IHK Ostwürttemberg

Industriekaufmann / Industriekauffrau (ab 08/2024)

Die inhaltliche Modernisierung des Ausbildungsberufes „Industriekaufmann/-frau“ ist abgeschlossen: Der novellierte Beruf tritt zum 1. August 2024 in Kraft und muss für neue und zukünftige Ausbildungsverhältnisse angewendet werden. Auch die schulischen Rahmenlehrpläne werden angepasst.
Einer der vertragsstärksten und wichtigsten kaufmännischen Berufe der Industrie erfährt damit sein ‚Update‘, um die künftigen Kompetenzanforderungen der Wirtschaft und die aktuellen Standards der beruflichen Erstausbildung abzubilden. Zugleich wird Bewährtes beibehalten – nicht zuletzt die Berufsbezeichnung.
Industriekaufleute: Generalisten der Vielfalt
Die Grundausrichtung der Ausbildung wird mit der Neuordnung fortgeführt. Generalistisch formulierte Lernziele entlang der industriellen Wertschöpfungskette prägen daher auch künftig den Beruf. Die breit aufgestellten Kernkompetenzen werden u. a. in folgenden Berufsbildpositionen erworben:
  • Leistungserstellung planen und koordinieren,
  • Logistik und Lagerprozesse planen und steuern,
  • Beschaffung planen und steuern,
  • Marketingmaßnahmen planen und umsetzen,
  • Vertriebsprozesse umsetzen,
  • Personalprozesse umsetzen,
  • kaufmännische Steuerung und Kontrolle
Um unter dem breiten Dach des Berufes die verschiedensten Branchen- und Unternehmensrealitäten optimal abbilden zu können, wurden die Lernziele technikoffen und generalistisch formuliert. Eine verständlichere Formulierung des neuen Ausbildungsrahmenplans verbessert und erleichtert die Umsetzung in der betrieblichen Praxis.
Im letzten Ausbildungsdrittel werden die betriebswirtschaftlichen Kernkompetenzen durch ein Einsatzgebiet im Umfang von 6 Monaten vertieft. Das zur Auswahl stehende Portfolio an Einsatzgebieten wurde deutlich gestrafft. Die Differenzierung ermöglicht den IKs sowie den ausbildenden Unternehmen eine erste Spezialisierung zum Ausbildungsende.
Ebenfalls umgesetzt werden die neuen Standardberufsbildpositionen, die für alle modernisierten Berufe gelten. Die Novellierung beinhaltet ferner die Themen Nachhaltigkeit und Digitalisierung von Geschäftsprozessen ausdrücklich als Bestandteil des künftigen Berufsbildes und konkretisiert sie in Form von fachlichen, methodischen, sozialen sowie persönliche Kompetenzen.
Abschlussprüfung Teil 1 + Teil 2:
Neu eingeführt wird eine „gestreckte Abschlussprüfung“. Das bedeutet zwei Zeitpunkte für die Abschlussprüfung:
  • Der erste Teil der Prüfung findet etwa nach der Hälfte der Ausbildungszeit statt. Das Ergebnis zählt zu 25% zur Abschlussnote; die bisherige Zwischenprüfung entfällt ersatzlos.
  • Der zweite Teil der Abschlussprüfung wird am Ende der Ausbildung durchgeführt. Das Endergebnis und die Feststellung des Bestehens wird nach dem Absolvieren der letzten Prüfungsleistung aus Teil 1 und Teil 2 gebildet.
Wichtig: Da das im Prüfungsteil 1 erzielte Ergebnis bereits für zur Abschlussnote zählt, müssen die Auszubildenden schon frühzeitig in der ersten Ausbildungshälfte (betrieblich und schulisch) in diesen Themengebieten fit gemacht werden. Die Teil 1 Prüfung ist zudem nicht separat wiederholbar: die erzielte Note bleibt stehen. Das Bestehen der Prüfung wird erst festgestellt, nachdem die letzte Prüfungsleistung aus Teil 2 abgelegt wurde.
Alle Neuerungen und weitere erste Informationen finden Sie vorab bereits in den DIHK-Basisinformationen sowie in der Pressemeldung des Bundesinstituts für Berufsbildung – BIBB.
Berufsschulen in der Region (ortsabhängig vom Ausbildungsbetrieb):

Ordnungsmittel und Vorlagen
zur Planung und Durchführung einer Berufsausbildung:
1. Sachliche und zeitliche Gliederung (ab 08/2024) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 203 KB)
als Anlage zum Berufsausbildungsvertrag
2. Ausbildungsverordnung (ab 08/2024) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 400 KB)
3. DIHK – Basisinformation (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 238 KB) zur neuen Verordnung 2024
4. Ausbildung gestalten – Umsetzungshilfe Ausbilder (BIBB)
5. Ausbildungsnachweise richtig führen /
Schreibvorlage / ONLINE-Berichtsheft
Informationen zur Prüfung:
Prüfungsregelung gem. § 6 der Verordnung:
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Die Checkliste für den Antrag Fachaufgabe erhalten Sie von der IHK Ostwürttemberg mit dem Zulassungsschreiben zugeschickt - diese ist Pflicht. Ebenso das Deckblatt zum Report bzw. die Persönliche Erklärung.
Bitte reichen Sie den „Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung“ immer zusammen mit der hierfür „notwendigen Anlage“ (Nennung des Einsatzgebietes) zum Antrag ein.
Sie erhalten die Anlage auf Nachfrage per E-Mail bei Frau Beck.
Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung:
Wer kann eine vorzeitige Zulassung
zur Abschlussprüfung beantragen?
IHK-Formular (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 361 KB)
Antragstellung auf eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 361 KB)
(Erst ab 6 Wochen vor dem Anmeldeschlusstermin der Prüfung einreichen)