Recht

Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung beschlossen

Der Gesetzentwurf wurde vom Bundestag am 14.11.2025 und vom Bundesrat am 21.11.2025 mit den Empfehlungen des Rechtsausschusses angenommen. Bisher ist nur im Fall der Beurkundung im Rahmen eines notariellen Online-Verfahrens eine elektronische Beurkundung möglich.
Künftig können bei Beurkundungen in Präsenzverfahren elektronische Niederschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen aufgenommen werden. Dies wird auch für die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen, oder die Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen, sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge ermöglicht.

Statt der Unterschriften auf Papier erteilen die Beteiligten ihre Genehmigung der in einem Präsenzverfahren aufgenommenen elektronischen Niederschrift entweder durch Anbringung qualifizierter elektronischer Signaturen oder durch eigenhändige Unterschriften, die durch ein zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeignetes Hilfsmittel wie beispielsweise ein Unterschriftenpad oder ein Touchscreen erfasst und in der elektronischen Niederschrift bildlich wiedergegeben werden.
Zudem sind Regelungen für die Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift vorgesehen. Siehe hierzu die Änderungen im BGB (vgl. vor allem die Änderungen in §§ 126, 129, 120 BGB), des Beurkundungsgesetzes (vgl. vor allem §§ 8, 13a, 13b, 13c, 16b, 26, 39a, 40b BeurkG), des FamFG oder auch der ZPO.
Link zum Gesetzentwurf sowie angenommene Ergänzung durch den Rechtsausschuss (vgl. Empfehhlung).
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wird demnächst erwartet.