Verkehr und Mobilität
IHK warnt vor gefälschten Gefahrgutfahrerbescheinigungen – Verstöße beim Gefahrguttransport können teuer werden
Der Transport gefährlicher Güter erfordert besondere Qualifikationen – und eine gültige ADR-Bescheinigung ist dabei unverzichtbar. Die IHK Ostwestfalen zu Bielefeld warnt aktuell vor zunehmenden Fälschungen und zeigt, wie Unternehmen und Fahrer die Echtheit von ADR-Bescheinigungen zuverlässig prüfen können.
Wer gefährliche Güter auf der Straße transportiert, benötigt in der Regel besondere Qualifikationen. Grundlage ist das Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Fahrzeugführer müssen geschult und geprüft sein sowie eine ADR-Bescheinigung (Gefahrgutfahrerschein) besitzen.
Diese wird in Deutschland von den Industrie- und Handelskammern ausgestellt. Aus gegebenem Anlass weist die IHK Ostwestfalen zu Bielefeld darauf hin, dass sowohl der Fahrer selbst (§ 28 Nr. 10 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)) als auch der Beförderer (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 GGVSEB) verpflichtet sind zu prüfen, ob der Fahrer die für die jeweilige Beförderung erforderliche, richtige ADR-Schulungsbescheinigung besitzt.
Immer wieder kommt es bei Gefahrgutkontrollen vor, dass das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) oder die Polizei gefälschte Bescheinigungen feststellt. Anschließend wird von den Behörden in der Regel eine Strafanzeige wegen des Verdachts auf Vorlage einer gefälschten Bescheinigung gestellt. Verstöße gegen die Einhaltung von Gefahrgutvorschriften können teuer werden, vor allem wenn etwas passiert.
So kostet es z. B. nach dem Gefahrgutbußgeldkatalog RSEB rund 350 Euro für den Fahrer, wenn dieser keine ADR-Bescheinigung für den Basiskurs mitführt und 800 Euro für den Beförderer, wenn er Fahrzeugführer ohne eine gültige ADR-Bescheinigung (für den Basiskurs) einsetzt.
Die IHK empfiehlt Unternehmen eine Überprüfung der ADR-Bescheinigungen. Diese sind mit einem NFC-Chip ausgestattet, was die digitale Authentifizierung der ADR-Schulungsbescheinigung ermöglicht. Mit einem NFC-fähigen Endgerät (z. B. Smartphone) lässt sich dieser Chip auslesen. Damit kann jeder, ob Unternehmer, Kontrollbehörde oder Fahrer, überprüfen, ob die ADR-Bescheinigung in der IHK-Datenbank vorhanden und gültig ist. Bei Zweifeln setzen Sie sich mit der ausstellenden IHK der ADR-Bescheinigung in Verbindung.
Ergänzend empfiehlt die IHK bei ausländischen ADR-Bescheinigungen eine Überprüfung mit der Datenbank der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa UNECE vorzunehmen. Über diesen Link können Sie zum Vergleich das konkrete Layout der ADR-Bescheinigungen einsehen, die derzeit gemäß Artikel 8.2.2.8.5 des ADR ausgestellt werden.
