Versicherungen für Selbstständige - betrieblich und persönlich
Berufliche Selbständigkeit ist in der bundesdeutschen Gesellschaft stärker verankert als bislang angenommen. Im Jahr 2024 gründeten rund 203.000 Menschen im Vollerwerb ein eigenes Unternehmen und verließen damit das soziale Netz der Arbeitnehmer. Deshalb sollte das Risiko der unternehmerischen Tätigkeit abgesichert und für den privaten Schutz vorgesorgt werden.
Die IHK Ostwürttemberg möchte Ihnen anhand dieses Artikels die verschiedenen Versicherungen, die Selbständigen zur Unternehmenssicherung als auch zur sozialen Absicherung zur Verfügung stehen vorstellen. Sie finden zudem Tipps, welcher Versicherungsschutz für Ihr Unternehmen wichtig ist – und auf welchen Sie evtl. verzichten oder zu späterer Zeit abschließen können.
Eine Fülle weiterer Informationen rund um das Thema Existenzgründung finden Sie im Internet unter www.ostwuerttemberg.ihk.de Gründung und Förderung. Oder Sie nutzen die Unternehmenswerkstatt Ostwürttemberg, ein Internet-gestütztes Portal für alle Fragen rund um die Existenzgründung und das erfolgreiche Wachstum eines jungen Unternehmens. Unter www.uwd.de finden sich für alle Phasen, die ein Gründer durchläuft, nützliche Informationen. Übersichtlich aufgegliedert nach den Bereichen Orientierung, Planung sowie Praxis finden sich nützliche Tipps und praktische Informationen. Im Portal sind für viele Fragen Antworten hinterlegt und mit dem Persönlichkeitstest können Gründer/innen ihre Stärken und Schwächen beim unternehmerischen Know-how in einem Wissens-Check überprüfen. Kommt man bei einer Frage nicht weiter, so bietet die Gründungswerkstatt eine weitere interessante Funktionalität: Denn
an jedem Punkt der Planung kann ein Online-Tutor zur Hilfe gerufen werden. Empfehlenswert ist auch der Besuch der speziellen Seminare für Gründer.
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Für Fragen oder eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihr Team Gründung und Unternehmensservice
I. Absicherung und Risikovorsorge
Auch Unternehmen sind nicht vor unvorhersehbaren Ereignissen sicher. Daher ist es ratsam, sich auch gegen betriebliche Schadensfälle abzusichern. Die Versicherungswirtschaft bietet Versicherungsschutz für eine Vielzahl von Ereignissen. Welche Versicherungen in welcher Form und Höhe abgeschlossen werden sollte, hängt von den individuellen privaten und betrieblichen Bedürfnissen und Neigungen ab.
I.1 Absicherung gegen zufällige, im Einzelfall ungewisse Ereignisse
Die Risiken bei einer selbständigen Tätigkeit lassen sich grob in drei Kategorien einteilen:
- Existenzgefährdende Risiken (z B. Brand, schwere Erkrankung etc.)
- Finanzielle Risiken mit mittleren Auswirkungen (z.B. kurzfristiger Produktionsausfall, Diebstahlschäden, Unfälle geringerer Schwere)
- Geringere Risiken (Risiken, die den Existenzgründer im Schadensfall nur in begrenztem Maß belasten und die durch eigene Mittel absicherbar sind.)
Risikovorsorge können Sie auf zweierlei Weise betreiben:
- Sie vermeiden durch Vorkehrungen, dass es zu einem Schadensfall kommt
- Sie versichern sich gegen Schadensfälle
- Finanzielle Risiken mit mittleren Auswirkungen (z.B. kurzfristiger Produktionsausfall, Diebstahlschäden, Unfälle geringerer Schwere)
- Geringere Risiken (Risiken, die den Existenzgründer im Schadensfall nur in begrenztem Maß belasten und die durch eigene Mittel absicherbar sind.)
Risikovorsorge können Sie auf zweierlei Weise betreiben:
- Sie vermeiden durch Vorkehrungen, dass es zu einem Schadensfall kommt
- Sie versichern sich gegen Schadensfälle
Beide Arten der Risikovorsorge sind voneinander abhängig. Wenn durch bestimmte Vorkehrungen, z.B. den Einbau einer Alarmanlage oder eines Sicherheitsschlosses, die Wahrscheinlichkeit eines Schadensfalles reduziert wird, so verringert das ggf. den notwendigen Versicherungsumfang oder gibt dem Unternehmer Spielraum, Beitragsnachlässe bei seiner Versicherungsgesellschaft auszuhandeln. Auch die Kombination verschiedener Versicherungen zu Versicherungspaketen kann zu einer Kostenersparnis führen. Bei der Auswahl des individuellen Versicherungsschutzes benötigt der Selbständige im Regelfall kompetenten Rat. Es empfiehlt sich Angebote mehrerer Anbieter einzuholen!
II. Persönlicher Versicherungsschutz
II.1 Krankenversicherung
Während der Arbeitnehmer im Regelfall Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist, sind Selbständige in der GKV, ggf. mit einem zusätzlichen privaten Schutz (Krankenhaustagegeldversicherung etc.) oder bei einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichert. Generell besteht für Selbständige eine Krankenversicherungspflicht.
Existenzgründer können eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV wählen, wenn sie aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind, in den vergangenen fünf Jahren (vor dem Ausscheiden) zumindest 24 Monate versichert oder unmittelbar vor Aufnahme der eigenständigen Tätigkeit mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig waren. Zur Aufnahme in die GKV ist ein neuer Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Krankenkasse zu stellen. Der Beitrag für hauptberuflich Selbständige berechnet sich aus der Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenkasse von monatlich 5.812,50 EUR im Jahr 2026. Der allgemeine gesetzliche Beitragssatz 2026 beträgt 14,6 % zzgl. einem eventuellen kassenindividuellen Beitrag.
Die selbständige Tätigkeit von (immatrikulierten) Studenten
Studenten/Studentinnen bleiben bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres weiterhin über die Eltern mitversichert. Die Versicherung ist über die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, Art und Umfang zu unterrichten. Bei geleistetem Wehr- und Zivildienst verlängert sich dieser Versicherungsschutz. Danach ist der Student/die Studentin selbst gesetzlich krankenversichert. Übersteigt das monatliche Einkommen aus dem Nebengewerbe 565 EUR, kann diese beitragsfreie Familienversicherung jedoch nicht mehr weiter bestehen. Studenten müssen sich dann eigenständig in der studentischen Krankenversicherung versichern (Beitrag 2026: Krankenversicherung ca. 115,- EUR, Pflegeversicherung ca. 30 bis 35 EUR. Auch eine Beschäftigung, die mehr als 20 Stunden wöchentlich oder zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage innerhalb eines Jahres übersteigt, wird versicherungspflichtig. Ausnahme: Die Tätigkeit beschränkt sich auf die Semesterferien.
