Formalitäten der Existenzgründung Wo, was, wer? - barrierefrei
Anmeldung und Genehmigungen
Die Gründung eines eigenen Betriebes erfordert eine Vielzahl von Anmeldeformalitäten und die Beachtung von zahlreichen gesetzlichen Vorschriften. Das Spektrum der Formalitäten geht von der Gewerbeanmeldung, ggf. Handelsregistereintragung und Finanzamt-Anmeldung über die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft und Krankenkasse bis zu besonderen Genehmigungen. Wir bieten Ihnen mit folgendem Wegweiser eine Orientierungshilfe.
Diese Informationen enthalten nur die wichtigsten formalen Schritte und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Gewerbeanmeldung
Die Gewerbeämter sind Behörden der Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Es ist die Aufgabe des Gewerbeamtes, die Daten des Gewerbebetriebes aufzunehmen. Die Gewerbeanzeige dient dem Zweck, allen zu-ständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen. Bei der Gewerbeanmeldung wird überprüft, ob ggf. erforderliche Erlaubnisse/Genehmigungen/Auflagen zu erfüllen sind. Bitte beachten Sie hierzu auch die Regelungen für Freiberufler unter I.3.
Jeder Gewerbebetrieb muss beim Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde, in dem das Unternehmen betrieben wird, angemeldet werden. Dies gilt für jedes Unternehmen unabhängig von der Rechtsform.
Ein stehendes Gewerbe liegt im Gegensatz zum Reisegewerbe vor, wenn ein Gewerbetreibender für den Betrieb des Gewerbes einen, zum dauernden Gebrauch eingerichteten Raum ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr nutzt. Es ist nicht erforderlich, dass besondere Räume ausschließlich gewerblich genutzt werden, eine Bürotätigkeit kann (wenn nicht Gemeindesatzungen entgegenstehen) auch aus der Privatwohnung heraus betrieben werden.
Für den Fall, dass die gewerbliche Tätigkeit nicht von einer festen Niederlassung, sondern im Umherreisen (fliegender Händler) ausgeübt wird, muss eine Reisegewerbekarte beantragt werden. Eine Reisegewerbekarte kann nur für eine natürliche, nicht jedoch für eine juristische Person erteilt werden.
Außer der Gewerbeanmeldung ist jede Veränderung in der Betriebstätigkeit, z. B. Umzug, Änderungen in der Art der gewerblichen Tätigkeit oder die Betriebsaufgabe, dem Gewerbeamt zu melden. Falls mehrere Betriebsstätten (auch an einem Ort) betrieben werden, ist jede einzeln anzumelden.
Tipp:
Den Gegenstand der gewerblichen Tätigkeit nicht zu eng fassen, damit nicht bereits kurz nach Gründung eine Änderungsmeldung notwendig wird. Eine branchen-/geschäftszweigmäßige Zuordnung der Tätigkeit muss möglich sein.
Den Gegenstand der gewerblichen Tätigkeit nicht zu eng fassen, damit nicht bereits kurz nach Gründung eine Änderungsmeldung notwendig wird. Eine branchen-/geschäftszweigmäßige Zuordnung der Tätigkeit muss möglich sein.
Handelt es sich beim Unternehmen um ein solches mit Kaufmannseigenschaft im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), muss diese beim zuständigen Amtsgericht in das Handelsregister eingetragen wer-den. Eine Gewerbeanmeldung ist zusätzlich erforderlich. Das Handelsregister besteht aus zwei Abteilungen. In Abteilung A sind u.a. Einzelkaufleute (e.K.), offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG) und in Abteilung B die Kapitalgesellschaften wie Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG) oder Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) eingetragen.
Erfordert das Unternehmen keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (sog. Kleingewerbetreibende), ist der Unternehmer nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Erfolgt diese Eintragung freiwillig spricht man vom sog. Kaufmann. Ein Kaufmann hat im Gegensatz zum sogenannten Kleingewerbetreibenden u.a. folgende Rechte und Pflichten:
- Möglichkeit der Prokura-Erteilung (Angestellte mit weitreichenden Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen ausstatten). Die Prokura wird ebenfalls ins Handelsregister eingetragen.
- Gerichtsstand kann frei vereinbart werden.
- Bürgschaften, Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis können auch mündlich erteilet werden.
- Handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften müssen beachtet und erfüllt werden.
Erläuterungen zum Handels-Registerverfahren:
Die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister ist elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen (qualifizierte elektronische Signatur erforderlich) und erfolgt durch Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Gerichts. Die Abwicklung der Formalitäten samt Beglaubigung und Einreichung geschieht über den Notar an das zuständige Amtsgericht, für Ostwürttemberg an das
Die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister ist elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen (qualifizierte elektronische Signatur erforderlich) und erfolgt durch Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Gerichts. Die Abwicklung der Formalitäten samt Beglaubigung und Einreichung geschieht über den Notar an das zuständige Amtsgericht, für Ostwürttemberg an das
Amtsgericht Ulm – Registergericht Ulm
Zeughausgasse 14 (Justizzentrum Zeughaus), Zimmer 3027
89073 Ulm
Telefonische Auskünfte: Montag - Donnerstag von 9.00 - 11.00 Uhr unter Tel.: 0731 189-2166
E-Mail: Register@agulm.justiz.bwl.de (nur Anforderungen, Registerausdrucke und allg. Auskünfte)
Zeughausgasse 14 (Justizzentrum Zeughaus), Zimmer 3027
89073 Ulm
Telefonische Auskünfte: Montag - Donnerstag von 9.00 - 11.00 Uhr unter Tel.: 0731 189-2166
E-Mail: Register@agulm.justiz.bwl.de (nur Anforderungen, Registerausdrucke und allg. Auskünfte)
Erforderliche Unterlagen zur Gewerbeanmeldung
Folgende Unterlagen müssen bei Gewerbeanmeldung vorliegen:
- Identitätsnachweis durch Personalausweis oder Reisepass;
- ggf. Nachweis der Bevollmächtigung zum Handeln für einen Dritten (natürliche oder juristische Personen); bei Geschäftsführer oder Prokurist: Handelsregisterauszug;
- ggf. Erlaubnisse (z.B. Sachkundenachweis, Gaststättenunterrichtung, Maklererlaubnis etc. – siehe unter I.2);
- ein ausländischer Staatsangehöriger (längerfristiger Aufenthalt in Deutschland) hat eine Aufenthaltsgenehmigung vorzulegen, die die Erlaubnis beinhaltet, eine selbständige Gewerbetätigkeit aufzunehmen (siehe II.5).
Notwendige Genehmigungen
Für gewisse Gewerbetätigkeiten ist es erforderlich, vor Betriebsbeginn eine Erlaubnis bei der im Einzelfall zuständigen Behörde einzuholen.
Unter anderem zählen zu den genehmigungspflichtigen Gewerben:
Handwerk:
Ggf. setzt die selbständige Tätigkeit einen Befähigungsnachweis (zulassungspflichtiges Handwerk = Meisterbrief, Eintragung Handwerksrolle) voraus. In Einzelfällen können sich erfahrene Gesellen auch in den zulassungspflichtigen Handwerken selbständig machen, wenn sie sechs Jahre praktische Tätigkeit in dem Handwerk vorweisen können, davon vier Jahre in leitender Position.
Ggf. setzt die selbständige Tätigkeit einen Befähigungsnachweis (zulassungspflichtiges Handwerk = Meisterbrief, Eintragung Handwerksrolle) voraus. In Einzelfällen können sich erfahrene Gesellen auch in den zulassungspflichtigen Handwerken selbständig machen, wenn sie sechs Jahre praktische Tätigkeit in dem Handwerk vorweisen können, davon vier Jahre in leitender Position.
Ansprechpartner der Handwerkskammer Ulm
| Sabrina Schüßler (Assistenz) | 0731 1425-8322 | s.schuessler@hwk-ulm.de |
| Lena Katharina Gräf-Benedix | 0731 1425-8301 | l.graef-benedix@hwk-ulm.de |
Industrie:
Bundes-Immissionsschutz-Gesetz - Anlagen mit besonderen Umwelteinflüssen müssen genehmigt werden.
Bundes-Immissionsschutz-Gesetz - Anlagen mit besonderen Umwelteinflüssen müssen genehmigt werden.
Weitere Informationen zu Gesetzen und Richtlinien unter www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de – Service und Informationen – Vorschriften – Immissionsschutzrecht.
Anträge und Formulare finden Sie unter www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16290/
Anträge und Formulare finden Sie unter www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16290/
| Landratsamt Heidenheim – Gewerbeaufsicht | Landratsamt Ostalbkreis Umwelt und Gewerbeaufsicht |
| Alte Ulmer Straße 2 89522 Heidenheim |
Stuttgarter Str. 41 73430 Aalen |
| Tel.: 07321 321-1366 | Tel.: 07361 503-1381 |
| E-Mail: bauamt@landkreis-heidenheim.de | E-Mail: info@ostalbkreis.de |
Einzelhandel:
Für bestimmte Handelsbereiche sind besondere Sachkundenachweise notwendig (z.B. Waffenhandel, Lebensmittel etc.). Ansprechpartner der IHK Ostwürttemberg:
Thorsten Drescher, Tel.: 07321 324-121, E-Mail: drescher@ostwuerttemberg.ihk.de
Daniela Elmer, Tel.: 07321 324-120, E-Mail: elmer@ostwuerttemberg.ihk.de
Für bestimmte Handelsbereiche sind besondere Sachkundenachweise notwendig (z.B. Waffenhandel, Lebensmittel etc.). Ansprechpartner der IHK Ostwürttemberg:
Thorsten Drescher, Tel.: 07321 324-121, E-Mail: drescher@ostwuerttemberg.ihk.de
Daniela Elmer, Tel.: 07321 324-120, E-Mail: elmer@ostwuerttemberg.ihk.de
Gaststätten und Hotels:
Gegebenenfalls ist der Nachweis der Teilnahme an der sog. Gaststättenunterrichtung (Unterweisung bei der zuständigen IHK) und die Beantragung einer Konzession erforderlich.
Ansprechpartner der IHK Ostwürttemberg: Beratung: Alexander Paluch, Tel.: 07321 324-179, E-Mail: paluch@ostwuerttemberg.ihk.de
Seminarorganisation: Tel.: 07321 324-168, E-Mail: seminare@ostwuerttemberg.ihk.de
Gegebenenfalls ist der Nachweis der Teilnahme an der sog. Gaststättenunterrichtung (Unterweisung bei der zuständigen IHK) und die Beantragung einer Konzession erforderlich.
Ansprechpartner der IHK Ostwürttemberg: Beratung: Alexander Paluch, Tel.: 07321 324-179, E-Mail: paluch@ostwuerttemberg.ihk.de
Seminarorganisation: Tel.: 07321 324-168, E-Mail: seminare@ostwuerttemberg.ihk.de
Bewachungsgewerbe: Erforderliche Erlaubnis. Voraussetzungen: Persönliche Zuverlässigkeit, erforderliche Mittel oder Sicherheiten, Haftpflichtversicherung, Unterrichtung durch die IHK (Fachkundenachweis) und Sachkundeprüfung.
Ansprechpartner der IHK Ostwürttemberg:
Thorsten Drescher, Tel.: 07321 324-121, E-Mail: drescher@ostwuerttemberg.ihk.de
Daniela Elmer, Tel.: 07321 324-120, E-Mail: elmer@ostwuerttemberg.ihk.de
Ansprechpartner der IHK Ostwürttemberg:
Thorsten Drescher, Tel.: 07321 324-121, E-Mail: drescher@ostwuerttemberg.ihk.de
Daniela Elmer, Tel.: 07321 324-120, E-Mail: elmer@ostwuerttemberg.ihk.de
Verkehrsgewerbe: Die geschäftsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen mit zulässigem Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen (international ab 2,5 Tonnen), von Gefahrgut, von Personen mit Omnibussen, Mietwagen und Taxen ist in der Regel genehmigungspflichtig. Für die Erlaubnis- und Lizenzerteilung sind u.a. die persönliche Zuverlässigkeit, die fachliche Eignung (Fachkundeprüfungen IHK) und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmers nachzuweisen.
Ansprechpartner der IHK Ostwürttemberg: Alexander Paluch, Tel.: 07321 324-179, E-Mail: paluch@ostwuerttemberg.ihk.de
Ansprechpartner bei Fragen zur Lizenzerteilung:
Landratsamt Heidenheim - Fachbereich Straßenverkehr Felsenstr. 36, 89518 Heidenheim Tel. 07321 321-2442 E-Mail: fahrererlaubnisbehoerde@landkreis-heiden-heim.de
Landratsamt Ostalbkreis – Straßenverkehrsamt Stuttgarter Str. 41, 73430 Aalen Tel.: 07361 503-1531
Landratsamt Ostalbkreis – Straßenverkehrsamt Stuttgarter Str. 41, 73430 Aalen Tel.: 07361 503-1531
Reisebüro:
Die Veranstaltung, Durchführung oder Vermittlung von Reisen, die Vermittlung von Unterkünften, sowie die Ausgabe oder Vermittlung von Beförderungsausweisen, die sich nicht auf die Beförderung mit eigenen Beförderungsmitteln beschränken, die Vermittlung von Unterkünften sowie die Ausgabe oder Vermittlung von Beförderungsausweisen einschließlich Nebenausweisen (Bundesbahnplatzkarten) unterliegen der behördlichen Überwachung gem. § 38 Nr. 4 GewO idF der Bek v. 22.02.1999 (BGBl. I S. 202) (ReisebV v. 26.07.1965; GVBl. S 272).
Zuständige Stelle: Kreisverwaltungsbehörde.
Die Veranstaltung, Durchführung oder Vermittlung von Reisen, die Vermittlung von Unterkünften, sowie die Ausgabe oder Vermittlung von Beförderungsausweisen, die sich nicht auf die Beförderung mit eigenen Beförderungsmitteln beschränken, die Vermittlung von Unterkünften sowie die Ausgabe oder Vermittlung von Beförderungsausweisen einschließlich Nebenausweisen (Bundesbahnplatzkarten) unterliegen der behördlichen Überwachung gem. § 38 Nr. 4 GewO idF der Bek v. 22.02.1999 (BGBl. I S. 202) (ReisebV v. 26.07.1965; GVBl. S 272).
Zuständige Stelle: Kreisverwaltungsbehörde.
Zusätzliche Hinweise: Die Durchführung von Reisen mit eigenen Beförderungsmitteln ist stets genehmigungspflichtige E Personenbeförderung. Eine Genehmigung ist auch dann erforderlich, wenn sich das Reisebüro zwar eines Dritten bedient, aber Ziel, Zweck und Ablauf der Fahrt bestimmt und die Beförderung unter eigenem Namen, Verantwortung und auf eigene Rechnung durchführt.
Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter (§ 34c GewO):
Erlaubnispflicht. In Baden-Württemberg ist die Erlaubnis bei der zuständigen IHK zu beantragen. Voraussetzungen: Persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse.
Hinweis für Wohnimmobilienverwalter: Zusätzlich ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflicht) erforderlich. Weitergehende Informationen, Checklisten und Formulare unter www.ostwuerttemberg.ihk.de, Seitennummer 4349254.
Erlaubnispflicht. In Baden-Württemberg ist die Erlaubnis bei der zuständigen IHK zu beantragen. Voraussetzungen: Persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse.
Hinweis für Wohnimmobilienverwalter: Zusätzlich ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflicht) erforderlich. Weitergehende Informationen, Checklisten und Formulare unter www.ostwuerttemberg.ihk.de, Seitennummer 4349254.
Versicherungsvermittler und -berater (§ 34d GewO): Erlaubnis- und Registrierungspflicht. Voraussetzungen: Persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Nachweis Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenshaftpflicht), Nachweis der Sachkunde (Sachkundeprüfung bzw. Nachweis bereits vorhandener Sachkunde), Registrierung im zentralen Versicherungsvermittlerregister. Die Registrierung erfolgt durch die IHK. Zudem müssen Versicherungsvermittler und -berater besondere Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten gegen-über ihren Kunden erfüllen. Weitergehende Informationen, Checklisten und Formulare unter www.ost-wuerttemberg.ihk.de, Seitennummer 4521364.
Ansprechpartner der IHK Ostwürttemberg:
Thorsten Drescher, Tel.: 07321 324-121, E-Mail: drescher@ostwuerttemberg.ihk.de
Daniela Elmer, Tel.: 07321 324-120, E-Mail: elmer@ostwuerttemberg.ihk.de
Ansprechpartner der IHK Ostwürttemberg:
Thorsten Drescher, Tel.: 07321 324-121, E-Mail: drescher@ostwuerttemberg.ihk.de
Daniela Elmer, Tel.: 07321 324-120, E-Mail: elmer@ostwuerttemberg.ihk.de
Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO):
Erlaubnis- und Registrierungspflicht. Die Erlaubnis ist bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu beantragen. Die Registrierung erfolgt durch die IHK. Voraussetzungen: Persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflicht), Nachweis der Sachkunde (Sachkundeprüfung oder anerkannter gleichwertiger Abschluss). Weitergehende Informationen, Checklisten und Formulare unter www.ostwuerttemberg.ihk.de, Seitennummer 3289600.
Erlaubnis- und Registrierungspflicht. Die Erlaubnis ist bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu beantragen. Die Registrierung erfolgt durch die IHK. Voraussetzungen: Persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflicht), Nachweis der Sachkunde (Sachkundeprüfung oder anerkannter gleichwertiger Abschluss). Weitergehende Informationen, Checklisten und Formulare unter www.ostwuerttemberg.ihk.de, Seitennummer 3289600.
Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO):
Erlaubnis- und Registrierungspflicht. Die Erlaubnis ist bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu beantragen. Die Registrierung erfolgt durch die IHK. Voraussetzungen: Persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflicht), Sach-kundenachweis (Sachkundeprüfung oder anerkannter gleichwertiger Abschluss). Weitergehende Informationen, Checklisten und Formulare unter www.ostwuerttemberg.ihk.de, Seitennummer 3323708.
Reisegewerbe:
Gewerbetreibende, die keine feste Betriebsstätte haben, zählen hierzu. Eine erforderliche Reisegewerbe-karte stellt das zuständige Gewerbeamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde aus.
Gewerbetreibende, die keine feste Betriebsstätte haben, zählen hierzu. Eine erforderliche Reisegewerbe-karte stellt das zuständige Gewerbeamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde aus.
Freiberufler:
Wer zu den geregelten freien Berufen (beispielsweise Rechtsanwälte, Ärzte oder Steuerberater) gehört, benötigt bestimmte Zulassungen, um sich selbständig zu machen.
Bei den ungeregelten freien Berufen (beispielsweise Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler) bedarf es keiner besonderen Genehmigung.
Gemeinsam mit dem Institut für Freie Berufe Nürnberg (IFB) bietet die IHK Ostwürttemberg Sprechtage für Freiberufler an.
