Dual Use Güter exportieren
Die EU-Dual-Use-Verordnung
Mit der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-Verordnung) regelt die EU die Kontrolle der Ausfuhr von Dual-Use-Gütern. Sie legt fest, welche Güter, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können, bei der Ausfuhr genehmigungspflichtig sind. Welche Regeln gelten?
- 1. Wichtige Begriffsbestimmungen
- 2. Genehmigungspflicht für gelistete Güter
- 3. Welche Güter sind betroffen?
- 4. Welche Formen der Genehmigungen gibt es?
- 5. Catch-All-Regelung: Wann gelten Beschränkungen für ungelistete Güter?
- 6. Informationspflicht bei Verbringung von gelisteten Gütern innerhalb der EU
- 7. Was regelt die EU-Dual-Use-Verordnung noch?
- 8. Wo gibt es Informationen?
1. Wichtige Begriffsbestimmungen
In der Exportkontrolle gelten zum Teil andere Definitionen als im Zollrecht. Das betrifft insbesondere die Begriffe Güter, Ausfuhr und Ausführer.
Güter
Der Güterbegriff in der Exportkontrolle umfasst neben Waren auch Software und Technologie.
Ausfuhr
Unter Ausfuhr versteht man nicht nur die Lieferung eines Guts ins Ausland, sondern auch die Bereitstellung eines Guts zur Verwendung im Ausland. Die Regeln der EU-Verordnung betreffen also neben dem physischen Transport von Waren über die Grenzen auch den Transfer von Software oder Technologie über das Internet oder andere elektronische Medien.
Ausführer
Ausführer ist laut Definition in der EU-Dual-Use-Verordnung derjenige, der Vertragspartner des Empfängers der Waren im Drittland ist und der über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union bestimmt (Artikel 2, Nr. 3). Somit kann es zu Abweichungen zwischen dem zollrechtlichen Ausführer und dem außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer kommen.
2. Genehmigungspflicht für gelistete Güter
Die EU-Dual-Use-Verordnung regelt den Umgang mit Dual-Use-Gütern, also Gütern, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können. Sie legt fest, welche Dual-Use-Güter bei Ausfuhr genehmigungspflichtig sind. Für besonders sensitive Dual-Use-Güter gilt, dass auch eine Verbringung innerhalb der EU nicht ohne Genehmigung erfolgen darf.
3. Welche Güter sind betroffen?
Anhang I
Der Gesetzgeber hat die genehmigungspflichtigen Güter anhand von technischen Parametern definiert und listet diese in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung.
Anhang IV
Anhang IV der Verordnung ist eine Teilmenge von Anhang I und beinhaltet besonders sensitive Dual-Use-Güter, die schon bei Verbringung, also Lieferung oder Bereitstellung innerhalb der EU, genehmigungspflichtig sind.
4. Welche Formen der Genehmigungen gibt es?
Einzelgenehmigung
Zum einen gibt es die Einzelgenehmigung. Diese ist über das zentrale ELANK-2-Portal der Aufsichts- uns Genehmigungsbehörde, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen.
Wichtige Hinweise für die Antragsteller hat das BAFA in seiner Broschüre Optimierte Antragstellung zusammengestellt.
Sammelgenehmigung
In der Praxis spielen Sammelgenehmigungen eine wichtige Rolle: Mit einer Sammelgenehmigung genehmigt das BAFA eine Vielzahl von Ausfuhren oder Verbringungen an verschiedene Empfänger und Endverwender in unterschiedlichen Ländern für einen angegebenen Gesamtwert oder eine Gesamtmenge. Auch in diesem Fall erfolgt die Antragstellung über das elektronische ELANK-2-Portal des BAFA.
Das BAFA informiert in einem Merkblatt über Sammelgenehmigungen für Dual-Use-Güter.
Allgemeine Genehmigungen (AGG)
Teil der EU-Dual-Use-Verordnung sind acht EU-weit geltende Allgemeine Genehmigungen (AGG). Dabei handelt es sich um eine Verfahrenserleichterung, die es Unternehmen ermöglicht, unter bestimmten Bedingungen genehmigungspflichtige Güter schnell und unbürokratisch ausführen zu können.
