Forschungszulagengesetz

Steuerliche Forschungsförderung

Zum 01.01.2020 ist das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (FZulG; BGBl I S. 2763) in Kraft getreten. Das Gesetz ermöglicht die steuerliche Begünstigung von Forschungsausgaben von Unternehmen und soll Anreize setzen, in Forschung und Entwicklung zu investieren.

Warum eine steuerliche Forschungsförderung?

Für Unternehmen stehen zahlreiche Förderprogramme zur Unterstützung von Forschung, Entwicklung und Innovation zur Verfügung. Darunter befinden sich Zuschussprogramme wie das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand oder die Innovationsgutscheine Baden-Württemberg sowie Darlehensprogramme wie die Innovationsfinanzierung 4.0. Ein Teil der Programme fokussiert bestimmte Technologien (zum Beispiel Künstliche Intelligenz, Umwelttechnologien oder Elektromobilität) oder bestimmte Gruppen von Unternehmen (zum Beispiel kleine und mittlere oder besonders innovative Unternehmen), während andere Programme technologieoffen gestaltet sind oder auch für Großunternehmen zur Verfügung stehen.
Trotz teilweise recht hoher Fallzahlen profitiert jedoch nur ein Teil aller innovativen Unternehmen von derartigen Förderprogrammen. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Exemplarisch ist der teilweise mehrwöchige bis mehrmonatige Aufwand zur Antragsvorbereitung zu nennen, während kurze Entwicklungszyklen oder die Notwendigkeit eines schnellen Markteintritts insbesondere kleinere Unternehmen von einer Nutzung der Programme abhalten können. Auch der Fachkräftemangel stellt laut Rückmeldung vieler Unternehmen eine Hürde bei der Nutzung von FuE-Förderprogrammen dar, indem die verfügbaren Kapazitäten in der eigentlichen Forschung und Entwicklung sowie in Kundenkontakten gebunden sind.
Vor diesem Hintergrund kann steuerliche Forschungsförderung weitere Unternehmen erreichen. Die baden-württembergischen IHKs haben sich seit vielen Jahren auf verschiedensten Ebenen für eine steuerliche Forschungsförderung eingesetzt, eine deutliche Mehrheit der regionalen Unternehmen hatte sich in mehreren Umfragen hierfür ausgesprochen. Nun können auch kleine und mittlere Unternehmen, welche keine eigene FuE-Abteilung besitzen, als Auftraggeber von dieser Förderung profitieren.

Wer profitiert von der Förderung?

Alle forschenden und in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen können von der steuerlichen Forschungsförderung profitieren. Dies umfasst sowohl Kleinstunternehmen, als auch KMU oder Großunternehmen.  Grundlage für die Festsetzung der Forschungszulage ist eine Bescheinigung, die die Förderfähigkeit des FuE-Vorhabens feststellt. Diese Bescheinigungsstelle wird im Laufe des Jahres 2020 eingerichtet.

Was genau wird gefördert?

Es werden Grundlagenforschung, industrielle Forschung sowie experimentelle Entwicklung gefördert. Im Umkehrschluss sind die Weiterentwicklung, Optimierung oder konstruktive Anpassung von Produkten beziehungsweise. Verfahren hiervon ausgenommen. In Anlehnung an andere Programme sind im Entwurf fünf wesentliche Kriterien für eine FuE-Tätigkeit definiert:
  • Neuartigkeit
  • Schöpferische Tätigkeit (nicht auf offensichtlichen Konzepten beruhend)
  • Ungewissheit (könnte auch scheitern) – diese Anforderung stellt auch bei anderen FuE-Förderprogrammen ein hilfreiches Kriterium für die individuelle Bewertung dar, inwieweit es sich bei einem Vorhaben eher um eine Anpassung oder um eine Innovation handelt.
  • Systematik (geplant und budgetiert)
  • Reproduzierbarkeit
Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können durchgeführt werden als:
  • Von einem einzelnen Unternehmen durchgeführte Projekte
  • Kooperationsprojekte mit mindestens einem nicht verbundenen Unternehmen
  • Kooperationsprojekte zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen
  • Auftragsforschung im Auftrag eines Dritten (im Fall von Auftragsforschung erhält der Auftraggeber eine Förderung)
Förderfähig sind die im Rahmen von FuE-Projekten anfallenden Lohnkosten, wobei maximal zwei Millionen Euro pro Jahr angesetzt werden können. Die Förderung beträgt 25 Prozent der Bemessungsgrundlage, aber maximal 500.000 Euro. Förderfähige Aufwendungen sind auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens. Je nachgewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beschäftigt ist, sind 40 Euro je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Anwendungen anzusetzen.
Die förderfähigen Aufwendungen bei der Auftragsforschung betragen 60 Prozent des vom Anspruchsberechtigten an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts.
Ob Ihr Unternehmen antragsberechtigt ist beziehungsweise Ihr Forschungs- und Entwicklungsvorhaben förderwürdig ist und wie hoch Ihre Förderung voraussichtlich ausfallen wird, können Sie mit dem Forschungszulagenrechner ermitteln.