Kontakt und Anmeldung Institut für freie Berufe (IFB) an der
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, Marienstr. 2, 90402 Nürnberg
Tel.: 0911 2356522, E-Mail: gruendung@ifb.uni-erlangen.de
Aktuelle Sprechtags-Termine unter www.ihk.de/ostwuerttemberg, Seite 3307122 und 3307126
Keine Gewerbeanmeldung erforderlich
- Freie Berufe:
Hierzu zählen u.a. die selbständig ausgeübten wissenschaftlichen, künstlerischen, unterrichten-den Tätigkeiten sowie die sogenannten Katalogberufe der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Krankengymnasten, Dolmetscher etc. - Land- und Forstwirtschaft
Erforderlich ist jedoch hier eine Anmeldung beim zuständigen Finanzamt des Unternehmens.
| Finanzamt Aalen | Finanzamt Heidenheim |
| Bleichgartenstr. 17, 73431 Aalen | Marienstr. 15, 89518 Heidenheim |
| Tel.: 07361 9578-504 | Tel.: 07321 38-1519 |
| E-Mail: Existenzgruender@fa-aalen.bwl.de | E-Mail: poststelle@fa-heidenheim-bwl.de |
| Finanzamt Schwäbisch Gmünd | |
| Augustinerstr. 6, 73525 Schwäbisch Gmünd | |
| Tel.: 07171 602-277 | |
| E-Mail: Existenzgruender@fa-schwaebischgmuend.bwl.de |
Wer wird über die Gewerbeanmeldung informiert
Über die Gewerbeanmeldung werden in der Regel folgende Behörden und Institutionen automatisch informiert:
- das Finanzamt
- die Berufsgenossenschaft
- Agentur für Arbeit
- die Industrie- und Handelskammer
- die Handwerkskammer (bei Handwerkstätigkeiten)
- das Statistische Landesamt
- das Handelsregistergericht (bei Rechtsformen, die im Handelsregister eingetragen werden)
Tipp:
Mit der Gewerbeanmeldung werden automatisch das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, das Gewerbeaufsichtsamt, das statistische Landesamt, IHK bzw. HWK und Handelsregistergericht informiert. Sie sollten jedoch mit allen Behörden selbst Kontakt aufnehmen, um Anmeldeformalitäten zu klären und ggf. zu beschleunigen. Die Anzahl der Genehmigungen bei erlaubnispflichtigen Unternehmen ist manchmal schwer abschätzbar. Fragen Sie frühzeitig nach denkbaren Auflagen und kalkulieren Sie mögliche Kosten. Die Dauer der Genehmigungsverfahren wird häufig unterschätzt.
Mit der Gewerbeanmeldung werden automatisch das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, das Gewerbeaufsichtsamt, das statistische Landesamt, IHK bzw. HWK und Handelsregistergericht informiert. Sie sollten jedoch mit allen Behörden selbst Kontakt aufnehmen, um Anmeldeformalitäten zu klären und ggf. zu beschleunigen. Die Anzahl der Genehmigungen bei erlaubnispflichtigen Unternehmen ist manchmal schwer abschätzbar. Fragen Sie frühzeitig nach denkbaren Auflagen und kalkulieren Sie mögliche Kosten. Die Dauer der Genehmigungsverfahren wird häufig unterschätzt.
Behörden und Institutionen
Finanzamt
Das für den Betriebssitz zuständige Finanzamt schickt an den Unternehmer einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, indem verschiedene Fragen zu zukünftigen Umsätzen und Gewinnen zu beantworten sind. Es ist ratsam, bei der Berechnung dieser Schätzungen eher vorsichtig vorzugehen, da hiervon zu-nächst die Höhe der Einkommen- und Gewerbesteuer und Vorsteuerzahlungen abhängt. Vor allem in der Anlaufphase können die Kosten im Verhältnis zu den erzielten Umsatzerlösen überdurchschnittlich hoch sein. Bei den Personalkosten ist auch die Lohnsteuer zu berücksichtigen, die regelmäßig an das Finanzamt abgeführt werden muss. Das Finanzamt teilt dem Unternehmer zudem seine Steuernummer (diese muss auch auf den Rechnungen angegeben werden) mit und informiert über das Umsatzsteuerverfahren und andere wichtige steuer-rechtliche Regelungen.
Weitergehende Informationen zum Thema Buchführung, Steuerarten und Pflichtangaben für Rechnungen unter www.ostwuerttemberg.ihk.de, Seite 4929536 und 6065448.
Berufsgenossenschaft
In einer Reihe von Berufsgenossenschaften (Träger der gesetzlichen Unfallversicherung) ist der Unternehmer pflichtversichert, in anderen Fällen kann er sich freiwillig versichern lassen. Werden Arbeitnehmer eingestellt, so müssen diese nach § 192 SGB VII binnen einer Woche zur Pflichtversicherung bei der zu-ständigen Berufsgenossenschaft angemeldet werden.
Eine Übersicht der Berufsgenossenschaften ist im Internet eingestellt unter www.dguv.de/in-halt/BGuUK/index.jsp. Auskünfte über Aufgaben und Zuständigkeiten erteilt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung unter der kostenlosen Telefon-Infoline unter 0800 6050404 oder per E-Mail: lv-suedwest@dguv.de.
Weitergehende Infos zur Meldung bei der Berufsgenossenschaft / Unfallversicherung auch unter www.dguv.de/in-halt/ihrPartner/arbGeb/unfallVers/index.jsp
Agentur für Arbeit
Werden Arbeitnehmer beschäftigt, benötigt der Unternehmer für seinen Betrieb eine Betriebsnummer. Diese wird beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit in Saarbrücken angefordert. Die Betriebsnummer ist in die Versicherungsnachweise der Arbeitnehmer einzutragen.
