Verkehr und Mobilität

Erntetransporte: Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Für den Transport von Kartoffeln und Zuckerrüben, die mit dem Krankheitskomplex SBR/Stolbur befallen sind, ist während der Ernte- und Kampagnezeit die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie dem Ferienreisezeitfahrverbot nicht erforderlich. Diese Regelung gilt für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen. Achtung: In anderen Bundesländern können möglicherweise abweichende Regelungen gelten. Die in dem Erlass getroffenen Regelungen sind bis zum 31.12.2026 befristet.
Das verstärkte Schaderregerauftreten in Zuckerrübe, Kartoffel und diversen Gemüsekulturen, hierbei im Besonderen der durch die Schilf-Glasflügelzikade übertragene Krankheitskomplex SBR/Stolbur, stellt sowohl die Landwirte als auch die verarbeitenden Unternehmen vor Herausforderungen bei Anbau, Erntetransport und innerbetrieblicher Verarbeitung.
Befallene Kulturen sollten daher schnellstmöglich abtransportiert und weiterverarbeitet werden, um Qualitätseinbußen vorzubeugen und eine qualitativ hochwertige Nahrungsmittelerzeugung sicherzustellen.
Für Nordrhein-Westfalen wurde daher per Erlass die obige Regelung getroffen.
Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen weist außerdem darauf hin, dass entsprechend der Verkehrsblattverlautbarung vom 31. Juli 1998 (1998, Heft 16, Seite 844, 845) alle Arten von Obst und Gemüse (verpackt und unverpackt) sowie Frühkartoffeln (Kartoffeln, die unmittelbar nach ihrer Ernte in der Zeit vom 1. Januar bis 10. August verladen werden), als frische leichtverderbliche Lebensmittel im Sinne von § 30 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe d StVO sowie § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d Ferienreiseverordnung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie dem Fahrverbot der Ferienreiseverordnung ausgenommen sind. Eine Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist hierfür daher ebenfalls nicht erforderlich.