Bei den AGG legt der Gesetzgeber bestimmte Kriterien fest, zum Beispiel einen definierten Empfangsländerkreis, bestimmte Verwendungszwecke oder Wertschwellen. Erfüllt der geplante Geschäftsvorgang alle in einer AGG definierten Auflagen, dann kann die Ausfuhr unter Inanspruchnahme dieser AGG erfolgen. Es ist kein aufwändiges Einzelgenehmigungsverfahren erforderlich, lediglich die Registrier- und Meldepflichten sind zu beachten.
Eine Übersicht über alle bestehenden AGG haben wir in unserem Internetartikel Allgemeingenehmigungen zusammengestellt.
5. Catch-All-Regelung: Wann gelten Beschränkungen für ungelistete Güter?
Auch den Umgang mit nicht gelisteten Gütern regelt die EU-Dual-Use-Verordnung. Hier können Beschränkungen aufgrund der beabsichtigten Verwendung des auszuführenden Guts im Empfangsland greifen. Voraussetzung ist jeweils, dass der Ausführer von diesen kritischen Verwendungszwecken Kenntnis hat oder vom BAFA darüber unterrichtet worden ist. Die so genannte Catch-All-Regelung sind in den Artikeln 4, 5, 9 und 10 festgeschrieben.
Artikel 4
Artikel 4 der Verordnung regelt wie vorzugehen ist, wenn bekannt ist,
- dass eine Verwendung im Zusammenhang mit ABC-Waffen oder Flugkörpern für derartige Waffen beabsichtigt ist.
- dass eine militärische Endverwendung beabsichtigt ist, wenn gegen das Käufer- oder Bestimmungsland ein Waffenembargo verhängt wurde.
Militärische Endverwendung definiert die Verordnung folgendermaßen:
- den Einbau in militärische Güter, die in der Militärgüterliste von Mitgliedstaaten aufgeführt sind (in Deutschland Teil 1, Abschnitt A der Ausfuhrliste)
- die Verwendung von Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung sowie Bestandteilen hierfür für die Entwicklung, die Herstellung oder die Wartung von militärischen Gütern, die in der Militärgüterliste von Mitgliedstaaten aufgeführt sind
- die Verwendung von unfertigen Erzeugnissen in einer Anlage für die Herstellung von militärischen Gütern, die in der Militärgüterliste von Mitgliedstaaten aufgeführt sind.
Artikel 5
Die Dual-Use-Verordnung sieht in Artikel 5 Beschränkungen für nicht gelistete Güter der digitalen Überwachung vor, wenn diese im Zusammenhang mit interner Repression und/oder schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen verwendet werden könnten.
Artikel 9 und 10
Ebenso regelt die Verordnung, dass jeder EU-Mitgliedsstaat für nicht in Anhang I gelistete Güter aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verhinderung von Terroranschlägen, oder aus Menschenrechtserwägungen die Ausfuhr untersagen oder unter eine Genehmigungspflicht stellen kann. Solche nationalen Kontrolllisten werden im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die Ausfuhr solcher national gelisteten Güter ist genehmigungspflichtig, wenn das BAFA den Ausführer förmlich darüber unterrichtet hat, dass die Güter für kritische Verwendungen im Sinn von Artikel 9 (öffentliche Sicherheit, Menschenrechtserwägungen) bestimmt sind oder sein können.
6. Informationspflicht bei Verbringung von gelisteten Gütern innerhalb der EU
Bei der Verbringung von in Anhang I gelisteten Gütern innerhalb der EU ist ausdrücklich zu vermerken, dass diese Güter bei Ausfuhr aus der EU genehmigungspflichtig sind (Artikel 11, Absatz 9). Dieser Vermerk muss in den „einschlägigen Geschäftspapieren” erfolgen, zum Beispiel dem Kaufvertrag, der Auftragsbestätigung oder der Rechnung.
7. Was regelt die EU-Dual-Use-Verordnung noch?
Neben der Ausfuhr und Bereitstellung von Gütern regelt die Verordnung auch die Erbringung und Durchführung von
- technischer Unterstützung
- Vermittlungstätigkeiten
- Durchfuhren
im Zusammenhang mit Dual-Use-Gütern.
8. Wo gibt es Informationen?
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert in zwei Merkblättern zur Verordnung:
Quelle: IHK Region Stuttgart
