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EU-Vorschlag zur Reform der A1-Bescheinigung
Aktuell ist auch bei sehr kurzen beruflichen Tätigkeiten in einem anderen EU-Mitgliedstaat grundsätzlich eine A1-Bescheinigung erforderlich. Das gilt nicht nur für die Erbringung von Dienstleistungen, sondern regelmäßig auch für Kunden-Meetings, Konferenzen und Schulungen. Ein neuer EU-Entwurf soll die Dokumentationspflichten künftig deutlich vereinfachen. Vorgesehen sind insbesondere eine Ausnahme für reine Geschäftsreisen sowie eine Drei-Tages-Ausnahme für andere kurzfristige Auslandseinsätze.
- 1. Ausnahme von der A1-Pflicht für Geschäftsreisen
- 2. Drei-Tages-Ausnahme für sonstige Auslandseinsätze
- 3. Dringende Einsätze und verzögerte Ausstellung
- 4. Einheitliche Regeln statt nationaler Sonderwege
- 5. Entsendemeldungen und Arbeitsrecht
- 6. Was sollten Unternehmen beachten?
- 7. Wann gelten die neuen Regeln?
- Fazit
Die Europäische Kommission hatte bereits 2016 eine umfassende Reform der europäischen Vorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherheit vorgeschlagen. Die Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten gerieten jedoch über mehrere Jahre ins Stocken.
Erst im April 2026 erzielten die Verhandlungsführer schließlich eine vorläufige Einigung. Das Europäische Parlament stimmte dem vorliegenden Reformvorschlag nun ebenfalls zu. Die formelle Annahme durch den Rat und die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt stehen alledings noch aus.
Die Reform betrifft unter anderem die Ausstellung und Kontrolle von A1-Bescheinigungen. Ziel ist es, Unternehmen bei kurzfristigen grenzüberschreitenden Tätigkeiten administrativ zu entlasten und zugleich einheitlichere Vorgaben für Kontrollen in den Mitgliedstaaten zu schaffen.
1. Ausnahme von der A1-Pflicht für Geschäftsreisen
Nach dem Entwurf soll für reine Geschäftsreisen ("business trips") künftig keine A1-Bescheinigung mehr erforderlich sein. Als Geschäftsreise gilt eine vorübergehende und zeitlich begrenzte Tätigkeit im geschäftlichen Interesse des Arbeitgebers, bei der weder eine Dienstleistung erbracht noch eine Ware geliefert wird.
Erfasst werden daher insbesondere:
- geschäftliche Besprechungen,
- Konferenzen und Seminare,
- Schulungen und Fortbildungen sowie
- wissenschaftliche oder kulturelle Veranstaltungen.
Beispiel: Eine Mitarbeiterin eines Stuttgarter Unternehmens reist für eine Woche zu Geschäftsgesprächen nach Paris und besucht dort im Anschluss eine regionale Wirtschaftsmesse.
Um gegenüber den Behörden den Zweck und die Dauer der Reise nachweisen zu können, sollte jedoch auch in Zukunft auf eine lückenlose Dokumentation geachtet werden, etwa durch Mitführen einer Einladung oder eines konkreten Terminplans vor Ort.
2. Drei-Tages-Ausnahme für sonstige Auslandseinsätze
Wird im Ausland tatsächlich eine Dienstleistung erbracht oder eine Ware ausgeliefert, fällt die Entsendung nicht unter die Definition der Geschäftsreise, sodass die generelle Ausnahme von der A1-Pflicht nicht greift.
Auch für solche Einsätze soll die A1-Bescheinigung jedoch unter bestimmten Bedingungen entfallen. Dauert eine grenzüberschreitende Tätigkeit, höchstens drei aufeinanderfolgende Arbeitstage innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen, soll künftig ebenfalls keine A1-Pflicht mehr bestehen.
Dies kann insbesondere gelten für:
- Reparatur- und Wartungseinsätze,
- Montagetätigkeiten,
- Beratungsleistungen oder
- technische Unterstützung beim Kunden.
Wichtig: Nicht erfasst sich allerdings solche Tätigkeiten, die dem Baugewerbe zuzuordnen sind. Für solche Tätigkeiten wird also auch künftig eine A1-Bescheinigung ab dem ersten Tag notwendig sein.
