Zoll
E-Commerce: Abfertigungspauschale steigt
Ab dem 1. November 2026 sind weitere Änderungen bei der Einfuhr von Waren im Fernabsatzverkehr vorgesehen. Neben einer zusätzlichen Abfertigungspauschale müssen bei Sendungen bis 150 Euro künftig Produktkennungen in der Zollanmeldung angegeben werden. Der Zoll informiert über die neuen Anforderungen und deren Umsetzung im ATLAS-Verfahren.
Neben dem Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze seit dem 1. Juli 2026 sind weitere Änderungen vorgesehen:
Ab dem 1. November 2026 wird bei der Einfuhr von Sendungen im Fernabsatzverkehr unabhängig vom Warenwert zusätzlich eine Abfertigungspauschale ("Union Handling Fee") erhoben. Bitte beachten Sie zu diesem Thema auch die Veröffentlichungen der Europäischen Kommission, nach den aktuellen veröffentlichten Entwürfen, die aber noch nicht abschließend beschlossen sind, ist eine Höhe von 2 Euro vorgesehen.
Die Abfertigungspauschale entsteht grundsätzlich mit der Annahme der Zollanmeldung und ist nicht erstattungsfähig.
Die Abfertigungspauschale wird je Position der Zollanmeldung erhoben und sowohl in ATLAS IMPOST wie auch in ATLAS Zollbehandlung transaktionsbezogen vorgenommen.
Ab dem 1. November 2026 ist zudem bei Sendungen mit einem Sachwert bis zu 150 Euro die sogenannte Produktkennung (Art. 1 Nr. 57 UZK-DA) als zusätzliche Angabe in der Zollanmeldung erforderlich. Eine Übergangsregelung ist in Vorbereitung, Einzelheiten werden zeitnah ergänzt. Die Produktkennung unterteilt sich in:
- "Händler-Produktkennung"; z.B. Artikelnummer der Online-Plattform,
- "nicht standardisierte Hersteller-Produktkennung"; z.B. Modellnummer und
- "standardisierte Hersteller-Produktkennung"; z.B. GTIN, EAN, ISBN oder UPC.
Der Zoll hat in seiner ATLAS – Info 1018/2026 weitere Einzelheiten zum genauen Verfahrensablauf bei der Einfuhr mitgeteilt.
Quelle: zoll.de
