Fachinformatiker/in - Fachrichtung Anwendungsentwicklung

Fachinformatiker/-innen der Fachrichtung Anwendungsentwicklung entwickeln und programmieren Software nach Kunden- und Anwendungswünschen.
Hierzu machen sie sich zunächst ein genaues Bild von den Anforderungen und der Leistungsfähigkeit des Systems. Dabei achten sie auf die Funktionalität und Kosten, aber auch auf die Nutzerfreundlichkeit und Bedienbarkeit (Usability) des zukünftigen Programms.
Anwendungsbeispiele für Softwareprogrammierungen sind beispielsweise CMS - Content-Management-Systeme, mit denen Internetauftritte erstellt und gepflegt werden können sowie Datenbanken und Lagerverwaltungssysteme oder Applikationen für mobile Endgeräte. Im laufenden Betrieb passen Anwendungsentwickler auch bestehende Software an, warten und erweitern diese regelmäßig mit Funktions- und Sicherheitsupdates.
Beim Programmieren bedienen sie sich verschiedener Programmiersprachen. Um ihre Programmierkenntnisse immer auf dem aktuellen Stand zu halten, recherchieren sie neue Entwicklungen im Internet oder in der aktuellen, oft englischsprachigen Fachliteratur. In Teamarbeit entwickeln sie zunächst mehrere Teilprogramme und verbinden diese später zu einer Einheit. Zudem erstellen sie ein Handbuch und weisen die Anwender in die Nutzung der Software ein.

Mögliche Einsatzgebebiete für diese Fachrichtung:
1. kaufmännische Systeme
2. technische Systeme
3. Expertensysteme
4. mathematisch-wissenschaftliche Systeme
5. Multimedia-Systeme
Der Ausbildungsbetrieb legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildungsbetrieb darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle jedoch auch ein anderes Einsatzgebiet festlegen, wenn in diesem Einsatzgebiet die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.

Kompetenzen:
Über den externen Link gelangen Sie zu BERUFENET - der bundesweiten Berufe-Datenbank der Agentur für Arbeit. Hier finden Sie umfangreiche multimediale Informationen zum Ausbildungsberuf.
Regelausbildungszeit: 36 Monate
Berufsschule: Technische Schule Aalen
Ordnungsmittel für neue Berufsausbildungsverhältnisse seit dem 01.08.2020:
1.

Sachliche und zeitliche Gliederung (VO 2020) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 260 KB)

als Anlage zum Berufsausbildungsvertrag
und für den Ausbildungsnachweis des Auszubildenden;
für neue Ausbildungsverhältnisse seit dem 01.08.2020
2. Ausbildungsverordnung inkl. Rahmenplan (VO 2020) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 121 KB)
3. Ausbildungsnachweis / Berichtsheft richtig führen
4. Präsentation DIHK – zur neuen Verordnung 2020 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1440 KB)
Das BiBB hat Umsetzungshilfen für die vier neuen IT-Berufe veröffentlicht. Die Umsetzungshilfen und Praxistipps aus der Reihe “Ausbildung gestalten” unterstützen Ausbilder und Berufsschullehrer in der täglichen Arbeit. Sie beschreiben die Umsetzung der Ausbildungsordnungen sowie der Rahmenlehrpläne in die Praxis und geben Tipps für die Planung und Durchführung der Ausbildung. Diese Umsetzungshilfe basiert auf der Verordnung vom 28. Februar 2020.
Die Umsetzungshilfen werden als kostenloser Download angeboten. Eine gedruckte Ausgabe kann beim Verlag bestellt werden.
Hier finden Sie Informationen zur Prüfung:
Prüfungsregelungen nach der Verordnung 2020:

Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Inhalt von Teil 1
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Prüfungsbereich von Teil 1
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes statt.

(2) Im Prüfungsbereich Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Kundenbedarfe zielgruppengerecht zu ermitteln,
2. Hard- und Software auszuwählen und ihre Beschaffung einzuleiten,
3. einen IT-Arbeitsplatz zu konfigurieren und zu testen und dabei die Bestimmungen und die betrieblichen Vorgaben zum Datenschutz, zur IT-Sicherheit und zur Qualitätssicherung einzuhalten,
4. Kunden und Kundinnen in die Nutzung des Arbeitsplatzes einzuweisen und
5. die Leistungserbringung zu kontrollieren und zu protokollieren.

(3) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Inhalt von Teil 2
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten
Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit
einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

Prüfungsbereiche von Teil 2
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. Planen und Umsetzen eines Softwareprojektes,
2. Planen eines Softwareproduktes,
3. Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen sowie
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Softwareprojektes
(1) Im Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Softwareprojektes besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. kundenspezifische Anforderungen zu analysieren,
2. eine Projektplanung durchzuführen,
3. eine wirtschaftliche Betrachtung des Projektes vorzunehmen,
4. eine Softwareanwendung zu erstellen oder anzupassen,
5. die erstellte oder angepasste Softwareanwendung
zu testen und ihre Einführung vorzubereiten und
6. die Planung und Durchführung des Projektes anforderungsgerecht
zu dokumentieren.

Der Prüfling hat eine betriebliche Projektarbeit durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren.
Vor der Durchführung der betrieblichen Projektarbeit hat er dem Prüfungsausschuss eine Projektbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen. In der Projektbeschreibung hat er die Ausgangssituation und das Projektziel zu beschreiben und eine Zeitplanung aufzustellen. Die Prüfungszeit beträgt für die betriebliche Projektarbeit und für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen höchstens 80 Stunden.

(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsentieren und
2. seine Vorgehensweise bei der Durchführung der betrieblichen Projektarbeit zu begründen.

Der Prüfling hat die betriebliche Projektarbeit zu präsentieren.
Nach der Präsentation wird mit ihm ein Fachgespräch über die betriebliche Projektarbeit und die präsentierten Arbeitsergebnisse geführt.
Die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten. Die Präsentation soll höchstens 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1. die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und
2. die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.

Prüfungsbereich Planen eines Softwareproduktes
(1) Im Prüfungsbereich Planen eines Softwareproduktes hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Entwicklungsumgebungen und -bibliotheken auszuwählen und einzusetzen,
2. Programmspezifikationen anwendungsgerecht festzulegen,
3. Bedienoberflächen funktionsgerecht und ergonomisch zu konzipieren sowie
4. Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu planen und durchzuführen.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Prüfungsbereich Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen
(1) Im Prüfungsbereich Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. einen Programmcode zu interpretieren und eine Lösung in einer Programmiersprache zu erstellen,
2. Algorithmen in eine Programmierlogik zu übertragen und grafisch darzustellen,
3. Testszenarien auszuwählen und Testdaten zu generieren sowie
4. Abfragen zur Gewinnung und Manipulation von Daten zu erstellen.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung wie folgt zu gewichten:
1. Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit 20 Prozent,
2. Planen und Umsetzen eines Softwareprojektes mit 50 Prozent,
3. Planen eines Softwareproduktes mit 10 Prozent,
4. Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen mit 10 Prozent sowie
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a) Planen eines Softwareproduktes,
b) Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen oder
c) Wirtschafts- und Sozialkunde,
2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.




Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
Wer kann eine vorzeitige Zulassung
zur Abschlussprüfung beantragen?
Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 361 KB)