Recht und Steuern

Vergabebeschleunigungsgesetz im Bundestag beschlossen

Nach längerer Verzögerung wurde am 23.04.2026 das Vergabebeschleunigungsgesetz (VBG) im Bundestag in 2./3. Lesung beschlossen. Die Bundesregierung hatte den Gesetzentwurf bereits im August 2025 auf den Weg gebracht. Ziel des Gesetzes ist es, öffentliche Vergabeverfahren einfacher, schneller und digitaler zu gestalten, um Investitionen zügiger auf den Weg zu bringen.

Ein Kernelement des Gesetzes ist die erheblich angehobene Wertgrenze für Direktaufträge – diese sind nun bis 50.000 EUR netto zulässig. Faktisch werden so weite Bereiche der öffentlichen Beschaffung dem Vergaberecht entzogen und damit den Regeln für Transparenz, Wettbewerb, Gleichbehandlung und Korruptionsprävention.
Des Weiteren werden durch das VBG Nachweis- und Dokumentationspflichten reduziert sowie die Möglichkeiten für den Ausbau digitaler Mittel im Vergabeprozess erweitert. Größter Streitpunkt war die geplante Ausnahme vom Losgrundsatz zugunsten von leichteren Generalunternehmervergaben. Letztlich bleibt der Grundsatz der mittelstandsfreundlichen Losvergabe erhalten, wird jedoch für klar definierte, zeitkritische Infrastruktur- und Verkehrsprojekte flexibilisiert. Eine Evaluierung hierzu soll bereits im Sept. 2027 stattfinden.
Insgesamt soll der Zugang für KMU sowie innovative Unternehmen zu Vergaben erleichtert werden. Bedauerlich ist, dass die Beschränkung des Rechtsschutzes durch Abschaffung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung der Vergabekammer aufrechterhalten wurde. Das ist eine bedenkliche Verkürzung des Rechtsschutzes, die nicht wesentlich zur Verfahrensbeschleunigung beitragen, aber zu einer spürbaren Verschlechterung der Qualität öffentlicher Ausschreibungen führen wird.

Erst durch die Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses in das VBG hineingelangt ist eine Aufnahme von Aspekten der „digitalen Souveränität“ in § 58 Vergabeverordnung als Zuschlagskriterium. Dies mag politisch nachvollziehbar sein, der Begriff ist indes rechtlich ausgesprochen unklar und wird eher zu Verunsicherung führen. Zudem erscheint es schwierig, dass schon jetzt in Vorgriff auf den in Brüssel noch sehr strittig diskutierten Industrial Accelerator Act eine Verordnungsermächtigung für emissionsarmen Stahl und Zement geschaffen wird, verbunden mit engen zeitlichen Vorgaben, die entsprechenden Verordnungen vorzulegen.

Nähere Informationen zu dem Bundestagsbeschluss sowie die beschlossenen Dokumente finden Sie unter Deutscher Bundestag - 74. Sitzung vom 23.04.2026, TOP ZP 3: Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge