Recht und Steuern
Kündigung, Freistellung und Dienstwagen – BAG setzt klare Grenzen
Nach einer Kündigung stellen viele Arbeitgeber ihre Mitarbeiter frei – bei voller Bezahlung, aber ohne Arbeitsleistung. Das wirkt zunächst unkompliziert. In der Praxis führt es jedoch häufig zu Konflikten. Besonders dann, wenn zusätzliche Leistungen wie ein Dienstwagen betroffen sind.
- Der Fall: Kündigung, Freistellung – und der Dienstwagen ist weg
- Das Urteil: Pauschale Freistellungsklauseln sind unwirksam
- Bedeutet das automatisch: Weiterbeschäftigung und Dienstwagen?
- Warum der Fall noch nicht entschieden ist
- Was bedeutet das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
- Fazit: Freistellung braucht eine saubere rechtliche Grundlage
Genau dazu hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Den Fall erklärt der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.
Der Fall: Kündigung, Freistellung – und der Dienstwagen ist weg
Ein Arbeitnehmer nutzte seinen Firmenwagen auch privat. Nach der Kündigung stellte der Arbeitgeber ihn frei und verlangte den Wagen zurück. Der Arbeitsvertrag enthielt eine entsprechende Regelung: Der Arbeitgeber durfte den Arbeitnehmer „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung“ freistellen – unabhängig davon, wer gekündigt hatte. Der Arbeitnehmer hielt das für unzulässig. Er verlangte zumindest eine Nutzungsausfallentschädigung
Das Urteil: Pauschale Freistellungsklauseln sind unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht stellte klar: eine pauschale Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag ist unwirksam.
Der Grund:
Es handelt sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Diese unterliegen einer Inhaltskontrolle. Die Klausel benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen
Es handelt sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Diese unterliegen einer Inhaltskontrolle. Die Klausel benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen
Entscheidend ist:
Arbeitnehmer haben ein grundrechtlich geschütztes Interesse daran, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses beschäftigt zu werden. Eine Klausel, die dieses Interesse vollständig ausschließt, ist unzulässig.
Arbeitnehmer haben ein grundrechtlich geschütztes Interesse daran, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses beschäftigt zu werden. Eine Klausel, die dieses Interesse vollständig ausschließt, ist unzulässig.
Bedeutet das automatisch: Weiterbeschäftigung und Dienstwagen?
Nein. Das Gericht betont ausdrücklich: Auch ohne wirksame Klausel kann eine Freistellung zulässig sein. Voraussetzung ist jedoch eine konkrete Interessenabwägung.
Mögliche Gründe auf Arbeitgeberseite:
- Schutz von Geschäftsgeheimnissen
- Vertrauensverlust
- Störungen im Betrieb
- organisatorische Umstellungen
Es kommt also immer auf den Einzelfall an.
Warum der Fall noch nicht entschieden ist
Das Landesarbeitsgericht hatte diese Interessenabwägung nicht ausreichend vorgenommen. Deshalb wurde der Fall zurückverwiesen. Das Gericht muss nun erneut prüfen, ob die Freistellung im konkreten Fall gerechtfertigt war.
Was bedeutet das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
Für Arbeitgeber:
- Pauschale Klauseln im Arbeitsvertrag sind riskant
- Freistellungen müssen im Einzelfall begründet werden
- Auch die Rückgabe eines Dienstwagens sollte rechtlich abgesichert sein
Für Arbeitnehmer:
- Eine Freistellung ist nicht automatisch wirksam
- Der Entzug von Vorteilen kann angreifbar sein
- Unter Umständen besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung
Fazit: Freistellung braucht eine saubere rechtliche Grundlage
Freistellungen nach Kündigungen sind gängige Praxis. Rechtlich sind sie jedoch anspruchsvoll. Pauschale Vertragsklauseln genügen nicht. Entscheidend ist immer eine sorgfältige Abwägung der Interessen. Görzel empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen.
Quelle:
Volker Görzel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
HMS. Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte
Hohenstaufenring 57 a, 50674 Köln
Volker Görzel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
HMS. Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte
Hohenstaufenring 57 a, 50674 Köln