Die gewerbliche Nebentätigkeit
Inwieweit sich die selbständige Nebentätigkeit eines Arbeitnehmers auf die gesetzliche Krankenversicherung auswirkt, hängt vom Einzelfall ab. Ausschlaggebender Faktor für eine Versicherungsfreiheit ist der Umfang der selbständigen Tätigkeit. Es ist also festzustellen, ob der Arbeitnehmer hauptberuflich selbständig tätig wird. Dies ist in der Regel der Fall, wenn eine zusätzliche Kraft, die sozialversicherungspflichtig ist, das heißt über 535,- EUR Einkommen monatlich erhält, von ihm eingestellt wurde. Oder der wirtschaftliche (Gewinn) und zeitliche (Zeitaufwand) Schwerpunkt liegt in der selbständigen „Nebentätigkeit“ und damit über dem „Hauptberuf“. Auf jeden Fall muss eine Meldung an die Krankenkasse über die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit erfolgen, aus der Art, Umfang und Nachrangigkeit gegenüber der Haupttätigkeit hervorgeht.
Private Krankenversicherung (PKV)
Wenn die Voraussetzungen zum Eintritt in die GKV nicht vorliegen, muss sich der Unternehmer schnellstens privat absichern. Bei der freiwilligen Entscheidung in die PKV einzutreten, spielt die persönliche Situation, vor allem die Lebensplanung, eine entscheidende Rolle. Denn bei ihr sind Eintrittsalter, Gesundheitszustand und der gewünschte Versicherungsumfang maßgebend. Eine kostenlose Mitversicherung der Familienangehörigen ist hier nicht möglich. Jede Person wird individuell versichert. Der Monatsbeitrag richtet sich nach dem Versicherungsumfang sowie Gesundheitszustand. Da jedoch Beiträge und Leistungen sehr unterschiedlich sind, sollten Sie mehrere Angebote vergleichen und auch Tarife mit Eigenbeteiligung in Betracht ziehen.
Wichtig:
Eine Rückkehr von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ist für Selbständige nicht wieder möglich! Lediglich durch Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug durch die Bundesagentur für Arbeit oder bei Eintritt in ein neues abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist eine erneute Mitgliedschaft in der GKV möglich. Für 55-Jährige und ältere Personen ist jedoch eine Rückkehr in die GKV in den meisten Fällen nicht mehr darzustellen.
Eine Rückkehr von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ist für Selbständige nicht wieder möglich! Lediglich durch Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug durch die Bundesagentur für Arbeit oder bei Eintritt in ein neues abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist eine erneute Mitgliedschaft in der GKV möglich. Für 55-Jährige und ältere Personen ist jedoch eine Rückkehr in die GKV in den meisten Fällen nicht mehr darzustellen.
II.2 Pflegeversicherung
Es besteht sowohl für Mitglieder der GKV wie auch für Mitglieder der PKV Versicherungspflicht. Für PKV-Mitglieder besteht jedoch die Möglichkeit, einen Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zu stellen, wenn der Nachweis einer entsprechenden privaten Versicherung erbracht werden kann. So können freiwillig versicherte Existenzgründer zwischen einer privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung wählen. Wer die gesetzliche Pflegeversicherung verlässt, kann als Selbständiger dort nicht wieder Mitglied werden. In der gesetzlichen Pflegeversicherung sind Ehepartner und Kinder kostenfrei mitversichert. Die private Pflegeversicherung erhebt dagegen für den Ehepartner einen zusätzlichen Beitrag; Kinder sind jedoch ebenfalls beitragsfrei mitversichert.
II.3 Rentenversicherung
Ebenfalls sollten Sie an Ihre Altersversorgung denken. Aufgrund Ihrer Angestelltentätigkeit sind/waren Sie
bisher rentenversichert. Im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer ist der Unternehmer bis auf einige Ausnahmen nicht versicherungspflichtig.
Die wichtigsten pflichtversicherten Selbständigen
- Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
- Pflegepersonen, die in der Kranken-, Kinderpflege usw. tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
- Hebammen und Entbindungshelfer
- Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
- Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind
- Personen, die den Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit beziehen (Hinweis: Nur innerhalb der Bezugszeit)
bisher rentenversichert. Im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer ist der Unternehmer bis auf einige Ausnahmen nicht versicherungspflichtig.
Die wichtigsten pflichtversicherten Selbständigen
- Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
- Pflegepersonen, die in der Kranken-, Kinderpflege usw. tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
- Hebammen und Entbindungshelfer
- Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
- Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind
- Personen, die den Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit beziehen (Hinweis: Nur innerhalb der Bezugszeit)
Befreiung von der Versicherungspflicht
Selbständige, die kraft Gesetzes der Versicherungspflicht unterliegen, können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht befreien lassen. Anträge finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de. Für die meisten selbständigen Unternehmer besteht die Möglichkeit, sich entweder auf Antrag pflichtversichern zu lassen oder eine freiwillige Versicherung abzuschließen. Pflichtversicherung auf Antrag Die Pflichtversicherung können alle Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit beantragen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausüben. Für den Nachweis einer selbständigen Tätigkeit kommen zum Beispiel die Handelsregistereintragung, die Gewerbeanmeldung, die Gewerbeerlaubnis oder ein Gesellschaftsvertrag in Frage. Durch die Pflichtversicherung auf Antrag entstehen alle Rechte und Pflichten eines Pflichtversicherten. Ein bestimmtes Mindesteinkommen ist nicht erforderlich. Der Antrag kann fristgerecht innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende einer vorangehenden Versicherungspflicht auf Grund dieser Tätigkeit gestellt werden. Die Versicherungspflicht ist unwiderruflich. Die Versicherungspflicht endet regelmäßig mit Aufgabe der selbständigen Tätigkeit.
Versicherungspflichtige Selbständige müssen jeden Monat einen Pflichtbeitrag zahlen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem aktuellen Beitragssatz 18,6 Prozent und dem jeweiligen Arbeitseinkommen. Dieses wird jedoch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Dieses liegt 2026 bei 8.450 EUR monatlich in den alten Bundesländern. Es kann auch der sog. "Regelbeitrag" i. H. v. 735,63 EUR (in den alten Bundesländern) monatlich gezahlt werden.
Wichtig:
Für Jungselbständige gilt: Bis zum Ablauf von 3 Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit kann ohne Nachweis des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens der halbe Regelbeitrag (monatlich 367,82 EUR in den alten Bundesländern) gezahlt werden.
Für Jungselbständige gilt: Bis zum Ablauf von 3 Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit kann ohne Nachweis des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens der halbe Regelbeitrag (monatlich 367,82 EUR in den alten Bundesländern) gezahlt werden.
Freiwillige Versicherung
Die freiwillige Versicherung kann jederzeit begonnen und beendet werden. Außerdem kann der Einzahlungsbetrag selbst bestimmt werden. Die Mindesthöhe beträgt monatlich 103,42 EUR; die Höchstgrenze liegt bei 1.497,30 EUR.
Die freiwillige Versicherung kann jederzeit begonnen und beendet werden. Außerdem kann der Einzahlungsbetrag selbst bestimmt werden. Die Mindesthöhe beträgt monatlich 103,42 EUR; die Höchstgrenze liegt bei 1.497,30 EUR.
Nebentätigkeiten/Studenten
Selbständige Nebentätigkeiten sind bis auf wenige Ausnahmen (§ 2 SGB VI) rentenversicherungsfrei soweit es sich um eine geringfügig entlohnte eigenständige Tätigkeit handelt. Sie liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt monatlich entweder 556 EUR oder bei höherem Einkommen ein Sechstel des Gesamteinkommens nicht übersteigt. Wenn Studenten während des Studiums eine selbständige Tätigkeit ausüben, sind sie bis auf wenige Ausnahmen (§ 2 SGB VI) versicherungsfrei, sofern die Tätigkeit während der Semesterferien oder nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird.