Auch wenn ein bereits bestehender Betrieb übernommen wird, muss eine neue Betriebsnummer beantragt werden, da diese an den Inhaber eines jeden Betriebes gebunden ist.
Gleichzeitig wird für die Anmeldung zur Sozialversicherung ein Schlüsselverzeichnis über die Art der versicherungspflichtigen Tätigkeiten benötigt.
Deutschlandweit gibt es nur noch eine Rufnummer für Arbeitgeberanfragen und nur einen Ansprechpartner für Anliegen im Zusammenhang mit Betriebsnummern, die für das Meldeverfahren der Sozialversicherung erforderlich sind. Der Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit ist telefonisch erreichbar unter
0 800 4 5555 20
Weitere Informationen im Internet unter www.arbeitsagentur.de – Rubrik „Unternehmen“ – „Sozialversicherung“.
Sozialversicherungsträger
Sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter (Arbeitnehmer) müssen bei der Ortskrankenkasse, einer Ersatzkasse oder anderen Krankenkassen angemeldet werden. Jeder Neuzugang eines sozialversicherungs-pflichtigen Arbeitnehmers (Meldepflicht des Arbeitgebers) ist der jeweils gewählten Krankenkasse inner-halb von 14 Tagen mitzuteilen. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Mitgliedsbescheinigung der von ihm gewählten Krankenkasse vorzulegen.
Zu den Arbeitnehmern gehören auch alle geringfügig entlohnten oder beschäftigten Personen, d. h. auch Mitarbeiter, die bis zu 520,- Euro (ab 01.10.2022) monatlich verdienen. Diese sind bei der Minijobzentrale (www.minijob-zentrale.de) anzumelden.
Sofortmeldung in bestimmten Wirtschaftszweigen
Für die Wirtschaftsbereiche, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht, haben Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2009 eine Sofortmeldung spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung mit dem Abgabegrund 20 maschinell direkt an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) abzugeben. Es handelt sich um eine zusätzliche Meldung.
Daher ist zu beachten, dass auch weiterhin Anmeldungen mit dem Meldegrund 10 an die Minijob-Zentrale zu übermitteln sind. Diese Meldung ist – im Gegensatz zur Sofortmeldung – mit der ersten Abrechnung, spätestens jedoch nach sechs Wochen zu erstellen.
Die von der Bundesagentur für Arbeit zugeteilte Wirtschaftsklasse bestimmt grundsätzlich die Zugehörigkeit des Arbeitgebers zu den Wirtschaftsbereichen, die zur Abgabe der Sofortmeldung verpflichtet sind. Das sind in der Regel Arbeitgeber, bei denen der Sozialversicherungsausweis mitführungspflichtig war. Die Arbeitgeber folgender Wirtschaftsbereiche sind betroffen:
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Unternehmen der Forstwirtschaft
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen und
- Fleischwirtschaft.
Von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung wurde ein Fragen- und Antwortenkatalog erstellt, den Sie auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung Bund einsehen können.
Im Falle des Ausscheidens eines Arbeitnehmers ist die Kasse innerhalb von sechs Wochen darüber zu informieren. Ferner hat der Arbeitgeber bis zum 15.4. eines Jahres die bis zum 31.12. des Vorjahres beschäftigten Arbeitnehmer sowie deren Entgelte der Krankenkasse mitzuteilen.
Sofern ein Wechsel der Kranken- oder Rentenversicherungsträger vorgenommen wurde oder es zu einer Unterbrechung der Beschäftigung gekommen ist, muss die Krankenkasse ebenfalls informiert werden.
Der Arbeitgeber übernimmt für die Versicherungspflichtigen die Beitragsentrichtungen. Die Beiträge wer-den für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an die Krankenkassen als zuständige Einzugsstellen entrichtet. Von dort aus erfolgt die Weiterleitung an die jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger.
Industrie- und Handelskammer / Handwerkskammer
Alle Gewerbetreibenden sind kraft Gesetzes Mitglieder der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer, wenn die Tätigkeit nicht in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Kammer (z.B. Handwerkskammer) fällt. Doppelte Mitgliedschaften bei zwei Kammern sind möglich, z.B. bei gemischten Betrieben (Handwerk/Industrie, Handel/Handwerk). Beitragsrechtlich erfolgt in diesen Fällen aber eine Aufteilung entsprechend der erwirtschafteten Umsätze im handwerklichen bzw. nicht-handwerklichen Bereich. Die Gewerbeämter leiten eine Durchschrift der Gewerbeanmeldung an die Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer weiter.
