Modernisiertes Agreement
EU-Mexiko-Abkommen
Mit dem modernisierten Handelsabkommen zwischen der EU und Mexiko folgt die EU konsequent den Weg, durch Agreements bilaterale Handelspartnerschaften zu stärken. Im Fall von Mexiko geht es um die längst überfällige, umfassende Modernisierung des seit über 25 Jahre bestehenden Abkommens.
1. EU stellt Abkommen mit Mexiko auf neue Grundlage
Das Modernised Trade Agreement wurde im Mai 2026 unterzeichnet, nun folgt die Ratifizierung. Um trotzdem die für den Warenverkehr neu vereinbarten Regeln zügig umzusetzen, wurde ein Interimsabkommen (Interim Trade Agreement ITA) geschlossen, der lediglich den Handelsteil abdeckt. Das Besondere an ITA ist: es bedarf keiner Ratifizierung durch 27 Mitgliedsstaaten, um ihn in Kraft zu setzen. Das kann durch die EU-Kommission erfolgen, weil sie in handelspolitischen Fragen die Befugnis dazu hat.
2. Wann treten die neuen Regeln in Kraft?
Aller Voraussicht nach im November 2026 soll der ITA in Kraft treten. Übergangsfristen für schwimmende Ware sind nicht vorgesehen. Was ändert sich für den Warenverkehr zwischen der EU und Mexiko?
2. Ursprungsregeln: Großzügig und leichter zu erfüllen
Das Abkommen enthält großzügigere warenspezifische Ursprungsregeln. Exemplarisch sei das Kapitel 84 genannt. Waren aus diesem Kapitel müssen gemäß dem modernisierten Abkommen alternativ entweder den Positionswechsel oder eine großzügige Wertschöpfungsregel (meist 50 Prozent-Regel) erfüllen. Damit folgt dieses Abkommen dem Muster neuerer Abkommen wie dem Regionalen Übereinkommen.
Was bedeuten die neuen Ursprungsregeln für Unternehmen?
Für Unternehmen bedeutet das:
- Wer bisher die Ursprungsregeln erfüllt hat, wird diese in der Regel auch künftig erfüllen.
- Für Unternehmen, die die Regeln bisher nicht erfüllt haben, lohnt es sich, neu zu prüfen. Vielleicht können künftig Zollvorteile genutzt werden.
3. Ursprungsnachweis: EUR.1 wird abgeschafft, REX ersetzt den EA
Ursprungserklärung löst EUR.1 ab
In Bezug auf den Ursprungsnachweis folgt das neue Abkommen konsequent der zeitgemäßen Linie der Verwaltung: weg von Papierdokumenten und Einzelfallprüfungen durch den Zoll, hin zu einer Verlagerung der Verantwortung auf die Unternehmen. So wird die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und damit die einzelfallbezogene Prüfung der Präferenz durch das Zollamt des Abgangslands vollständig abgeschafft. Statt dessen gilt als alleiniger Präferenznachweis die Ursprungserklärung auf der Rechnung, ab einem Wert von 6.000 Euro auszustellen von einem Registrierten Exporteur (REX).
REX löst den EA ab
Auch das ist eine konsequente Fortführung der neuen Linie, nach der die EU die bisherige Bewilligung „Ermächtigter Ausführer“, durch eine Registrierung als „Registrierter Exporteur“ abgelöst. Wo liegt der Unterschied? Für beide Titel verlangt der Zoll organisatorische Maßnahmen im Betrieb, die sicherstellen, dass präferenzrechtliche Vorgaben sicher eingehalten und dokumentiert werden. Der Aufwand, EA zu werden, ist dennoch höher, weil vor Erteilung der Bewilligung eine ausführliche Arbeits- und Organisationsanweisung einzureichen ist, die das zuständige Hauptzollamt im Betrieb auf Herz und Nieren überprüft. Sowohl das Vorlegen einer Arbeits- und Organisationsanweisung als auch die Vor-Ort-Prüfung entfällt beim REX.
Was bedeutet diese Änderung für Unternehmen?
Unternehmen mit Exporten nach Mexiko, die noch nicht als REX registriert sind, sollten sich jetzt beim Zoll registrieren, um rechtzeitig vor Inkrafttreten der Änderung eine REX-Nummer zu erhalten.
4. Wie werde ich REX?
Die Registrierung als Ausführer im REX-System können Sie unkompliziert und digital über das Zoll-Portal beantragen. Details zum Verfahren und zum Unterschied zwischen dem EA und dem REX lesen Sie in unserem Internetartikel: Zollvorteile: Ermächtigter Ausführer (EA) und Registrierter Ausführer (REX)
5. Weitere Informationen
- Den Text des Abkommens einschließlich der Ursprungsregeln können Sie auf der Website der EU-Handelsdirektion nachlesen: EU-Mexico agreement: Text of the agreement
- Grundsätzliche Informationen zum Abkommen finden Sie ebenfalls auf der Internetseite der EU-Handelsdirektion: EU-Mexico
Quelle: IHK Region Stuttgart