Selbständige Nebentätigkeiten sind bis auf wenige Ausnahmen (§ 2 SGB VI) rentenversicherungsfrei soweit es sich um eine geringfügig entlohnte eigenständige Tätigkeit handelt. Sie liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt monatlich entweder 556 EUR oder bei höherem Einkommen ein Sechstel des Gesamteinkommens nicht übersteigt. Wenn Studenten während des Studiums eine selbständige Tätigkeit ausüben, sind sie bis auf wenige Ausnahmen (§ 2 SGB VI) versicherungsfrei, sofern die Tätigkeit während der Semesterferien oder nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird.
Tipp:
Informationen zum Thema Rentenversicherung erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de oder kostenfrei unter Telefon 0800 10004800.
Informationen zum Thema Rentenversicherung erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de oder kostenfrei unter Telefon 0800 10004800.
Basis-Rente / Rürup-Rente
Bei der Basisrentenversicherung handelt es sich um eine freiwillige private Leibrentenversicherung, die staatlich gefördert wird und bei einem Lebensversicherungsunternehmen abgeschlossen werden kann. Ihr Konzept ähnelt dem der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Angebot wendet sich vor allem an Selbständige, die den Förderrahmen komplett für ihre private Vorsorge nutzen können. Es werden keine staatlichen Zulagen wie bei der Riesterrente gewährt, sondern der Staat beteiligt sich über steuerliche Erleichterungen an der Finanzierung der privaten Vorsorge. Beiträge, ggf. zur gesetzlichen Rentenversicherung, und zur Basisrente können als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden.
Ab 2025 sind 100 % der gezahlten Beiträge (von max. 30.826,- EUR jährlich bei Ledigen bzw. 61.652,- EUR jährlich bei Verheirateten) als Sonderausgaben steuerlich absetzbar.
Die staatlich geförderte Basisrente muss verschiedene, gesetzliche vorgeschriebene Voraussetzungen erfüllen:
Bei der Basisrentenversicherung handelt es sich um eine freiwillige private Leibrentenversicherung, die staatlich gefördert wird und bei einem Lebensversicherungsunternehmen abgeschlossen werden kann. Ihr Konzept ähnelt dem der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Angebot wendet sich vor allem an Selbständige, die den Förderrahmen komplett für ihre private Vorsorge nutzen können. Es werden keine staatlichen Zulagen wie bei der Riesterrente gewährt, sondern der Staat beteiligt sich über steuerliche Erleichterungen an der Finanzierung der privaten Vorsorge. Beiträge, ggf. zur gesetzlichen Rentenversicherung, und zur Basisrente können als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden.
Ab 2025 sind 100 % der gezahlten Beiträge (von max. 30.826,- EUR jährlich bei Ledigen bzw. 61.652,- EUR jährlich bei Verheirateten) als Sonderausgaben steuerlich absetzbar.
Die staatlich geförderte Basisrente muss verschiedene, gesetzliche vorgeschriebene Voraussetzungen erfüllen:
- Der Vertrag muss eine lebenslange monatliche Leibrente zusagen, er darf also nicht in einer
Summe oder in Teilen ausgezahlt werden. - Bei Neuverträgen ab 2012 Auszahlungen frühestens ab dem 62. Lebensjahr.
- Die Ansprüche aus einer Basisrente sind grundsätzlich nicht vererbbar. Sie dürfen auch nicht
übertragen, beliehen, veräußert oder kapitalisiert werden.
Private Rentenversicherung
Die private Rentenversicherung ist eine Lebensversicherung, die eine lebenslange Rente garantiert. Die Gestaltung des Versicherungsschutzes ist flexibel, es gibt eine Vielzahl von Tarifen: Z.B. die Sofortrente oder die aufgeschobene Rentenversicherung, die auf Wunsch beide auch mit Zusatzbausteinen wie der Absicherung von Berufsunfähigkeit oder Unfall gekoppelt werden können. Der Abschluss einer privaten Rentenversicherung ist sehr einfach, eine Gesundheitsprüfung ist nicht erforderlich. Auch Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen der Abschluss einer Kapitallebensversicherung nicht in Frage kommt, können über eine private Rentenversicherung so für ihren Ruhestand vorsorgenDie klassische Form ist die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung. Hier wird Kapital mit laufenden Beitragszahlungen angespart und anschließend ab einem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt in
monatlichen Renten ausgezahlt. Der Versicherte hat die Wahl, ob er die Beiträge monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zahlen möchte. Zusätzlich hat der "Privat-Rentner" ein so genanntes Kapitalwahlrecht. Zum Ablauf des Versicherungsvertrages kann er wählen, ob er lieber eine lebenslange Rente beziehen oder einmalig einen hohen Geldbetrag ausgezahlt bekommen möchte. Die Kapitalabfindung muss bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Rentenbeginn beantragt werden. Bei der sog. Sofortrente, der Rentenversicherung gegen Einmalbetrag, erhält der Versicherte nach Zahlung eines Einmalbetrages frühestens zu Beginn des nächsten Monats eine lebenslange Rentenzahlung. Interessant ist diese Rentenform vor allem für ältere Personen, die über einen größeren Geldbetrag verfügen und diesen für eine zusätzliche Rente anlegen wollen.Bei der fondsgebundenen Rentenversicherung baut der Versicherte langfristig Kapital für eine zweite Rente auf. Die Sparanteile des Beitrags werden direkt in einem oder mehreren Investmentfonds angelegt. Diese Sondervermögen werden von Kapitalanlagegesellschaften verwaltet und in einem gesonderten Anlagestock der Versicherungsunternehmen geführt. Investmentfonds investieren in unterschiedliche Wertpapiere und Anlageformen, wie beispielsweise Aktien, Rentenpapiere oder Immobilien. Bis zum Beginn der Rentenzahlung ist die fondsgebundene Rentenversicherung unmittelbar an der Wertentwicklung des oder der Investmentfonds beteiligt. Weil die Wertentwicklung der Fonds nicht vorhersehbar ist, kann eine bestimmte Rentenhöhe nicht garantiert werden. Bei guter Wertentwicklung des/der gewählten Fonds winken hohe Gewinnchancen. Allerdings müssen auch Verluste einkalkuliert werden. Ist der Ablaufzeitpunkt des Vertrages einmal erreicht, zahlt der Versicherer eine monatliche Rente aus, deren Höhe dann lebenslang garantiert ist.
