Fachinformatiker/in - Systemintegration
Fachinformatiker/-innen der Fachrichtung Systemintegration planen, installieren und konfigurieren komplexe IT-Systeme.
Als Dienstleister im eigenen Unternehmen oder bei Kunden, richten sie IT-Systeme entsprechend den vorgefertigten Plänen ein und verwalten diese. Dazu gehört auch, dass sie bei auftretenden Störungen entweder rasch vor Ort sind oder sich über eine Internet-Fernwartung in das System einloggen.
Die Ursache einer Störung wird anschließend systematisch, durch den Einsatz von Experten- und Diagnosesystemen eingrenzt und behoben. Die Arbeit der Fachinformatiker/-innen der Fachrichtung Systemintegration erfordert daher nicht nur ein analytisches und technisches Verständnis sowie Geschicklichkeit, sondern immer auch eine Kunden- und Serviceorientierung. Zudem müssen sie immer auf dem neuesten Stand der technischen Entwicklung sein.
Einsatzgebebiete, die auf die Fachrichtung Systemintegration zurückschließen:
1. Rechenzentren
2. Netzwerke
3. Client-Server-Architekturen
4. Festnetze und
5. Funknetze
Der Ausbildungsbetrieb legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildungsbetrieb darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle jedoch auch ein anderes Einsatzgebiet festlegen, wenn in diesem Einsatzgebiet die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.
Kompetenzen:
Über den externen Link gelangen Sie zu BERUFENET - der bundesweiten Berufe-Datenbank der Agentur für Arbeit. Hier finden Sie umfangreiche multimediale Informationen zum Ausbildungsberuf.
Regelausbildungszeit: 36 Monate
Berufsschulen: gültig für neue Ausbildungsverhältnisse ab 2024/25
1. Technische Schule Aalen (für Ausbildungsbetriebe im Ostalbkreis)
2. Heidtech-Schule Heidenheim (für Ausbildungsbetriebe im Landkreis Heidenheim)
Ordnungsmittel für neue Berufsausbildungsverhältnisse seit dem 01.08.2020:
1. |
Hier herunterladen:
für neue Ausbildungsverhältnisse seit dem 01.08.2020
(als Anlage zum Berufsausbildungsvertrag) |
2. | Ausbildungsverordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 121 KB) (VO 2020; für neue Ausbildungsverhältnisse seit dem 01.08.2020) |
3. | Ausbildungsnachweis / Onlineberichtsheft |
4. | Präsentation DIHK – zur neuen Verordnung 2020 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1440 KB) |
Hier finden Sie Informationen zur Prüfung:
Prüfungsregelungen nach der Verordnung 2020:
Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2. Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Inhalt von Teil 1
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Prüfungsbereich von Teil 1
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes statt. (2) Im Prüfungsbereich Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Kundenbedarfe zielgruppengerecht zu ermitteln, 2. Hard- und Software auszuwählen und ihre Beschaffung einzuleiten, 3. einen IT-Arbeitsplatz zu konfigurieren und zu testen und dabei die Bestimmungen und die betrieblichen Vorgaben zum Datenschutz, zur IT-Sicherheit und zur Qualitätssicherung einzuhalten, 4. Kunden und Kundinnen in die Nutzung des Arbeitsplatzes einzuweisen und 5. die Leistungserbringung zu kontrollieren und zu protokollieren. (3) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Inhalt von Teil 2
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Systemintegration auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. (2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Prüfungsbereiche von Teil 2
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Systemintegration in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1. Planen und Umsetzen eines Projektes der Systemintegration, 2. Konzeption und Administration von IT-Systemen, 3. Analyse und Entwicklung von Netzwerken sowie 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Projektes der Systemintegration
(1) Im Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Projektes der Systemintegration besteht die Prüfung aus zwei Teilen. (2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. auftragsbezogene Anforderungen zu analysieren, 2. Lösungsalternativen unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und qualitativer Aspekte vorzuschlagen, 3. Systemänderungen und -erweiterungen durchzuführen und zu übergeben, 4. IT-Systeme einzuführen und zu pflegen, 5. Schwachstellen von IT-Systemen zu analysieren und Schutzmaßnahmen vorzuschlagen und umzusetzen sowie 6. Projekte der Systemintegration anforderungsgerecht zu dokumentieren. Der Prüfling hat eine betriebliche Projektarbeit durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Vor der Durchführung der Projektarbeit hat er dem Prüfungsausschuss eine Projektbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen. In der Projektbeschreibung hat er die Ausgangssituation und das Projektziel zu beschreiben und eine Zeitplanung aufzustellen. Die Prüfungszeit beträgt für die betriebliche Projektarbeit und für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen höchstens 40 Stunden. (3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsentieren und 2. seine Vorgehensweisen bei der Durchführung der betrieblichen Projektarbeit zu begründen. Der Prüfling hat die betriebliche Projektarbeit zu präsentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm ein Fachgespräch über die betriebliche Projektarbeit und die präsentierten Arbeitsergebnisse geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten. Die Präsentation soll höchstens 15 Minuten dauern. (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und 2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent. Prüfungsbereich Konzeption und Administration von IT-Systemen (1) Im Prüfungsbereich Konzeption und Administration von IT-Systemen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. IT-Systeme für unterschiedliche Anforderungen zu planen und zu konfigurieren, 2. IT-Systeme zu administrieren und zu betreiben, 3. Speicherlösungen zu integrieren und zu verwalten und 4. Programme zur automatisierten Systemverwaltung zu erstellen. (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Prüfungsbereich Analyse und Entwicklung von Netzwerken
(1) Im Prüfungsbereich Analyse und Entwicklung von Netzwerken hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Netzwerkprotokolle anwendungsbezogen auszuwählen und einzusetzen, 2. Netzwerkkomponenten bedarfsgerecht auszuwählen und zu konfigurieren, 3. die IT-Sicherheit in Netzwerken sicherzustellen und 4. den Betrieb und die Verfügbarkeit von Netzwerken zu überwachen und zu gewährleisten. (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Systemintegration wie folgt zu gewichten: 1. Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit 20 Prozent, 2. Planen und Umsetzen eines Projektes der Systemintegration mit 50 Prozent, 3. Konzeption und Administration von IT-Systemen mit 10 Prozent, 4. Analyse und Entwicklung von Netzwerken mit 10 Prozent sowie 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 25 - wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, 3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. (2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a) Konzeption und Administration von IT-Systemen, b) Analyse und Entwicklung von Netzwerken oder c) Wirtschafts- und Sozialkunde, 2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und 3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden. (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern. (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. |
Weitere Hinweise zur Abschlussprüfung können aus der gültigen Verordnung entnommen werden. |
Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung:
Wer kann eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung beantragen? |
Formular: Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 361 KB) |