Iran-Embargo
In der EU gelten verschiedene restriktive Maßnahmen gegen Iran. Diese richten sich gegen die militärische Kerntechnik, gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und gegen die militärische Unterstützung Russlands im Angriffskrieg gegen die Ukraine.
1. Maßnahmen gegen Irans Atomprogramm
1.1 Snap-Back: EU setzt ausgesetzte Sanktionen wegen Nuklearaktivitäten wieder in Kraft
Mit Wirkung vom 30. September 2025 hat die EU die 2016 mit dem multilateralen Atom-Vertrag (Joint Comprehensive Plan of Action JCPOA) ausgesetzten restriktiven Maßnahmen wieder in Kraft gesetzt. Hintergrund ist, dass Iran sich nicht an die darin festgeschriebenen Vereinbarungen hinsichtlich seines Atom-Programms gehalten hat. Grundlage ist die Verordnung (EU) 267/2012, wieder in Kraft gesetzt mit der Verordnung (EU) 2025/1975.
Im Warenhandel betrifft das unter anderem:
- ein Ausfuhrverbot für Waffen an den Iran (Waffenembargo)
- ein Verbot der Weitergabe von Gegenständen, Materialien, Gütern und Technologien, die Irans Anreicherungs-/Wiederaufbereitungsaktivitäten oder ballistische Raketenprogramme unterstützen
- Verbote für Einfuhr, Kauf und Transport von Rohöl, Erdgas, petrochemischen und Erdölprodukten sowie für damit verbundene Dienstleistungen
- ein Verbot des Verkaufs/Lieferung von Schlüsselausrüstung für den Energiesektor
- Verbote für Gold, andere Edelmetalle und Diamanten
- Einschränkungen für bestimmte Marineausrüstung
- ein Verbot bestimmter Software
Neben den Handelssanktionen gelten erneut Wirtschafts- und Finanzsanktionen, die insbesondere den Finanz- und Verkehrssektor betreffen. Bestehende Listungen wurden erweitert.
1.2 Neue ATLAS-Codierungen
Mit dem Wiederinkrafttreten der Sanktionen wurden auch neue ATLAS-Codierungen geschaffen. Die deutsche Zollverwaltung informiert in der ATLAS-Info 0847/25 über die neuen Genehmigungs- und Negativcodierungen.
1.3 Verfahrenserleichterung AGG Nr. 30
Wenn Genehmigungspflichten aus der Verordnung 267/2012 bestehen, dann gelten diese nicht nur für die Ausfuhr, sondern auch für den Vertragsabschluss mit einer iranischen Person oder einem iranischen Unternehmen. Dieser/Dieses kann auch in der EU ansässig sein. Um dieses Problem zu lösen und eine Verfahrenserleichterung zu schaffen, hat das BAFA die Allgemeine Genehmigung (AGG) Nr. 30 entwickelt. Durch diese AGG wird der Vertragsabschluss allgemein genehmigt. Eine aufwändige Einzelgenehmigung muss nicht beantragt werden. Wichtig: Für sich anschließende Ausfuhren sind trotzdem Einzelgenehmigungen erforderlich. Unternehmen, die mit iranischen Personen und Unternehmen Geschäfte machen, müssen sich für die Nutzung der AGG 30 beim BAFA registrieren.
1.4 Ausstieg der USA aus dem Atom-Abkommen
Die USA hatten schrittweise bereits im August und im November 2018 die 2016 ausgesetzten Sanktionen gegen Iran wieder in Kraft gesetzt.
Zu diesen Sanktionen gehören:
- Listung wichtiger iranischer Personen und Unternehmen
- Sanktionen gegen Banken, die iranische Öl- und Gasbranche sowie den iranischen Kfz-Sektor
- Erneute exterritoriale Sanktionen gegen nicht-amerikanische Unternehmen mit bestimmten Iran-Geschäften (secondary sanctions, vollumfänglich ab November 2018)
Das US-Finanzministerium hat Erläuterungen veröffentlicht.
1.5 Reaktion der EU: Neufassung der Blocking-Verordnung
Die EU hat mit einer Neufassung der EU-Blocking-Verordnung (EG) 2271/96 auf die extraterritorial wirkenden Bestandteile der US-Sanktionen gegen den Iran reagiert. Danach werden Entscheidungen amerikanischer Gerichte und Behörden in Anwendung der US-Sanktionen in der EU nicht anerkannt und nicht vollstreckt. Es wird untersagt, Forderungen oder Verboten, die auf den im Anhang der EU-Blocking-Verordnung genannten US-Sanktionen beruhen, nachzukommen. Daneben sieht die EU-Blocking-Verordnung einen „Anspruch auf Ersatz aller Schäden, einschließlich von Rechtskosten“ vor, die EU-Unternehmen aufgrund der US-Sanktionen entstehen. Fragen zum aktualisierten Gesetz beantwortet der Leitfaden zur Blocking-Verordnung. Daneben hat die EU-Kommission eine Website eingerichtet, auf der sie alle einschlägigen Informationen und Dokumente bereitstellt.
2. Maßnahmen gegen Menschenrechtsverletzungen
Grundlage dieser Maßnahmen bildet die Verordnung (EU) Nr. 359/2011. Hierbei handelt es sich um Bereitstellungsverbote und güterbezogene Beschränkungen.
3. Maßnahmen gegen die militärische Unterstützung Russlands durch Iran
In den Jahren 2023 und 2024 hat die EU weitere restriktive Maßnahmen im Zusammenhang mit der militärischen Unterstützung Russlands durch Iran umgesetzt (Verordnung (EU) 2023/1529). Diese beinhalten im Wesentlichen:
- Handelsbeschränkungen für Komponenten von unbemannten Luftfahrzeugen
- Transaktionsverbot mit Häfen und Schleusen
- Listung von Fluggesellschaften
4. Wo finde ich Informationen?
- Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellt umfassende Informationen zum Embargo gegen Iran bereit.
- Die Zollverwaltung fasst auf seiner Website die wichtigsten Beschränkungen für Ausfuhren/Einfuhren zusammen.
Das Iran-Embargo ist komplex. Iran-Geschäfte sind sorgfältig zu prüfen und die Prüfergebnisse sind gut zu dokumentieren.
Quelle: IHK Region Stuttgart