EUDR: Neuer Vorschlag zum Zeitplan und Erleichterungen

Die Europäische Kommission hat einen neuen Vorschlag zur Verschiebung und Änderung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) vorgelegt.

Das sind die zentralen Änderungsvorschläge:

1. 🗓️ Mehr Zeit für die Umsetzung
  • Große und Mittlere Unternehmen: Anwendungsbeginn soll der 30. Dez. 2025 bleiben, aber die Kontrollen und die Durchsetzung erst ab 30. Juni 2026 beginnen.
  • Kleine & Kleinstunternehmen: Anwendung soll sich auf den 30. Dez. 2026 verschieben
2. 📝 Nur noch EINE Sorgfaltserklärung pro Lieferkette
Die Pflicht zur Abgabe einer Sorgfaltserklärung soll sich künftig auf den ersten Marktteilnehmer konzentrieren, der Produkte in der EU in Verkehr bringt.
  • NEU: Einführung der Kategorie "nachgelagerter Marktteilnehmer".
  • Entlastung: Sowohl Händler als auch nachgelagerten Marktteilnehmer müssen keine eigene Sorgfaltserklärung mehr abgeben und die Einhaltung der Pflichten durch vorgelagerte Marktteilnehmer nicht mehr feststellen.
  • Pflicht bleibt: Das Sammeln und Weitergeben von Informationen (insbesondere der Referenznummer der Sorgfaltserklärung) in der nachgelagerten Lieferkette bleibt bestehen.
Hinweis: Nachgelagerte Nicht-KMU-Akteure müssen sich weiterhin im EU-Informationssystem registrieren.

3. 🧑‍🌾 Vereinfachung für Primärerzeuger
  • Kleinst- und kleine Primärerzeuger (vorgelagerte Marktteilnehmer) aus Niedrigrisikoländern sollen nur noch eine vereinfachte, einmalige Erklärung abgeben müssen – anstelle regelmäßiger Sorgfaltserklärungen. In der vereinfachten Erklärung kann die Geolokalisierung wahlweise durch die Postanschrift des Produktionsortes ersetzt werden.
Wie geht es weiter:
Das Europäische Parlament und der Rat der EU müssen diesen Änderungen noch zustimmen. Wir halten Sie auf dem Laufenden!

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen:
Prüfen Sie, ob Sie von den Änderungen betroffen sind und verfolgen Sie die weiteren Entwicklungen. In jedem Fall gilt: Die EUDR und ihre Ziele bleiben unabhängig von den Änderungen bestehen.
Quelle: DIHK