Neue Berufsbezeichnung seit dem 01.08.2023

Kunststoff- und Kautschuktechnologe / -Technologin


Neuordnung ab 08/2023 – mit neuer Berufsbezeichnung

Die modernisierte Ausbildungsordnung tritt mit der neuen Berufsbezeichnung "Kunststoff- und Kautschuktechnologe/-technologin" zum 1. August 2023 in Kraft.

Die Digitalisierung wird vor allem durch die erstmals angebotenen Zusatzqualifikationen abgedeckt. Hierzu wurden die bereits in den Metallberufen eingesetzten Zusatzqualifikationen "additive Fertigungsverfahren" und "Prozessintegration" in die neue Ausbildungsordnung übernommen.
Durch die Ergänzung der Berufsbildposition 1 "Unterscheiden, zuordnen und handhaben von polymeren Werkstoffen sowie von Zuschlag- und Hilfsstoffen" um die Themen "nachwachsende Rohstoffe und Recycling" wurde auch das Thema Nachhaltigkeit integriert.

Auszubildenden, die nach dem 1. August 2023 ihre Ausbildung beginnen, werden nach dem neuen Ausbildungsrahmenplan im Ausbildungsbetrieb und dem neuen Rahmenlehrplan in der Berufsschule ausgebildet/beschult und nach den Vorgaben der neuen Ausbildungsverordnung geprüft.

Kurzvorstellung der Ausbildungsstruktur VO 2023:

Ausbildungsdauer:
3 Jahre
 Die Berufsausbildung gliedert sich in:
  1. fachrichtungsübergreifende (allgemeine) berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
  2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der gewählten Fachrichtung:
    a) Formteile,
    b) Halbzeuge,
    c) Mehrschichtkautschukteile,
    d) Compound- und Masterbatchherstellung,
    e) Bauteile,
    f) Faserverbundtechnologie oder
    g) Kunststofffenster
  3. fachrichtungsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 

Zuständige Berufsschulen:
Gewerbl. Schule Ehingen
www.gbs-ehingen.de
Gewerbliche Schule Waiblingen
www.gswn.de
Gewerbliche Schule Künzelsau
www.gwkuen.de

Ordnungsmittel für Ihren Berufsausbildungsvertrag, zur Ausbildungsplanung und für die Prüfungen:
1.
gültig für Ausbildungsverhältnisse mit Ausb.beginn seit 01.08.2023
2.
betrieblicher Ausbildungs-Rahmenplan (ergänzende Anlage zum Berufsausbildungsvertrag)
3.