Wie wird die steuerliche Forschungsförderung beantragt?

Der Antrag auf Forschungszulage kann nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen vom Arbeitnehmer bezogen worden sind oder die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind, beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.
Es ist ein zweistufiges Antragsverfahren vorgesehen:
  1. Antrag auf die Bescheinigung für Forschung und Entwicklung bei einer (noch zu benennenden) Bescheinigungstelle
  2. Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt
Das Unternehmen stellt bei einer noch zu benennenden Bescheinigungsstelle einen Antrag auf Bescheinigung für die Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die begünstigt werden sollen. Die Stelle stellt fest, ob es sich um ein förderfähiges Vorhaben im Sinne des Gesetzes handelt. Das Verfahren ist näher durch die Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung (FZulBV) vom 30. Januar 2020 (BGBl I S. 118) geregelt.
Im zweiten Schritt wird beim zuständigen Finanzamt der Antrag auf Forschungszulage gestellt (sofern eine positive Bescheinigung vorliegt). Die Forschungszulage wird als Steuergutschrift gewährt.

Was beurteilt die Bescheinigungsstelle?

Das Forschungs- und Entwicklungsprojekt muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Es muss auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen (neuartig),
  • es muss originär (schöpferisch) sein,
  • einem Plan folgen und budgetierbar sein (systematisch),
  • es müssen Unsicherheiten in Bezug auf das Endergebnis bestehen (ungewiss) und
  • Möglichkeiten der Reproduzierbarkeit vorhanden sein (übertragbar und/oder reproduzierbar).

Welche Bescheinigungsstelle ist zuständig?

Das Ausschreibungsverfahren zur Bestimmung der zukünftigen Bescheinigungsstelle(n) wird derzeit durchgeführt. Nach Beauftragung der Stellen werden diese im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Es ist damit zu rechnen, dass eine Antragsstellung voraussichtlich ab Sommer/Herbst 2020 möglich ist. Ein Nachteil entsteht hierdurch nicht, da für sämtliche ab dem 01.01.2020 begonnenen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eine Bescheinigung beantragt werden kann.

Wann und wie wird der Antrag bei der Bescheinigungstelle gestellt?

Der Antrag kann kostenfrei gestellt werden, sobald eine Bescheinigungsstelle benannt wurde. Eine Frist bis wann der Antrag auf Bescheinigung gestellt werden muss, gibt es nicht. Wichtig ist, dass mit dem Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.2020 begonnen wurde. Der Antrag ist dann auf einem noch einzurichtenden Web-Portal zu stellen.

Muss für jedes Vorhaben ein gesonderter Antrag auf Bescheinigung gestellt werden?

Für jedes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ist eine gesonderte Prüfung im Sinne des § 2 Forschungszulagengesetz (FZulG) notwendig. Allerdings wird aus Effizienzgründen angeregt, falls der Antragsteller mehrere Vorhaben begutachten lassen möchte, dass diese in einem Antrag gestellt werden. Die Feststellungen der Bescheinigungsstelle können dann in einer Bescheinigung zusammengefasst werden.

Wie verläuft das Bescheinigungsverfahren?

Das Verfahren beginnt mit der Registrierung des Unternehmens (auf dem noch einzurichtenden) Web-Portal. Der Antrag soll als elektronisches Formular gestellt werden und muss die Beschreibung der in §3 des Forschungszulagengesetzes (FZulG) beschriebenen Forschungs- und Entwicklungsqualitätsmerkmale enthalten. Nach der Prüfung wird ein Bescheid erstellt und dem Antragsteller bekannt gegeben. Mit dem Bescheid ist nach etwa drei Monaten zu rechnen. Bei Ablehnung eines Bescheides kann Widerspruch eingelegt werden.