Die private Rentenversicherung ist eine Lebensversicherung, die eine lebenslange Rente garantiert. Die Gestaltung des Versicherungsschutzes ist flexibel, es gibt eine Vielzahl von Tarifen: Z.B. die Sofortrente oder die aufgeschobene Rentenversicherung, die auf Wunsch beide auch mit Zusatzbausteinen wie der Absicherung von Berufsunfähigkeit oder Unfall gekoppelt werden können. Der Abschluss einer privaten Rentenversicherung ist sehr einfach, eine Gesundheitsprüfung ist nicht erforderlich. Auch Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen der Abschluss einer Kapitallebensversicherung nicht in Frage kommt, können über eine private Rentenversicherung so für ihren Ruhestand vorsorgenDie klassische Form ist die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung. Hier wird Kapital mit laufenden Beitragszahlungen angespart und anschließend ab einem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt in
monatlichen Renten ausgezahlt. Der Versicherte hat die Wahl, ob er die Beiträge monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zahlen möchte. Zusätzlich hat der "Privat-Rentner" ein so genanntes Kapitalwahlrecht. Zum Ablauf des Versicherungsvertrages kann er wählen, ob er lieber eine lebenslange Rente beziehen oder einmalig einen hohen Geldbetrag ausgezahlt bekommen möchte. Die Kapitalabfindung muss bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Rentenbeginn beantragt werden. Bei der sog. Sofortrente, der Rentenversicherung gegen Einmalbetrag, erhält der Versicherte nach Zahlung eines Einmalbetrages frühestens zu Beginn des nächsten Monats eine lebenslange Rentenzahlung. Interessant ist diese Rentenform vor allem für ältere Personen, die über einen größeren Geldbetrag verfügen und diesen für eine zusätzliche Rente anlegen wollen.Bei der fondsgebundenen Rentenversicherung baut der Versicherte langfristig Kapital für eine zweite Rente auf. Die Sparanteile des Beitrags werden direkt in einem oder mehreren Investmentfonds angelegt. Diese Sondervermögen werden von Kapitalanlagegesellschaften verwaltet und in einem gesonderten Anlagestock der Versicherungsunternehmen geführt. Investmentfonds investieren in unterschiedliche Wertpapiere und Anlageformen, wie beispielsweise Aktien, Rentenpapiere oder Immobilien. Bis zum Beginn der Rentenzahlung ist die fondsgebundene Rentenversicherung unmittelbar an der Wertentwicklung des oder der Investmentfonds beteiligt. Weil die Wertentwicklung der Fonds nicht vorhersehbar ist, kann eine bestimmte Rentenhöhe nicht garantiert werden. Bei guter Wertentwicklung des/der gewählten Fonds winken hohe Gewinnchancen. Allerdings müssen auch Verluste einkalkuliert werden. Ist der Ablaufzeitpunkt des Vertrages einmal erreicht, zahlt der Versicherer eine monatliche Rente aus, deren Höhe dann lebenslang garantiert ist.
II.4 Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Aufgabe der Unfallversicherung ist es, mit geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten wiederherzustellen oder Hinterbliebene durch Geldleistungen zu entschädigen.
Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen sind die Berufsgenossenschaften. Versichert sind grundsätzlich Arbeitnehmer(!), die in einem Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis beschäftigt sind. Die Einkommenshöhe ist nicht entscheidend. In wie weit Sie als Unternehmer auch versicherungspflichtig sind, wenn Sie kein Personal beschäftigen, ist
von der jeweiligen Satzung der Berufsgenossenschaft abhängig. Sie können sich als Unternehmer jedoch freiwillig versichern. Die freiwillige Versicherung wird erst am Tage nach Antragseingang wirksam. Eine Übersicht der Berufsgenossenschaften ist im Internet eingestellt unter www.dguv.de/inhalt/BGuUK/bgen/index.jsp.
Auskünfte über Aufgaben und Zuständigkeiten erteilt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung unter der kostenlosen Telefon-Infoline unter 0800 6050404. Weitergehende Infos zur Meldung bei der Berufsgenossenschaft / Unfallversicherung auch unter www.dguv.de/inhalt/ihrPartner/arbGeb/unfallVers/index.jspNähere Auskünfte zur Mitgliedschaft etc. erteilt der Landesverband Südwestdeutschland der Berufsgenossenschaften LVBG im Internet unter www.lvbg.de oder Kurfürsten-Anlage 62, 69115 Heidelberg, Telefon: 06221 5108-0, Fax: 06221 5108-15099 oder E-Mail: lv-suedwest@dguv.de.
II.5 Arbeitslosenversicherung
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn die Anwartschaftszeit erfüllt ist, Arbeitslosigkeit vorliegt und der Arbeitsuchende dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Die Anwartschaft ist erfüllt, wenn der Arbeitssuchende in den letzten drei Jahren vor Antragstellung und Arbeitslosenmeldung wenigstens 360 Kalendertage beitragspflichtig beschäftigt war. Mit zunehmender Dauer der Selbständigkeit verringert sich jedoch der Anspruch. Ist jemand drei Jahre oder länger selbständig, entfällt die Unterstützung völlig.
Im Normalfall sind Selbständige nicht versicherungspflichtig.
Existenzgründer haben jedoch die Möglichkeit, freiwillig in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung einzuzahlen, sofern die selbständige Tätigkeit tatsächlich mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird. Der monatliche Beitrag 102,83 EUR (alte Bundesländer). Der Antrag ist binnen drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit zu stellen. Eine Kündigung ist frühestens nach 5 Jahren möglich.
Voraussetzungen für die freiwillige Weiterversicherung sind:
- Nachweis einer 12-monatigen Vorversicherungszeit in den letzten 30 Monaten vor Beginn der Selbständigkeit
- Unmittelbar vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit müssen Sie versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein oder Entgeltersatzleistung nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch bezogen habe
- Es darf keine andere Versicherungspflicht nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch bestehen
- Beitragssatz 2026: 2,6 %
Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld aus der freiwilligen Weiterversicherung zu erhalten, müssen mindestens 12 Monate Beiträge eingezahlt worden sein. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach einem fiktiven Arbeitsentgelt in Abhängigkeit von vier Qualifikationsstufen (Hoch-/Fachhochschule, Fachschule/Meister, abgeschlossener Ausbildungsberuf, keine Ausbildung).
II.6 Lebensversicherung
Eine Lebensversicherung dient der Absicherung der Familie, aber auch des Unternehmens selbst, gegen die Folgen des Todes des Unternehmensgründers. Darüber hinaus kann sie als Sicherheit für den Einsatz von Fremdkapital oder zur Tilgung von Krediten verwendet werden. Weiterhin stellt sie einen Beitrag zur Altersversorgung des Existenzgründers und dessen Familie dar.
Mit einer Risikolebensversicherung kann das Todesfallrisiko finanziell abgesichert werden. Sollte dem
Versicherungsnehmer etwas zustoßen, wird die bei Vertragsabschluss vereinbarte Summe an die Hinterbliebenen ausgezahlt. Kapital für die Altersvorsorge wie bei der Kapitallebensversicherung wird nicht gebildet.
Die Kapitallebensversicherung verbindet die Vorteile der Risikolebensversicherung mit zusätzlicher Altersvorsorge. Der Versicherte kann mit dieser Vertragsvariante also seine Angehörigen absichern und gleichzeitig für einen sorgenfreien Ruhestand vorsorgen.
Die fondsgebundene Lebensversicherung verbindet die Risikolebensversicherung mit zusätzlicher Altersvorsorge. Sie wendet sich damit an diejenigen, die etwas für den eigenen, finanziell abgesicherten Ruhestand tun möchten und zugleich Bedarf für eine Hinterbliebenenabsicherung sehen. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung wird der in dem Versicherungsbeitrag enthaltene Sparanteil direkt in einem oder mehreren Investmentfonds angelegt. Diese Sondervermögen werden von Kapitalanlagegesellschaften verwaltet und in einem gesonderten Anlagestock der Versicherungsunternehmen geführt. Investmentfonds investieren in unterschiedliche Wertpapiere und Anlageformen, wie beispielsweise Aktien, Rentenpapiere oder Immobilien. Wie hoch die spätere Auszahlung aus der Versicherung sein wird, hängt von der Wertentwicklung der ausgewählten Investmentfonds ab.
