International
EU-Stahlschutzmaßnahmen ab 1. Juli 2026
Mit der am 24. Juni 2026 veröffentlichten VO (EU) 2026/1384 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2026 zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf dem Stahlmarkt der Union und zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2170 werden neue zusätzliche Zölle auf bestimmte Stahlerzeugnisse eingeführt. Das sogenannte Stahlinstrument gilt ab dem 1. Juli 2026.
Es folgt auf die bisherigen Schutzmaßnahmen auf Stahlerzeugnisse nach der DVO (EU) 2029/159 die zum 30. Juni 2026 auslaufen.
Die neuen zusätzlichen Zölle für Einfuhren der im Anhang I des Stahlinstruments aufgeführten Waren betragen gemäß Art. 2 Abs. 3 des Stahlinstruments 50 % und werden zusätzlich zu allen anderen anfallenden Abgaben, wie etwa dem Drittlandszollsatz oder einem geltenden Antidumping- oder Ausgleichszoll, erhoben.
Für jede betroffene Warengruppe wurde im Stahlinstrument jedoch eine Warenmenge (Kontingent) festgelegt, innerhalb derer die Einfuhr frei von den zusätzlichen Zöllen erfolgt. Diese Zollkontingente werden im sogenannten "Windhundverfahren" nach den Regelungen der Art. 56 Abs. 4 und Art. 58 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK) i.V.m. Art. 49 bis 54 Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex (UZK-IA) verwaltet.
Die Einzelheiten zu den Kontingenten wurden mit DVO (EU) 2026/1457 der Kommission vom 29. Juni 2026 über die Zuteilung der gemäß der Verordnung (EU) 2026/1384 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union und zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2170 eröffneten Zollkontingente festgelegt.