3. Dringende Einsätze und verzögerte Ausstellung
Bleibt eine A1-Bescheinigung erforderlich, muss sie grundsätzlich weiterhin vor Beginn des Auslandseinsatzes beantragt werden. Wird die Bescheinigung nicht sofort ausgestellt, soll der zuständige Sozialversicherungsträger künftig jedoch automatisch eine Eingangsbestätigung erteilen. Diese kann bei einer Kontrolle als Nachweis der rechtzeitigen Antragstellung vorgelegt werden. Dadurch werden insbesondere kurzfristig anberaumte und dringende Einsätze erleichtert.
4. Einheitliche Regeln statt nationaler Sonderwege
Die geplanten Ausnahmen sollen verbindlich in allen EU-Mitgliedstaaten gelten. Mitgliedsstaaten können daher bei einer unionsrechtlich ausgenommenen Geschäftsreise oder einem begünstigten Kurzzeiteinsatz keine A1-Bescheinigung ab dem ersten Tag verlangen.
Die Behörden des Tätigkeitsstaats dürfen jedoch Nachweise darüber verlangen, dass:
- tatsächlich eine Geschäftsreise vorliegt oder
- die Drei-Tages-Grenze eingehalten wurde.
Daher bleibt die Dokumentation der Entsendung essentiell. Unternehmen sollten deshalb Reisegrund, Tätigkeit und Einsatzdauer weiterhin nachvollziehbar dokumentieren.
5. Entsendemeldungen und Arbeitsrecht
Die geplanten Erleichterungen betreffen ausschließlich die sozialversicherungsrechtliche A1-Dokumentation. Nationale arbeitsrechtliche Meldepflichten und die Pflicht zur Einhaltung des zwingenden Arbeitsrechts am Einsatzort werden dadurch nicht aufgehoben. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen können daher weiterhin Entsendemeldungen und Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag erforderlich sein.
Hinweis: Welche Meldungen für Entsendungen in die wichtigsten deutschen Partnerländer erforderlich sind und was darüber hinaus arbeits-, sozial- und steuerrechtlich zu beachten ist, erklärt unser Artikel “Mitarbeiterentsendung ins Ausland”.
6. Was sollten Unternehmen beachten?
Unternehmen sollten ihre Reise- und Entsendeprozesse so ausgestalten, dass:
- Geschäftsreisen und operative Tätigkeiten unterschieden werden,
- Zweck, Dauer und Inhalt des Einsatzes dokumentiert werden,
- frühere Einsätze innerhalb des 30-Tage-Zeitraums berücksichtigt werden,
- Tätigkeiten im Baugewerbe gesondert geprüft werden und
- weiterhin erforderliche A1-Bescheinigungen vor Reisebeginn beantragt werden.
Zusätzlich sollte unabhängig von der A1-Pflicht geprüft werden, ob im Tätigkeitsstaat eine arbeitsrechtliche Entsendemeldung erforderlich ist.
7. Wann gelten die neuen Regeln?
Das Europäische Parlament hat den mit dem Rat ausgehandelten Text am 7. Juli 2026 angenommen. Die formelle Annahme durch den Rat und die Veröffentlichung im Amtsblatt stehen noch aus. Die neuen Vorschriften zur A1-Bescheinigung sollen erst 24 Monate nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung anwendbar werden. Bis dahin gilt die bisherige Rechtslage fort. Unternehmen sollten daher auch für kurze Geschäftsreisen und Auslandseinsätze weiterhin grundsätzlich prüfen, ob eine A1-Bescheinigung beantragt werden muss.
Fazit
Die geplante Reform der A1-Bescheinigung wird den administrativen Aufwand für grenzüberschreitend tätige deutsche Unternehmen deutlich reduzieren. Insbesondere die Ausnahme von Geschäftsreisen und Kurzzeitaufenthalten von der A1-Pflicht macht die Erbringung von Dienstleistungen im europäischen Ausland auch für kleine Unternehmen attraktiv, die bisher von den bürokratischen Pflichten abgeschreckt wurden.
Die Reform erleichtert jedoch nur die Pflichten im Zusammenhang mit der A1-Bescheinigung. Arbeitsrechtliche Meldepflichten und lokale Mindestarbeitsbedingungen sind hingegen weiterhin zu beachten.