Ansprechpartner zur Abgrenzung von Handwerk/Industrie bei der IHK Ostwürttemberg:
Thorsten Drescher, Tel.: 07321 324-121, E-Mail: drescher@ostwuerttemberg.ihk.de
Daniela Elmer, Tel.: 07321 324-120, E-Mail: elmer@ostwuerttemberg.ihk.de
Thorsten Drescher, Tel.: 07321 324-121, E-Mail: drescher@ostwuerttemberg.ihk.de
Daniela Elmer, Tel.: 07321 324-120, E-Mail: elmer@ostwuerttemberg.ihk.de
Ansprechpartner bei Fragen zur Mitgliedschaft bei der IHK Ostwürttemberg:
Team Beitrag:
Anja Nüsseler
Tel. 07321 324-118
beitrag@ostwuerttemberg.ihk.de
Team Beitrag:
Anja Nüsseler
Tel. 07321 324-118
beitrag@ostwuerttemberg.ihk.de
Aufenthaltserlaubnis
Sollen Tochterunternehmen, selbständige Zweigniederlassungen oder unselbständige Betriebsstätten von ausländischen natürlichen Personen geführt werden, so benötigen diese nach dem Ausländergesetz eine zur Ausübung des beabsichtigten Gewerbes berechtigende Aufenthaltsgenehmigung. Diese wird durch einen entsprechenden Sichtvermerk im Pass dokumentiert. Diese Aufenthaltserlaubnis ist erforderlich, wenn die betreffende Person einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland plant. Soll die Tätigkeit unter Beibehaltung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Ausland durch gelegentliche Einreisen in die Bundesrepublik durchgeführt werden, so ist die besondere Aufenthaltserlaubnis mit Erlaubnis der Erwerbstätigkeit nicht erforderlich.
Für EU-Ausländer, Bürger von nicht zur EU aber zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehörenden Staaten sowie für Bürger von Staaten mit denen besondere Vereinbarungen getroffen sind (z.B. USA, Schweiz, Kanada), gelten diese Erfordernisse nicht.
Für EU-Ausländer, Bürger von nicht zur EU aber zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehörenden Staaten sowie für Bürger von Staaten mit denen besondere Vereinbarungen getroffen sind (z.B. USA, Schweiz, Kanada), gelten diese Erfordernisse nicht.
Weitere
Auch mit den zuständigen Versorgungsunternehmen (beispielsweise Stadtwerke, Elektrizitätswerke etc.) sind ggf. für die Betriebsräume Lieferverträge für Wasser, Strom und/oder Gas abzuschließen. Das gleiche gilt für die Entsorgung (beispielsweise Abwasser, Müllbeseitigung etc.).
Auch mit den zuständigen Versorgungsunternehmen (beispielsweise Stadtwerke, Elektrizitätswerke etc.) sind ggf. für die Betriebsräume Lieferverträge für Wasser, Strom und/oder Gas abzuschließen. Das gleiche gilt für die Entsorgung (beispielsweise Abwasser, Müllbeseitigung etc.).
Checkliste der zu erledigenden Formalitäten
Bevor ein Existenzgründungsvorhaben in die Tat umgesetzt werden kann, ist eine Vielzahl formaler Hürden zu nehmen. Die folgende Übersicht zeigt, wo, was, durch wen zu erledigen ist.
| Wo? | Was? | Wer? |
|---|---|---|
| sofern freiberufliche Selbständigkeit - Anmeldung beim Finanzamt (gem. §18 EstG) | ||
| Gewerbeamt Rathaus/Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde, in deren Gebiet das Unternehmen betrieben werden soll |
Gewerbeanmeldung; evtl. besondere Erlaubnispflichten beachten
|
Sie Hinweis erfolgt durch Gewerbeamt |
| Berufsgenossenschaft Telefon: 0800 6050404 lv-suedwest@dguv.de Übersicht der BGs unter www.dguv.de/ de/Adressen-Links/BGen/index.jsp Meldung zur BG / Unfallversicherung unter www.dguv.de: Unternehmen – Hinweise zur DEÜV-Meldung |
|
Hinweis erfolgt durch Gewerbeamt |
| Finanzamt abhängig vom Sitz des Betriebes Finanzamt Aalen Tel.: 07361 9578-504 Finanzamt Heidenheim Tel.: 07321 38-1519 Finanzamt Schwäbisch Gmünd Tel.: 07171 602-277 |
Fragebogen zu künftigen, geschätzten Umsätzen und Gewinnen; Steuer- und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten | Hinweis erfolgt durch Gewerbeamt |
| Handwerkskammer Handwerkskammer Ulm Sabrina Schüßler (Assistenz) Tel. 0731 1425-8322 s.schuessler@hwk-ulm.de Lena Katharina Gräf-Benedix Tel.: 0731 1425-8301 l.graef-benedix@hwk-ulm.de |
Anmeldung (sofern Handwerk gemäß HWO oder Mischbetrieb betrieben wird; für einige Gewerke ist ein Meisterbrief erforderlich samt Eintragung in die Handwerksrolle bzw. Eintragung ins Handwerksverzeichnis) | Sie - über Notar |