Mit einer Risikolebensversicherung kann das Todesfallrisiko finanziell abgesichert werden. Sollte dem
Versicherungsnehmer etwas zustoßen, wird die bei Vertragsabschluss vereinbarte Summe an die Hinterbliebenen ausgezahlt. Kapital für die Altersvorsorge wie bei der Kapitallebensversicherung wird nicht gebildet.
Die Kapitallebensversicherung verbindet die Vorteile der Risikolebensversicherung mit zusätzlicher Altersvorsorge. Der Versicherte kann mit dieser Vertragsvariante also seine Angehörigen absichern und gleichzeitig für einen sorgenfreien Ruhestand vorsorgen.
Die fondsgebundene Lebensversicherung verbindet die Risikolebensversicherung mit zusätzlicher Altersvorsorge. Sie wendet sich damit an diejenigen, die etwas für den eigenen, finanziell abgesicherten Ruhestand tun möchten und zugleich Bedarf für eine Hinterbliebenenabsicherung sehen. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung wird der in dem Versicherungsbeitrag enthaltene Sparanteil direkt in einem oder mehreren Investmentfonds angelegt. Diese Sondervermögen werden von Kapitalanlagegesellschaften verwaltet und in einem gesonderten Anlagestock der Versicherungsunternehmen geführt. Investmentfonds investieren in unterschiedliche Wertpapiere und Anlageformen, wie beispielsweise Aktien, Rentenpapiere oder Immobilien. Wie hoch die spätere Auszahlung aus der Versicherung sein wird, hängt von der Wertentwicklung der ausgewählten Investmentfonds ab.
Beim Tod der versicherten Person wird die bei Vertragsabschluss vereinbarte garantierte Todesfallleistung ausgezahlt. Wenn der Wert der gutgeschriebenen Fondsanteile zu diesem Zeitpunkt größer ist als die garantierte Todesfallleistung, dann wird in der Regel dieser Wert ausgezahlt. Wer das Vertragsende seiner Versicherung erlebt, erhält den Wert der gutgeschriebenen Fondsanteile. Bei zahlreichen Versicherungsgesellschaften kann aber bereits bei Vertragsabschluss die Auszahlung einer der Höhe nach garantierten Rente vereinbart werden.
III. Betriebliche Versicherungen
Vor der Entscheidung, bestimmte betriebliche Versicherungsarten abzuschließen, sollte folgender Grundsatz beachtet werden:
Zuerst die Risiken versichern, bei denen ein Schaden die höchsten finanziellen Folgen für das Unternehmen haben kann. Dann folgt die Absicherung gegen Risiken, bei denen Schäden mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, beispielsweise eine Feuer- und Betriebsunterbrechungsversicherung eher abzuschließen als eine Sturmschadenversicherung oder Vollkaskoversicherung für ein Firmenfahrzeug.
Zuerst die Risiken versichern, bei denen ein Schaden die höchsten finanziellen Folgen für das Unternehmen haben kann. Dann folgt die Absicherung gegen Risiken, bei denen Schäden mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, beispielsweise eine Feuer- und Betriebsunterbrechungsversicherung eher abzuschließen als eine Sturmschadenversicherung oder Vollkaskoversicherung für ein Firmenfahrzeug.
III.1 Feuerversicherung
Sie deckt die Schäden, die durch Brand, Blitzschlag und Explosion an den versicherten Gebäuden und
deren Inhalt entstehen. Ob auch Aufräumungs- und Abbrucharbeiten bei Geschäftsgebäuden eingeschlossen sind, hängt vom jeweiligen Vertrag ab.
deren Inhalt entstehen. Ob auch Aufräumungs- und Abbrucharbeiten bei Geschäftsgebäuden eingeschlossen sind, hängt vom jeweiligen Vertrag ab.
III.2 Betriebsunterbrechungsversicherung
Sie kann als Ergänzung zur Feuerversicherung oder/und zur Einbruchdiebstahlversicherung abgeschlossen werden. Hierbei übernehmen die Versicherungen die rechtlich begründeten und wirtschaftlich notwendigen Kosten. Dies ist zum Beispiel die Gehaltsfortzahlung für Mitarbeiter, damit diese nicht zu Konkurrenzunternehmen abwandern. Folgeschäden durch eine Betriebsunterbrechung dürften oftmals schwerwiegender als der eigentliche Brandschaden sein. Überprüfen Sie deshalb, ob der Abschluss ratsam ist.
III.3 Einbruchdiebstahlversicherung
Sie erstattet Ersatz bei entwendeten, zerstörten oder beschädigten Sachen sowie Beschädigungen an Türen, Schlössern und Wänden. Häufig werden diese Versicherungsarten mit der Betriebsunterbrechungsversicherung auch als gebündelte Sachversicherungen angeboten.
III.4 Haftpflichtversicherung
Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht die Verpflichtung, einen schuldhaft (das heißt vorsätzlich oder fahrlässig) zugefügten Schaden wieder gutzumachen. Hierbei kann ggf. der Unternehmer mit seinem gesamten Vermögen herangezogen werden. Der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung könnte deshalb erforderlich sein. Sie deckt Schäden ab, die im Unternehmen entstehen (ein Kunde rutscht auf einer Ölspur aus) und Schäden, die anlässlich einer dienstlichen Verrichtung außerhalb des Betriebsgeländes (während einer Reparatur) ausgelöst werden.
III.5 Firmenrechtsschutzversicherung
Nicht nur als Ergänzung zur Haftpflichtversicherung sollte eine Firmenrechtsschutzversicherung abgeschlossen werden. Möglich sind der Arbeitsgerichts-, der Schadenersatz-, der Sozial- sowie der Strafrechtsschutz. Diese Versicherungsarten werden häufig in einer Police zusammengefasst. Daneben sollten Sie überlegen, ob der Vollrechtsschutz für Kraftfahrzeuge sowie der Fahrerrechtsschutz für Strafverfahren für Ihr Unternehmen sinnvoll sind. Versicherungsprämien können eine beachtliche Kostenhöhe erreichen. Aus diesem Grund sollten Sie Einsparmöglichkeiten überprüfen, ohne dass Ihr Versicherungsschutz darunter leidet. Machen Sie sich deshalb auf die Suche nach dem günstigsten Versicherer. Da zwischen den einzelnen Gesellschaften nennenswerte Prämienunterschiede bestehen, dürfte es empfehlenswert sein, mehrere schriftliche Angebote einzuholen, diese zu vergleichen und als Konkurrenzangebote anderen Anbietern vorzulegen.
III.6 Kreditversicherung
Sie deckt Forderungsverluste durch Zahlungsunfähigkeit von Schuldnern. Einen Teil des Risikos müssen
Sie als Versicherter jedoch selbst tragen (Selbstbeteiligung). Man unterscheidet die Warenkreditversicherung (Delcredere- Versicherung) für Lieferungen im Inland und die Ausfuhrkreditversicherung für den Export. Eine Ausfuhrkreditversicherung wird – im Auftrag des Bundes – von der Hermes Kreditversicherungs AG, Hamburg und Berlin, übernommen. Durch sie wird das wirtschaftliche Risiko (Zahlungsunfähigkeit des Schuldners) und das politische Risiko z.B. kriegerische Auseinandersetzungen, Konvertierungsrisiko (Änderung der Bedingungen), Transferrisiko (Umwandlung von Geld einer Währung in Geld einer anderen Währung mit Hilfe des Devisenhandels), des Zahlungsverbots und Moratoriumsrisiko (Zahlungsaufschub) aus Lieferungen deutscher Exporteure an Kunden im Ausland übernommen.
