Allgemeine Genehmigung AGG

Brexit und Exportkontrolle

Am 1. Januar 2021 trat die durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlichte Allgemeine Genehmigung Nr. 15 in Kraft.
In Ergänzung zu der Aufnahme des Vereinigten Königreichs in den begünstigten Länderkreis der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU 001 begünstigt die Allgemeine Genehmigung Nr. 15 folgende Fallkonstellationen:
Nr. 5.2: Ausfuhren in Freizonen und Freilager, soweit sich diese im Vereinigten Königreich befinden und sofern der zugrundeliegende Ausfuhrvertrag vor dem 31.12.2020 geschlossen wurde,
Nr. 5.3: Ausfuhren in das Vereinigte Königreich, soweit dem Ausführer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb des Vereinigten Königreichs liegt, und sofern der zugrundeliegende Ausfuhrvertrag vor dem 31.12.2020 geschlossen wurde sowie
Nr. 5.4: Ausfuhren in alle Länder, sofern die Ausfuhr auf Veranlassung eines im Vereinigten Königreich niedergelassenen Unternehmens erfolgt und sofern für diese Ausfuhr eine britische Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde, deren Gültigkeitszeitraum im Zeitpunkt der Vornahme der Ausfuhr noch nicht abgelaufen ist.
Weitere Informationen zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 hat das BAFA veröffentlicht.
Die Generalzolldirektion weist in ihrem Schreiben ATLAS-INFO 0107/20 vom 28. Dezember 2020  darauf hin, dass für die Fallgruppen Nummern 5.2 und 5.3 in der Ausfuhranmeldung im Feld „Warenbezeichnung“ ergänzend anzugeben ist: „Vertrag vom … (Datum)“. Der Vertrag selbst ist nur auf Anforderung durch die Zollstelle vorzulegen. Für die Fallgruppe Nr. 5.4 ist der Ausfuhrzollstelle die britische Ausfuhrgenehmigung vorzulegen und in der Ausfuhranmeldung als Unterlage mit der Codierung „X002/EU“ anzumelden.
In diesen Fällen scheidet eine Ausfuhr im Rahmen einer Bewilligung "Vereinfachte Zollanmeldung" gemäß Art. 166 Abs. 2 UZK aus.