Wichtige Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Arbeitnehmererfindungen

Bei der Zuordnung von Erfindungen von Arbeitnehmern stehen sich zwei Rechtsprinzipien gegenüber, die gegeneinander abgewogen werden müssen. Dies ist zum einen der Grundsatz des Patentrechts, nach dem der Erfinder das Recht an einer Erfindung zusteht. Auf der anderen Seite steht der Grundsatz des Arbeitsrechts, nach dem das Ergebnis der Arbeit dem Arbeitgeber zusteht. Um das Eigentum an der Erfindung gerecht zuzuordnen, muss eine Abwägung zwischen dem Interesse des Erfinders und dem des Arbeitgebers durchgeführt werden.

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

Dieses Gesetz regelt, ob und wie die Rechte an einer Erfindung vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber übergeleitet werden. Nach der Überleitung der Rechte an der Erfindung auf den Arbeitgeber kann dieser die Erfindung in seinem Unternehmen verwerten (benutzen, lizenzieren oder verkaufen). Im Gegensatz ist der Arbeitgeber grundsätzlich dazu verpflichtet, ein Patent auf diese Erfindung anzumelden. Als Ausgleich für die Überleitung seiner Erfinderrechte auf seinen Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine angemessene finanzielle Vergütung, wenn der Arbeitgeber mit einem aus dieser Erfindung hervorgegangenen erteilten Patent finanzielle Vorteile erzielt.

Vergütung von Arbeitnehmererfindungen

Detaillierte Aussagen zur Ermittlung der Art, Höhe und Fälligkeit der angemessenen Erfindungsvergütung enthalten die zum Gesetz über Arbeitnehmererfindungen erlassenen Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst.
Auch wenn diese Richtlinien nicht verbindlich sind und nur Anhaltspunkte geben sollen, werden diese in der betrieblichen Praxis regelmäßig angewandt.
Wir beraten Sie hierzu gerne. Peter Schmidt, Tel. 07321 324-126, schmidt@ostwuerttemberg.ihk.de.