen wird 2026 vereinfacht, bestimmte Veredelungsvorgänge werden entfallen, ebenso die Betrachtung von EU-Vormaterial. Die neuen Standardwerte, Benchmark-Werte und Zertifikatepreise sind noch nicht bekannt.
Bis Ende 2027 will die Europäische Kommission eine vollständige Überprüfung der CBAM vornehmen. Einbezogen werden sollen dabei auch mögliche Fortschritte bei den internationalen Verhandlungen über den Klimawandel sowie die Auswirkungen auf die Einfuhren aus Entwicklungsländern, insbesondere aus den am wenigsten entwickelten Ländern (LDCs).

11. Wie können sich importierende Unternehmen vorbereiten?

Betroffenheit prüfen:
  • Sind die importierten Waren grundsätzlich von CBAM erfasst und in Anhang I der CBAM-Verordnung genannt?
    Zur Erleichterung können Sie das CBAM Self Assessment Tool (Excel) der EU nutzen und prüfen anhand KN-Code/Warennummer/Zolltarifnummer und Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung).
  • Gilt für unser Unternehmen möglicherweise die 50-Tonnen-Bagatellgrenze?
Für die Regelphase:
  • Status als zugelassener CBAM-Anmelder notwendig?: Ohne diese Zulassung können Sie CBAM-Waren ab 2026 nicht mehr importieren, sofern sie über der Bagatellschwelle von 50 Tonnen pro Jahr liegen (Übergangsregelung bis 31.03.2026 beachten).
  • Die DEHSt informiert über die Einzelheiten zur Zulassung: Antragstellung wo, wie, welche Unterlagen und wann?
  • Bei Konzernen und Unternehmensverbünden gilt die Registrierungspflicht für alle selbständigen Unternehmensteile, die unter einer eigenen EORI-Nummer einführen. Prüfen Sie ggf., ob hier eine Bündelung der Einfuhrvorgänge und damit der CBAM-Pflichten möglich und sinnvoll ist. Die CBAM-Kontonummer wird mit der Importzollanmeldung verknüpft.
  • Zulassungsdauer bei Antragstellung beträgt 120 Tage, bei Nachforderungen/Änderungen im Antrag etc. maximal 180 Tage.
  • Wer gibt die ab 2027 erstmalig erforderlichen jährliche CBAM-Erklärung ab? Diese Aufgabe kann auf einen Vertreter übertragen werden. Dies kann insbesondere bei Unternehmensverbünden eine sinnvolle Option sein.
  • Wann lohnt sich eine Berechnung/exakte Ermittlung gemäß Anhang IV der Verordnung, wann ist die Verwendung (höherer) Standardwerte sinnvoller? Diese Frage stellt sich ab 2026, sobald Zahlungen in einem neuen Rechtsrahmen anfallen werden. Ab 2026 können auch wieder die dann neu berechneten neue Standardwerte verwendet werden.
Quelle: IHK Region Stuttgart