Recht

EmpCo am Horizont: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

EmpCo tritt bald auch in Deutschland in Kraft. Mit der am 06. März 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlichten und 20 Tage später wirksam gewordenen Empowering Consumers (EmpCo) Directive stärkt die Europäische Union den Verbraucherschutz und schafft zugleich mehr Fairness im Wettbewerb. Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher zu befähigen, nachhaltigere Kaufentscheidungen zu treffen – und irreführende Umwelt- und Sozialangaben („Greenwashing“) wirksam zu verhindern.
Die Mitgliedsstaaten haben bis zum 27. März 2026 Zeit, die Vorgaben der EU-Richtlinie in nationales Recht umzuwandeln und müssen diese ab dem 27. September 2026 anwenden. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung im September 2025 einen Gesetzesentwurf veröffentlicht, welcher die Vorgaben der EmpCo durch eine Änderungen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) umsetzen soll. Dieser Entwurf wurde im Bundestag am 19. Dezember 2025 mehrheitlich beschlossen.

Aktuelles: EmpCo - Bundestag beschließt kurzfristig doch noch Erleichterungen für Altbestände

Äußerst kurzfristig hat der Bundestag am 24.09.2026 mit dem Beschluss zur Modernisierung des Designrechts auch noch eine Änderung des UWG bzgl. der EmpCo beschlossen: Für bereits vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebrachte Waren soll bis September 2028 eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Unterlassungsansprüchen wegen Rechtsverstößen gegen die EmpCo-Regelungen gelten.
Es wird ein neuer § 15b UWG eingeführt, wonach Unterlassungsansprüche wegen Verstößen gegen die EmpCo-Vorgaben bei Waren, die vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebracht wurden, nur unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht werden können.
Nach Angaben der Koalitionsfraktionen soll damit eine Klarstellung der EU-Kommission zur Auslegung der Richtlinie in nationales Recht übernommen werden. Ein entsprechendes Common Understanding des CPC-Netzwerkes, also der Verbraucherschutzdurchsetzungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten von Ende Juni 2026 sah vor, dass die Verbraucherschutzbehörden mit Augenmaß/Verhältnismäßigkeit bei der Durchsetzung bei EmpCo-Verstößen vorgehen. Da dieses Common Understanding in Deutschland wegen der privaten und nicht behördlichen Rechtsdurchsetzung aber keine Wirkung entfaltet, hat der deutsche Gesetzgeber Vergleichbares nun in letzter Minute noch ins UWG eingebracht. Auch die EU-Kommission hat bezüglich der privaten Rechtsdurchsetzung und einer möglichen Verhältnismäßigkeitsprüfung ihre FAQ mit Datum vom 22.09.2026 aktualisiert, siehe S. 22 (Sustainable consumption - European Commission). Die deutsche Sprachfassung ist inzwischen auch verfügbar (siehe hier).
Im Rahmen der nach dem neuen § 15b UWG erforderlichen Interessensabwägung soll Folgendes zu berücksichtigen sein:
  • die Schwere des Rechtsverstoßes,
  • die vom Unternehmen bereits unternommenen Anstrengungen zur Herstellung der EmpCo-Konformität,
  • die mit einer Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Kosten sowie