| Industrie- und Handelskammer Team Beitrag Anja Nüsseler Tel.: 07321 324-118 beitrag@ostwuerttemberg.ihk.de |
Anmeldung (sofern ein Gewerbe betrieben wird, dass kein Handwerk oder ein Mischbetrieb ist) | Sie |
| Statistisches Landesamt | Anmeldung zur statistischen Erfassung | Sie |
| Handelsregister für Ostwürttemberg: Amtsgericht Ulm – Registergericht, Zimmer 3027, Zeughausgasse 14, 89073 Ulm Telefonische Auskünfte: Montag - Donnerstag 9.00 - 11.00 Uhr Tel.: 0731 189-2166 |
Unter bestimmten Voraussetzungen Pflicht: Wenn es sich beim Unternehmen um eine Firma im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) handelt, muss dieses beim zuständigen Amtsgericht in das Handelsregister eingetragen und diese Eintragung von einem Notar beglaubigt werden. Lassen Sie sich bezüglich des Firmennamens vorab von der IHK oder bei Handwerksbranchen von der Handwerkskammer beraten. | Sie |
| Agentur für Arbeit Betriebsnummernservice, Telefon 0800 4 5555 20 |
Einstellung von Mitarbeitern: Beantragung einer Betriebsnummer | Sie |
| Sozialversicherungsträger (Orts-, Ersatz-, Innungskrankenkasse, Rentenversicherungsanstalt) |
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Sie |
| Fachverband | Freiwillige Mitgliedschaft | Sie |
| Versicherungen (Betriebsversicherungen und Personenversicherungen) |
Für Unternehmen und Unternehmer je nach Branche und Risiko (siehe hierzu auch „Versicherung und soziale Absicherung“, www.ostwuerttemberg.ihk.de, Dokument-Nr. 3310406 | Sie |
| Gesundheitsamt Landratsamt Heidenheim Gesundheitsamt Felsenstr. 36 (Haus B) 89518 Heidenheim Tel.: 07321 321-2643 Landratsamt Ostalbkreis Gesundheit Julius-Bausch-Str. 12 73430 Aalen Tel.: 07361 503-1120 |
Je nach Tätigkeit benötigen Sie eine Erlaubnis bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gesundheitsamtes. Dies gilt z.B. für Gründungen in der Gastronomie oder den Verkauf von Lebensmitteln. Bei Gründungen in der Gastronomie, Alten-/Pflegeheimen, Camping-Plätzen, Tattoo- und Piercing-Studios oder der Kinderbetreuung werden das Gesundheitsamt oder die Gewerbeaufsicht auch die hygienischen Standards Ihrer Räumlichkeiten über-prüfen. Darüber hinaus müssen Sie Ihre persönliche Zuverlässigkeit (z.B. polizeiliches Führungszeugnis) nachweisen. |
Sie |
| Bauamt Rathaus/Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde, in deren Gebiet das Unternehmen betrieben werden soll |
Wenn Sie Räume, die bisher anders genutzt waren, künftig als Ihre Betriebsräume nutzen wollen, müssen Sie eine Nutzungsänderung beim zuständigen Bauamt beantragen. Die Planung gewerblicher Um- und Neubauten sollte ebenfalls rechtzeitig mit dem Bauamt abgestimmt werden. | Sie |
| Bau + Umwelt Landratsamt Heidenheim, Tel.: 07321 321-1366 Landratsamt Ostalbkreis – Umwelt und Gewerbeaufsicht Tel.: 07361 503-1381 |
Prüfen Sie auch die Auflagen des Umweltamts. Die gesetzlichen Bestimmungen, etwa des Bundes-Immissonsschutzgesetzes (BImSchG), z.B. für nachts abfahrenden Verkehr von Gaststätten in Wohngebieten werden häufig unterschätzt, ebenso die Kosten zur Erfüllung von Umweltschutzauflagen. | Sie |
| Verkehrsgewerbe IHK Ostwürttemberg - A. Paluch Tel. 07321 324-179 paluch@ostwuertteberg.ihk.de Landratsamt Ostalbkreis Straßenverkehr Stuttgarter Str. 41, 73430 Aalen Tel. 07361 503-1527 strassenverkehr@ostalbkreis.de www.ostalbkreis.de Landratsamt Heidenheim - Fachbereich Straßenverkehr Felsenstr. 36 Haus D, 89518 Heidenheim Tel. 07321 321-2321 Ralf Staigmüller Zimmer D003, Tel. 07321 321-2304 |
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| Versorgungsunternehmen | Je nach Bedarf sollten Sie mit den zuständigen Versorgungsunternehmen (z.B. Stadtwerke, Elektrizitätswerke etc.) Lieferverträge für Wasser, Strom, Gas etc. abschließen. Das gleiche gilt für die Entsorgung (z.B. Abwasser und Müllbeseitigung). | |
| Verträge | Miet-, Pacht-, Kauf-, Liefer-, Arbeits-, Gesellschafts-Ehe-, Darlehens-, Leasingverträge, AGB etc. | |
Diese Informationen enthalten nur die wichtigsten formalen Schritte und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
