Recht und Steuern

Firmenwagen statt Mindestlohn? Kostet in der Sozialversicherung doppelt

Für ihre Teil­zeit­tä­tig­keit er­hiel­ten zwei Ar­beit­neh­mer einen Fir­men­wa­gen, das war es dann aber auch schon mit der Ver­gü­tung. Das BSG hat die Ar­beit­ge­ber jetzt dazu ver­ur­teilt, So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge auch auf den ge­setz­li­chen Min­dest­lohn zu zah­len.
Zwar hatten die Arbeitgeber bereits wegen der Überlassung der Firmenwagen Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Die Beiträge auf den Mindestlohn fallen laut BSG aber zusätzlich an (Entscheidungen vom 13.11.2025 – B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R).
Denn durch die Überlassung eines Firmenwagens werde der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. Der entstehe von Gesetzes wegen trotzdem und bringe eigene Sozialversicherungsbeiträge mit sich. Diese seien nicht durch die wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beiträge abgegolten, so das BSG.
In beiden Fällen stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Hierauf führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab. Nach Betriebsprüfungen forderte die Deutsche Rentenversicherung Bund Beiträge nach, weil der gesetzliche Mindestlohnanspruch durch die Überlassung eines Firmenwagens noch nicht erfüllt sei.
Das BSG bestätigte diese Rechtsauffassung. Dass bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden, stehe ihr nicht entgegen. Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens mache die Beitragsforderung nicht rechtswidrig. Sie sei gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln.
Quelle: BSG, Urteil vom 13.11.2025 - B 12 BA 8/24 R; B 12 BA 6/23 R
Redaktion beck-aktuell, 14. November 2025