Recht und Steuern

Kein AGG-Verstoß bei verlorener Einladung

Ein öffentlicher Arbeitgeber haftet nicht automatisch nach dem AGG, wenn die Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch diesen nicht erreicht. Das hat das LAG Hessen entschieden.
Im konkreten Fall hatte sich ein schwerbehinderter Bewerber bei einer Freiwilligen Feuerwehr auf eine Stelle als Kfz-Handwerker beworben. Die Bewerbung lief über ein digitales Bewerbungsmanagementsystem. Der Arbeitgeber wollte den Bewerber zum Auswahlgespräch einladen und versandte die Einladung über das System. Der Bewerber gab jedoch an, die E-Mail nicht erhalten zu haben. Später erhielt er eine Absage und verlangte eine Entschädigung nach dem AGG.
Das Arbeitsgericht gab ihm zunächst recht. Das LAG Hessen wies die Klage jedoch ab. Zwar sind öffentliche Arbeitgeber verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber grundsätzlich zu Vorstellungsgesprächen einzuladen. Allein der fehlende Zugang einer Einladung reicht nach Auffassung des Gerichts aber nicht aus, um eine Benachteiligung wegen der Behinderung zu vermuten.
Entscheidend war, dass der Arbeitgeber darlegen konnte, alles Zumutbare für den Versand getan zu haben. Die zuständige Mitarbeiterin hatte den Bewerber im System ausgewählt, die E-Mail versendet und eine Versandbestätigung erhalten. Damit war der Arbeitgeber seiner Darlegungslast nachgekommen. Der Bewerber konnte dem nicht ausreichend entgegenhalten, dass die Einladung nicht ordnungsgemäß versandt worden sei.
Das Gericht stellte klar: Der Arbeitgeber muss in einem solchen Fall nicht den tatsächlichen Zugang der Einladung beweisen, sondern nur, dass er die Einladung ordnungsgemäß versendet und alles Zumutbare für den Zugang unternommen hat.
Quelle: Redaktion beck-aktuell, tbh
LAG Hessen, Urteil vom 06.11.2025 – 3 SLa 59/25