Sie als Versicherter jedoch selbst tragen (Selbstbeteiligung). Man unterscheidet die Warenkreditversicherung (Delcredere- Versicherung) für Lieferungen im Inland und die Ausfuhrkreditversicherung für den Export. Eine Ausfuhrkreditversicherung wird – im Auftrag des Bundes – von der Hermes Kreditversicherungs AG, Hamburg und Berlin, übernommen. Durch sie wird das wirtschaftliche Risiko (Zahlungsunfähigkeit des Schuldners) und das politische Risiko z.B. kriegerische Auseinandersetzungen, Konvertierungsrisiko (Änderung der Bedingungen), Transferrisiko (Umwandlung von Geld einer Währung in Geld einer anderen Währung mit Hilfe des Devisenhandels), des Zahlungsverbots und Moratoriumsrisiko (Zahlungsaufschub) aus Lieferungen deutscher Exporteure an Kunden im Ausland übernommen.
IV. Versicherungs-Checklisten
Mit Hilfe der folgenden Checklisten ist es möglich, sich einen Überblick darüber zu verschaffen, welche Risiken im eigenen Unternehmen versichert werden sollten und welche nicht.
Dazu stellt man sich bei jeder Gefahrenart die Frage, wie hoch das Risiko im schlimmsten Fall ist. Ob man es selbst tragen kann oder ob es in jedem Fall versichert werden sollte. Mit Hilfe dieser Checklisten kann sich der Unternehmer auf das Gespräch mit seiner/m Versicherungsfachfrau/-fachmann vorbereiten. Dabei geht man am besten so vor: Jedes der erwähnten Risiken durch Ankreuzen danach einstufen, ob es für den eigenen Betrieb als „groß“, „mittel“ oder „klein“ anzusehen ist.
Dazu stellt man sich bei jeder Gefahrenart die Frage, wie hoch das Risiko im schlimmsten Fall ist. Ob man es selbst tragen kann oder ob es in jedem Fall versichert werden sollte. Mit Hilfe dieser Checklisten kann sich der Unternehmer auf das Gespräch mit seiner/m Versicherungsfachfrau/-fachmann vorbereiten. Dabei geht man am besten so vor: Jedes der erwähnten Risiken durch Ankreuzen danach einstufen, ob es für den eigenen Betrieb als „groß“, „mittel“ oder „klein“ anzusehen ist.
Besteht für eine oder mehrere große Gefahren kein Versicherungsschutz, ist es unbedingt empfehlenswert, sich mit einer/m Versicherungsfachfrau/-fachmann in Verbindung zu setzen. Aber auch mittlere und kleinere Risiken sollten angesprochen werden, denn oft lassen sich diese prämiengünstig in bestehende Verträge einbeziehen.
Allerdings braucht nicht jegliches Risiko abgesichert zu sein. Es gibt Versicherungen, die unbedingt abgeschlossen werden sollten, andere kann man nachholen, wenn das Geschäft läuft. Wiederum andere sind verzichtbar, weil die Risiken im Unternehmen nicht vorkommen oder sehr selten eintreten.
Diese Checklisten wurden in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK), Berufsvertretung und Unternehmerverband der selbständigen Versicherungs- und Bausparkaufleute erstellt.
IV.1 Betriebliche Versicherungen
Ein Selbständiger muss zwangsläufig viele Risiken in Kauf nehmen, denn gerade beim Unternehmer liegen Risiken und Erfolg oft eng beieinander. Dabei bedrohen nicht nur abschätzbare unternehmerische Risiken, sondern auch unvorhersehbare Gefahren das Unternehmen. Manches Unternehmen, sowohl bei Neugründung als auch in der Konsolidierungsphase, ist schon an hohen Haftpflichtansprüchen Dritter, Ausfall wichtiger Maschinen, schadensbedingtem Produktionsstillstand, Brand oder anderen Schadensfällen gescheitert.
IV.1.1 Die wichtigsten Sachversicherungen
| Risiko klein |
Risiko mittel |
Risiko groß |
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| Feuerversicherung | Bei Brand und Blitzschlag, aber auch bei einer Explosion oder wenn ein Flugzeug auf Ihren Betrieb stürzt, bietet die Feuerversicherung finanziellen Schutz. Sie zahlt nicht nur für den Schaden, sondern auch für die Lösch- und Aufräumarbeiten. Außerdem für alle Maßnahmen, die der Schadensminderung dienen. |
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| Einbruchdiebstahl und Beraubung |
Die Einbruchdiebstahlversicherung zahlt für das, was Einbrecher innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks entwenden. Zerstören die „ungebetenen Gäste“ auch noch die Geschäftseinrichtung oder Teile des Gebäudes, werden zudem die Kosten für die Reparatur übernommen. Der Versicherungsumfang ist um Raub auf Transportwegen und Vandalismus nach einem Einbruch erweiterbar. |
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| Leitungswasserversicherung | Die wenigsten können sich das Ausmaß von Wasserschäden vorstellen. Ein Rohrbruch kann nicht nur das Warenlager eines Einzelhändlers vernichten, sondern auch die Einrichtung einer Werbeagentur zerstören. Die Leitungswasserversicherung kommt für alle diese Schäden auf, auch dann, wenn Frost die Ursache des Rohrbruchs ist. Neben den Schäden an Gebäude und Einrichtung deckt sie auch die Kosten für die Nebenarbeiten, die notwendig sind, um den Schaden an der Rohrleitung zu beheben. Versichert sind auch Schäden, die durch den Austritt von Leitungswasser aus einer defekten Sprinkleranlage auftreten. Schäden, die aus dem Rückstau aus Hoch- oder Grundwasser entstehen, sind jedoch nicht abgedeckt. |
| Risiko klein |
Risiko mittel |
Risiko groß |
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| Sturmversicherung/ Elementarschadenversicherung |
Wird durch einen Sturm das Dach abgedeckt oder die Fassade des Hauses durch einen umgestürzten Baum beschädigt (und u.U. Waren dadurch vernichtet), so kommt die Sturmversicherung für die Schäden auf. Sie übernimmt die Kosten für Sofortmaßnahmen, z.B. die provisorische Sicherung des beschädigten Daches. Der Versicherungsumfang kann um Hagelschaden erweitert werden. Elementarschäden können sein: Erdbeben, Überschwemmung, Erdrutsch und Schneedruck, die sich in einer Elementarschaden-Versicherung absichern lassen. |
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| Glasversicherung/ Reklame- und Werbeflächen |
Was auch immer an Verglasung in den Geschäftsräumen zu Bruch geht, die Glasversicherung zahlt es. Dabei beschränkt sich die Kostenübernahme nicht allein auf die Verglasung. Wenn z.B. eine großflächige Schaufensterscheibe nicht sofort geliefert werden kann, finanziert die Versicherung auch eine Zwischenlösung. Außerdem Sonderkosten für Gerüste, Kräne und die Ausbesserungskosten an Mauerwerk, Kosten der Beschriftung sowie den Anstrich. Auch auf Reklame- und Werbeflächen kann der Versicherungsschutz ausgedehnt werden. Während eine Versicherung bei Einfachverglasung nicht unbedingt nötig ist, erscheint diese für teures Spezialglas sowie großflächige Schaufenster sinnvoll. |
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| Betriebsunterbrechungsversicherung/ Ertragsausfallversicherung Klein-BU-Versicherung Mittlere-BU-Versicherung |
Haben Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser oder Sturm den Betrieb lahmgelegt, laufen Löhne und Gehälter, Pacht sowie Zinsen weiter. Hilfe kommt von der Betriebsunterbrechungsversicherung. Sie übernimmt bei einem Sachschaden die weiter zu zahlenden Löhne, Gehälter, Sozialabgaben, Mieten und den entgangenen Gewinn, wenn der Betriebsablauf aufgrund des Schadens unterbrochen wird. Es werden drei Formen am Markt angeboten: - Die sog. Klein-BU-Versicherung von 1 EUR bis ca. 500.000 EUR Versicherungssumme. Sie kann nur in Verbindung mit einer Sachversicherung (Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser-, Sturmversicherung) abgeschlossen werden. - Die Mittlere-BU-Versicherung deckt Schäden von 1 EUR bis ca. 1 Millionen EUR ab. Sie kann unabhängig von einer Sachversicherung abgeschlossen werden. |
