Recht

Neue vergaberechtliche EU-Schwellenwerte ab 1. Januar 2026

Ab dem 1. Januar 2026 gelten im Vergaberecht die neuen EU-Schwellenwerte für alle europaweiten Vergabeverfahren, die ab 2026 eingeleitet werden. Sie sind gegenüber den bisherigen Schwellenwerten leicht abgesenkt worden, was mit der Bindung an die sog. Sonderziehungsrechte i. S. d. internationalen Abkommens Government Procurement Agreement (GPA) zusammenhängt.
Diese Sonderziehungsrechte sind eine vom Internationalen Währungsfonds geschaffene künstliche Währungseinheit, deren Kurs nicht mit dem Euro identisch ist und die Kursschwankungen unterliegen.

Die geänderten Schwellenwerte wurden am 23. Oktober 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und gelten ab dem 1. Januar 2026, ohne dass es einer Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber bedarf.

Für Bauleistungen liegt der neue Schwellenwert bei 5.404.000 EUR (bisher 5.538.000 EUR). Bei Liefer- und Dienstleistungen liegt er bei zentralen Regierungsdienststellen bei 140.000 EUR (bisher 143.000 EUR) und bei subzentralen öffentlichen Auftraggebern bei 216.000 EUR (bisher 221.000 EUR).