  • die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Umweltbelastungen, die z. B. mit einer Vernichtung von Warenbeständen einhergehen würden.
Das bedeutet nicht, dass das Wirksamwerden der neuen EmpCo-Regelungen insgesamt aufgeschoben werden. Diese gelten ab dem 27.09.2026 ohne eine weitere Übergangsfrist. Nur für die Altbestände soll diese besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung mit Interessenabwägung im Einzelfall verhindern, dass Waren in Folge von Abmahnungen vernichtet werden müssen, die sich zum Stichtag 27.09.2026 schon im Verkehr befunden haben. Das heißt, dass die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen dieser besonderen Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegt und sich Unternehmen mit der § 15b-Agrumentation gegen Abmahnungen wehren können. Wenn allerdings keine Einigung mit dem Abmahnenden erzielt wird, muss darüber letztlich ein Gericht entscheiden. Die Regelung erfasst zudem nur bestimmte Arten von Verstößen aus der EmpCo-RL. Dazu gehören insbesondere irreführende Angaben über die ökologischen oder sozialen Eigenschaften eines Produkts, etwa zu dessen Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit. Außerdem werden bestimmte weitere Geschäftspraktiken erfasst, die Verbraucher über Nachhaltigkeits- oder Umweltaspekte täuschen oder in die Irre führen können – insbesondere die neuen Nummern der Schwarzen Liste des UWG (z. B. verbotene allgemeine Umweltaussagen, unzulässige Nachhaltigkeitssiegel). Die besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung gilt nur befristet für zwei Jahre, also bis zum 26.09.2028.
Die DIHK hatte sich – gemeinsam mit anderen Wirtschaftsverbänden – seit langem sehr intensiv dafür eingesetzt, dass vor allem für langlebige Produkte, sog. Slow-Mover-Produkte, ein längerer Abverkauf ermöglicht wird. Dies hat nun Früchte getragen. Die neue Regelung bedeutet für Unternehmen zwar nicht, dass sie auf jeden Fall vor Abmahnungen sicher sind, aber sie ermöglicht zumindest eine Gegenwehr gegen Abmahnungen, wenn auch mit Einzelfallprüfung und Nachweiserfordernissen auf Unternehmensseite.
Unternehmen sollten insofern dokumentieren,
  • wann die konkrete Ware in Verkehr gebracht wurde,
  • welche Anstrengungen unternommen wurden, um die neuen EmpCo-Anforderungen zu erfüllen (z. B. durch Änderung oder Unterlassen der Werbeaussage auf aktuellen Verpackungen),
  • was ein Überkleben der unzulässigen Werbeaussage kosten würde bzw. dass ein solches Überkleben faktisch nicht möglich war sowie
  • die wirtschaftlichen und umweltbezogenen Auswirkungen der Vernichtung der nicht EmpCo-konformen Produkte und Verpackungen.
Nicht erfasst von dieser neuen Verhältnismäßigkeitsregel sind u. a. die Unternehmenswebseite, Werbung auf Social-Media-Kanälen (betrifft auch alte Social-Media-Posts) und gedruckte Werbemittel. Hierfür sind die EmpCo-Anpassungen in jedem Fall zum 27.09.2026 notwendig.
Zeitliche Perspektive:
Der Bundestag hat diese Regelung am 24.09.2026 beschlossen. Für das Inkrafttreten ist noch der Bundesratsbeschluss notwendig sowie die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Es ist allerdings vorgesehen, dass die Regelung jedenfalls ab dem 27.09.2026 wirkt, also ggf. eine kurze Zeit der Rückwirkung.

Neuerungen: EmpCo setzt klare Regeln für nachhaltige Produktwerbung

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Hinweis: Diese Auflistung dient als erster Überblick - die vollständigen Details entnehmen Sie gerne der Richtlinie.
Unternehmen müssen künftig deutlich transparenter darlegen, welche ökologischen oder sozialen Vorteile ihre Produkte tatsächlich bieten. Irreführende oder allgemeine Begriffe wie etwa „umweltfreundlich“, „biologisch abbaubar“ oder „grün“ dürfen nur noch verwendet werden, wenn sie belastbar, nachprüfbar und klar spezifiziert sind (Änderung des Anhang I Nr. 4a der Richtlinie 2005/29/EG).
Damit sind insbesondere auch Aussagen gemeint, die suggerieren, dass Produkte hinsichtlich der Treibhausgasemissionen verringerte, neutrale oder positive Auswirkungen auf die Umwelt haben, wenn dies nur über eine Kompensation der entstehenden Emissionen erreicht wird (Änderung des Anhang I Nr. 4c der Richtlinie 2005/29/EG).
Ebenso sind zum Beispiel Umweltaussagen zum gesamten Produkt, wenn sie sich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts beziehen, zu unterlassen (Änderung des Anhang I Nr. 4b der Richtlinie 2005/29/EG).
Unter die verbotenen Regelungen der Richtlinie fallen auch Darstellungen der besonderen Nachhaltigkeit eines Produktes, wenn diese lediglich der Erfüllung rechtlicher Anforderungen entspringt. Umweltaussagen zum gesamten Produkt, die aber tatsächlich nur für einen Teil des Produkts stimmen, sollen künftig ebenfalls verboten werden (Änderung des Anhang I Nr. 10a der Richtlinie 2005/29/EG).
Um Wildwuchs bei Siegeln entgegenzuwirken, dürfen Nachhaltigkeitssiegel künftig nur noch genutzt werden, wenn dahinter ein unabhängiges Zertifizierungssystem oder eine staatliche Regelung steht (Änderung des Anhang I Nr. 2a der Richtlinie 2005/29/EG).
Unbelegte Aussagen über zukünftige Umweltleistungen des Unternehmens – etwa CO₂-Neutralität bis zu einem bestimmten Jahr – sind nur dann zulässig, wenn ein realistischer, überprüfbarer und öffentlich zugänglicher Transformationsplan vorliegt (Änderung des Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG).
Die Richtlinie nimmt auch die Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten in den Blick. Verboten werden Praktiken, die Produkte künstlich schneller altern lassen oder falsche Erwartungen an die Lebensdauer vermitteln. Darunter fallen auch Praktiken, die Verbraucher dazu veranlassen, Teile von Produkten schneller auszutauschen, als dies aus technischen Gründen notwendig wäre (Änderung des Anhang I Nr. 23e, 23g und 23i der Richtlinie 2005/29/EG).
Künftig müssen Unternehmen vor Vertragsschluss u. a. informieren über (Änderung Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU):
  • Haltbarkeit des Produkts
  • Reparierbarkeit und verfügbare Ersatzteile
  • Verfügbarkeit und Dauer von Software-Updates
  • ggf. angebotene gewerbliche Haltbarkeitsgarantien
  • vorhandene nachhaltige Lieferoptionen

Was wird aus Green Claims?

Ursprünglich sollte die Green Claims Directive die Rolle der EmpCo zum Verbraucherschutz bei nachhaltigen Produkten einnehmen. Ein entsprechender Vorschlag wurde erstmals im März 2023 präsentiert. Seit Juni 2025 liegt das Gesetzgebungsverfahren jedoch auf Eis – trotz fast abgeschlossener Verhandlungen.
Denn vielen Parteien gingen die Vorgaben der geplanten Richtlinie deutlich zu weit – vor allem aufgrund der vorgesehenen ex-ante Prüfung: Bevor eine Umweltaussage (Green Claim) hätte getroffen werden dürfen, hätte das jeweilige Unternehmen sich diese durch eine Prüfstelle oder einen Gutachter bestätigen lassen müssen. Auch KMU und Kleinstunternehmen wären von dieser Regelung nicht ausgenommen gewesen.

Ausblick: Was Unternehmen jetzt tun sollten

Die Regelungen der EmpCo legen nahe, dass sich Unternehmen unter anderem mit folgenden Fragestellungen befassen:
  • Welche Kommunikationskanäle werden genutzt? (Website, Verpackung, Anzeigen, …)
  • Welche nachhaltigen Aussagen werden vom Unternehmen aktuell über alle Medien hinweg getroffen?
  • Sind diese spezifisch und existieren Belege (z. B. Zertifikate, Daten, externe Validierung) für die Aussagen?
  • Werden Produkte mit anderen verglichen und positiv hervorgehoben?
  • Wird Werbung mit CO₂-Kompensation gemacht?
  • Sind Aussagen zur Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten stichhaltig?
  • Welche Informationen werden Kunden derzeit vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt und genügen diese den Anforderungen der EmpCo?
  • Werden Siegel verwendet, die keiner externen Prüfung unterliegen?
  • Wird mit Umweltzielen geworben, die unrealistisch sind oder zu denen es keinen Transitionsplan gibt?
  • Welche Abteilungen sollen künftig für eine rechtssicheres Vorgehen in den Freigabeprozess nachhaltiger Aussagen eingebunden werden?
Bei weiteren Fragen kann Ihnen dieses Q&A-Dokument der Europäischen Kommission zur EmpCo hilfreiche Antworten und zusätzliche Orientierung bieten.
Hinweis: Die in diesem Beitrag enthaltenen Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Information über aktuelle rechtliche Entwicklungen. Sie stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Prüfung im Einzelfall nicht ersetzen.

Quelle: IHK Osnabrück