Recht und Steuern

Handelsregister muss Versalien-Schreibweise akzeptieren

Eine Gesellschaft kann verlangen, dass ihr Firmenname im Handelsregister vollständig in Großbuchstaben eingetragen wird. Das hat das OLG Frankfurt am Main entschieden.
Im konkreten Fall war der Name einer GmbH & Co. KG entgegen der gewünschten Schreibweise nicht in Versalien, sondern nur mit Anfangsgroßbuchstaben und anschließenden Kleinbuchstaben eingetragen worden. Die persönlich haftende Gesellschafterin mit demselben Namen war hingegen korrekt in Großbuchstaben registriert. Das Registergericht lehnte eine Änderung zunächst ab.
Das OLG Frankfurt sah dies anders und wies das Registergericht an, die Schreibweise zu berichtigen. Zwar habe eine besondere Schreibweise grundsätzlich keine eigene firmenrechtliche Bedeutung. Im konkreten Fall seien jedoch wichtige praktische Aspekte nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Handelsregisterdaten werden heute vielfach automatisiert von Banken-, KYC- und ERP-Systemen übernommen und in Rechnungen, Zahlungsabgleichen oder Onboarding-Prozessen weiterverwendet. Eine einmal falsch eingetragene Schreibweise kann sich daher in zahlreichen Drittsystemen fortsetzen und ist dort oft nicht ohne Weiteres änderbar.
Zusätzlich verwies das Gericht auf neue Vorgaben bei Banküberweisungen: Seit Oktober 2025 müssen Banken den Namen des Zahlungsempfängers mit der IBAN abgleichen. Abweichungen können Warnmeldungen oder Zahlungsverzögerungen auslösen.
Da keine registerrechtlichen Gründe gegen die gewünschte Schreibweise sprachen, musste die Eintragung entsprechend korrigiert werden.
Quelle: OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 31.10.2025 - 20 W 194/25
Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 19. Januar 2026 von bw