Handwerkerparkausweis – auch für IHK-Mitgliedsbetriebe

Mit dem Handwerkerparkausweis können Service- oder Werkstattfahrzeuge während des Arbeitseinsatzes einfacher abgestellt werden – ob in eingeschränkten Halteverbotszonen, auf Anwohnerparkplätzen oder auf öffentlichen Parkflächen. Die Parkerleichterung gilt nicht nur für Handwerksbetriebe, sondern auch für bestimmte IHK-Mitgliedsbetriebe, z. B. aus den Bereichen soziale Dienstleistungen, Trocken- und Akustikbau, Hausmeisterdienste oder Garten- und Landschaftsbau.

Gültigkeit und Antragstellung

Der Handwerkerparkausweis ist für 12 Monate gültig und gilt rund um die Uhr an allen Wochentagen. Er wird für den Betrieb ausgestellt, nicht für ein bestimmtes Fahrzeug – auch Mietfahrzeuge können genutzt werden.
Die Genehmigung wird von der örtlichen Straßenverkehrsbehörde erteilt, bei der auch der Antrag gestellt wird.
  • Handwerksbetriebe legen die Handwerkskarte vor.
  • IHK-Mitgliedsbetriebe reichen die Gewerbeanmeldung (Gewerbeschein) ein.
Die Gebühr beträgt aktuell:
  • 120 € für den ersten Regierungsbezirk
  • 75 € für jeden weiteren Regierungsbezirk
  • 400 € für ganz NRW

Geltungsbereich

Der Handwerkerparkausweis gilt im beantragten Gebiet (einzelner oder mehrere Regierungsbezirke bzw. gesamt NRW). Parken ist erlaubt:
  • im eingeschränkten Halteverbot und Halteverbotszonen
  • auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkschein- oder Parkscheibenpflicht, gebührenfrei und ohne Zeitbegrenzung
  • auf Bewohnerparkplätzen
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, sofern keine andere Parkmöglichkeit besteht
Nicht erlaubt ist das Parken in Fußgängerzonen, auf Gehwegen, im absoluten Halteverbot sowie in Parkhäusern oder auf privaten Parkplätzen.

Auflagen

  • Der Ausweis darf nur während des Arbeitseinsatzes genutzt werden.
  • Er muss gut sichtbar im Original hinter der Windschutzscheibe ausgelegt werden.
  • Fahrzeuge benötigen eine feste Firmenaufschrift auf beiden Seiten.
  • Änderungen (z. B. Firmenumbenennung) sind der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
  • Missbrauch kann zum Widerruf führen.

Ansprechpartner in Ostwestfalen

Zuständig sind die Straßenverkehrsbehörden der jeweiligen Kreis-, Stadt- oder Gemeindeverwaltung.