Recht und Steuern

Neue EU-Informationspflichten ab 2026 für Handel und Hersteller

Ab dem 27. September 2026 treten EU-weit neue Kennzeichnungspflichten zu Gewährleistungsrechten und Herstellergarantien in Kraft. Basis ist die europäische EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers for a Green Transition, EU 2024/825), die in Deutschland unter anderem in Artikel 246 § 1 EGBGB umgesetzt wird. Das genaue Design, die Layouts und die Farbvorgaben der Labels hat die EU-Kommission in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 rechtlich verbindlich festgelegt.
Das Ziel der EU: Verbraucher sollen beim Kauf nachhaltigere Entschlüsse fassen können und vor Irreführung (Greenwashing) geschützt werden. Für Unternehmen im Online- und stationären Handel sowie für Produzenten bedeutet dies jedoch konkreter Handlungsbedarf bei Produktdaten, Verpackungen und Verkaufsabläufen.

1. Pflicht-Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung (für ALLE Waren)

Bislang reichte oft ein versteckter Verweis in den AGB. Ab dem 27. September 2026 muss bei jedem Verkauf an Endkunden – also nicht im B2B Bereich (sowohl im Online-Shop als auch am Point of Sale im Geschäft) gut sichtbar auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht (Mängelhaftung von mindestens zwei Jahren) hingewiesen werden.
  • Wie? Es muss die offizielle Harmonisierte Mitteilung der EU-Kommission verwendet werden. Sie enthält ein festgelegtes Symbol, den einheitlichen Hinweistext und einen QR-Code, der direkt auf das Bürgerportal Your Europe führt. Das Label in deutscher Sprache finden Sie im Downloadbereich.

2. Harmonisierte Kennzeichnung von Haltbarkeitsgarantien („GARAN-Label“)

Bietet ein Hersteller für eine Ware eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren an (und erstreckt sich diese auf das gesamte Produkt), greift eine strenge Informationspflicht des Inverkehrbringers - also meist des Handels.
  • Händlerpflicht: Stellt der Hersteller diese Information bereit, muss der Händler den Kunden vor der Kaufentscheidung darauf aufmerksam machen. Im Idealfall liefert der Hersteller die entsprechenden Labels mit der Ware. Bei Altbestand ist aber nachzubessern.
  • EU-Garantielabel: Die Angabe hat verpflichtend über das einheitliche EU-Garantielabel (GARAN-Label) zu erfolgen. Es weist die Garantiedauer in Jahren aus und verlinkt ebenfalls auf die offiziellen Verbraucherinformationen der EU. Auch hier das Musterlabel im Downloadbereich. Die XX sind durch tatsächlichen Jahre zu ersetzen und der Name des Produktes anzupassen. Auch die Größe ist vorgeschrieben.

3. Pflichtangaben zu Software-Updates & Ersatzteilen

Bei Waren mit digitalen Elementen (z. B. Smart-Home-Geräte, E-Bikes, elektronische Haushaltsgeräte) treten weitere Informationspflichten hinzu:
  • Updates: Kunden müssen vorab erfahren, für welchen Zeitraum der Hersteller Software- und Sicherheits-Updates garantiert.
Ersatzteile & Reparierbarkeit: Stellt der Hersteller Informationen zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen oder einen Reparierbarkeits-Score (Reparatur-Index) bereit, muss der Händler diese Daten transparent anzeigen.