| Risiko klein |
Risiko mittel |
Risiko groß |
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| Groß-BU-Versicherung | - Dies gilt auch für die Groß-BU-Versicherung (ab 1 Millionen EUR Versicherungssumme). Ertragsausfallversicherung wegen Krankheit: Wenn Sie als „Kopf“ des Unternehmens plötzlich krankheits oder unfallbedingt ausfallen, kann dies zu hohen Ertragsausfällen führen |
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| Geschäftsversicherung | Die sog. Geschäftsversicherung (oder auch Vielschutzversicherung) ermöglicht eine Bündelung mehrerer Versicherungszweige in einem Versicherungsschein. Danach können in freier Wahl die Versicherungszweige Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm, Glas, Klein-BU zusammengefasst werden. Auch Elementarschäden können in den Versicherungsumfang eingeschlossen werden (Überschwemmung, Erdrutsch, Erdbeben, Schneedruck und Lawinen). | |||
| Rechtsschutzversicherung | Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers und Übernahme der entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten, die sich beispielsweise aus Mietproblemen, Verkehrsschäden oder aus Arbeitsverhältnissen ergeben. |
IV.1.2 Haftpflichtversicherungen
| Risiko klein |
Risiko mittel |
Risiko groß |
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| Betriebs-/Berufs-Haftpflichtversicherung | Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Haftpflichtversicherung nur für einige Berufsgruppen, z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Notare, Versicherungsvermittler etc.. Für diese Berufsgruppen ist zusätzlich eine „Vermögensschadenhaftpflichtversicherung“ erforderlich. Auch wenn die Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung für die übrigen Berufsgruppen freiwillig ist, gehört sie doch zu den Versicherungen, auf die kein Gewerbetreibender verzichten kann. Sie deckt Personen- und Sachschäden sowie auf ihnen beruhende Vermögensschäden, die vom Inhaber oder den Betriebsangehörigen bei ihrer betrieblichen Tätigkeit verursacht werden, ab. Auf ausreichende Deckungssummen sollte beim Abschluss geachtet werden. | |||
| Umwelthaftpflicht | Unverzichtbarer Bestandteil einer Betriebshaftpflichtversicherung ist die Umwelthaftpflichtversicherung. Sie schützt vor Schadenersatzansprüchen, wenn durch den Betrieb Boden, Luft oder Wasser verunreinigt werden. Beispiele sind: Durch auslaufendes Öl wird eine nahe gelegene Fischzucht vernichtet, bei Bewohnern einer Wohnsiedlung treten durch austretende Gase Verätzungen auf. |
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| Produkthaftpflichtversicherung | Immer größere Bedeutung gewinnt die Produkthaftpflicht, die ebenfalls mit der Betriebshaftpflichtversicherung kombiniert werden kann. Seit dem 1. Januar 1990 haftet der Hersteller, Zulieferer oder Händler für den Schaden, der durch fehlerhafte Produkte oder unzureichende Instruktion über die richtige Anwendung verursacht wird, auch dann, wenn ihn kein Verschulden trifft. Stürzt beispiels-weise ein Jugendlicher mit einem technisch einwandfreien Skateboard auf dem Bürgersteig und verletzt sich am Bein, kann die Haftung greifen. Ggf. schon deshalb, weil in der Gebrauchsanleitung der Hinweis fehlt, dass Skateboard fahren gefährlich ist. | |||
| Kfz-Versicherung | Über die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung hinaus werden auch eine Fahrzeug-Teilkasko oder Vollkaskoversicherung, eine Kfz-Unfallversicherung, eine Autoinhaltversicherung und eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung angeboten. |
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| Vermögensschadenhaftpflichtversicherung | Für Berufsgruppen erforderlich, die beratende, beurkundende, gutachterliche, richterliche und verwaltende Aufgaben wahrnehmen (Versicherungsvermittler, Hausverwalter, Unternehmensberater, Werbeagentur, Dolmetscher, Rechtsanwalt, Steuerberater, etc.). |
IV.1.3 Branchenspezifische Versicherungen
Insbesondere in der Konsolidierungsphase, wenn die ersten Hürden überwunden sind und Ihre Firma aus den roten Zahlen heraus ist, können Provisorien durch Dauerlösungen ersetzt werden. Gebrauchte Maschinen oder die veraltete EDV-Anlage werden durch neue ausgetauscht – der richtige Zeitpunkt, die vorhandenen Versicherungspolicen zu überprüfen.
| Risiko klein |
Risiko mittel |
Risiko groß |
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| Maschinenversicherung | Die Versicherung übernimmt das finanzielle Risiko für Schäden an Maschinen oder maschinellen Anlagen, die plötzlich und unerwartet eintreten. Insbesondere Schäden, die durch Bedienungsfehler, Fahrlässigkeit, Böswilligkeit, Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler, Kurzschluss oder Überspannung entstanden sind. |
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| Elektronikversicherung | Eine Auszubildende verschüttet eine Kanne mit Kaffee über dem neuen Farb-Laserdrucker – eine aufwändige Reparatur ist notwendig. Durch den Abschluss einer Elektronikversicherung wird der entstandene Schaden von der Versicherung übernommen. |
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| Daten- und Softwareversicherung | Nicht durch die Elektronikversicherung abgesichert sind Verlust oder Beschädigung von Datenträgern oder Software-Schäden durch Viren. Dafür gibt es spezielle Versicherungen.Ohne die installierten Programme und gespeicherten Informationen ist eine EDV-Anlage für ein Unternehmen nutzlos. Gehen diese Daten verloren – gleichgültig, ob durch Diebstahl, Sabotage oder einen Bedienungsfehler – bedeutet dies meist eine Beeinträchtigung des Arbeitsablaufs im Unternehmen. Die Versicherung zahlt nicht nur für den Ersatz der Programme, sondern auch für die Wiederherstellung der Daten. Eine Ertragsausfallversicherung für diesen Bereich (vgl. Betriebsunterbrechungsversicherung) wird ebenfalls von den Versicherern angeboten. |
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| Transportversicherung/Werksverkehrpolice | Übernimmt den Schaden, der bei Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter während der Transportdauer und der transportbedingten Lagerung entsteht. Insbesondere für alle ex- und importierenden Unternehmen ist dieser Versicherungszweig von großer Wichtigkeit. Für Transporte von eigenen Gütern, Waren und Werkzeugen ist die Werksverkehrpolice empfehlenswert. |
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| Betriebsschließungsversicherung | Betriebe können wegen Seuchengefahr durch die Behörden geschlossen werden. Betriebe, die Lebensmittel herstellen, verarbeiten oder verkaufen, müssen mit dem Risiko einer möglichen Betriebsschließung leben. Vor den wirtschaftlichen Folgen einer Betriebsschließung schützt Sie die Betriebsschließungsversicherung. |
IV.2 Persönliche Versicherungen
Die Frage nach dem richtigen Versicherungsschutz stellt sich aber nicht nur bei der Abschirmung der betrieblichen Risiken. Bei aller Sorge um den Betrieb sollte der Unternehmer sich und seine Familie nicht vergessen. Was wäre, wenn er durch Krankheit oder Unfall berufsunfähig wird? Nicht nur die Familie, sondern der ganze Betrieb mit seinen Mitarbeitern könnte gefährdet sein. Zur betrieblichen Sicherheit gehört deshalb auch die persönliche Vorsorge. Dies gilt im Aufbaustadium ganz besonders.
Auch für den persönlichen Versicherungsschutz gilt: Einstufung der erwähnten Versicherungssparten durch Ankreuzen, ob diese für den persönlichen Versicherungsschutz als „weniger wichtig“, „wichtig“ oder „sehr wichtig“ einzuordnen sind.
Checkliste für persönliche Versicherungen
| weniger wichtig |
wichtig | sehr wichtig |
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| Private Unfallversicherung |
Wie der Name schon sagt, wird ausschließlich nach Unfällen gezahlt, nicht aber bei Berufsunfähigkeit infolge von Krankheit. Anders als die gesetzliche, gilt die private Unfallversicherung rund um die Uhr, also im Beruf und in der Freizeit. |
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| Krankenversicherung | Die Krankenversicherung soll es dem Versicherten und seinen Familienangehörigen ermöglichen, bei Krankheit und Unfall ausreichende Hilfe durch Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser zu erhalten. Zudem soll die Inanspruchnahme von Arzneien, Heil- und Hilfsmitteln gewährleistet werden. Grundsätzlich besteht für den Selbständigen seit 1. April 2007 Krankenversicherungspflicht. Er kann selbst entscheiden, wo er eintreten möchte. Wird nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in die Selbständigkeit gewechselt, hat der Versicherte beim Abschluss einer Krankenversicherung zwei Möglichkeiten: 1. Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied. 2. Abschluss einer privaten Krankenversicherung. Beachte: Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist während der Selbständigkeit nicht mehr möglich. |
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| Pflegeversicherung | Die Pflegeversicherung bietet eine Grundversorgung: Sie kommt für die materiellen Folgen der Pflegebedürftigkeit auf - im Alter, nach schwerer Krankheit oder nach einem Unfall. Grundsätzlich besteht für alle Selbständigen eine Versicherungspflicht. Es besteht jedoch die Möglichkeit, zwischen einer privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung zu wählen. |
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| Rentenversicherung | Neben der privaten Altersversorgung durch den Abschluss von Lebensversicherungen bietet die gesetzliche Rentenversicherung dem Gewerbetreibenden zwei weitere Möglichkeiten an: 1. Freiwilliger Beitritt zur gesetzlichen Rentenversicherung. Eine bereits bestehende Mitgliedschaft wird durch Zahlung freiwilliger Beiträge fortgesetzt. Die Anzahl und Höhe der Beiträge kann vom Versicherten selbst bestimmt werden – die kleinste zu zahlende Einheit ist der Mindestbeitrag je Monat. 2. Versicherungspflicht auf Antrag. Alternativ zur privaten Vorsorge und zum freiwilligen Beitritt besteht für den Selbständigen auch die Möglichkeit, auf Antrag versicherungspflichtig zu werden. Anders als bei der freiwilligen Versicherung muss er bei der Versicherungspflicht auf Antrag Beiträge in einer bestimmten vorgeschriebenen Höhe bezahlen. |
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| Private Haftpflichtversicherung |
Die Privat-Haftpflichtversicherung erledigt die Schadenersatzansprüche, die an Sie oder Ihre Familie herangetragen werden (sie zahlt z.B. wenn der Versicherte als Fußgänger oder Radfahrer einen Unfall verursacht). Ausgeschlossen sind Schäden, die Sie selbst erleiden, anderen vorsätzlich zufügen oder die Sie mit dem Auto oder Moped verursachen. |
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| Lebensversicherung | Kapitallebensversicherung: Eine Kapitallebensversicherung bietet dem Versicherten finanziellen Schutz im Alter und für die Familie. Sie zahlt im Erlebensfall zum vereinbarten Ablaufzeitpunkt (z.B. Vollendung des 60. Lebensjahres) die Versicherungsleistung an den Versicherten aus. Stirbt der Versicherte vor dem vereinbarten Ablaufzeitpunkt, sind die Hinterbliebenen des Unternehmers abgesichert. Risikolebensversicherung: Es handelt sich um eine zeitlich begrenzte Kapitalversicherung auf den Todesfall, die häufig nur für wenige Jahre abgeschlossen wird. Im Vergleich zur Kapitallebensversicherung erfolgt keine Kapitalbindung, es wird aber bei vergleichbar niedrigen Beiträgen ein hoher finanzieller Schutz geboten. Die Risikolebensversicherung dient häufig zur Absicherung von Krediten. Sonderformen: Neben der Kapitallebensversicherung mit einmaliger Auszahlung und der Risikolebensversicherung werden von den Versicherten weitere Sonderformen angeboten: Berufsunfähigkeitsversicherung, Vermögenswirksame Lebensversicherung, Fondsgebundene Lebensversicherung u.v.m. |
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| Hausratversicherung | Mit einer Hausratversicherung können Sie Ihr gesamtes Inventar vor den finanziellen Folgen der Schäden schützen, die durch Feuer, Einbruchdiebstahl, Raub, Leitungswasser, Sturm und Hagel verursacht werden. Überdies ist Vandalismus mitversichert, wenn Einbrecher zum Beispiel das Mobiliar kurz und klein schlagen. Sie kann um den Versicherungsschutz bei Fahrraddiebstahl und Glasbruch erweitert werden. |
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| Private Rechtsschutzversicherung |
Eine Rechtsschutzversicherung sorgt dafür, dass der Bürger seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann (für die Familie und im Verkehr). Der Versicherte wählt den Anwalt seines Vertrauens. Dieser berät ihn und führt auch seinen Prozess. Die Versicherung kommt für die Anwalts- und Gerichtskosten, für Zeugengelder und Sachverständigen-Gebühren, für Kosten, die dem Prozessgegner zu erstatten sind usw. auf. Bei vorsätzlichen Straftaten – etwa Beleidigung, Diebstahl, Betrug oder alkoholbedingten Straftaten – erhält man verständlicherweise keinen Versicherungsschutz. |
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Stand : 01/2026
