Arbeitssicherheit
Bundestag hebt Schwellenwert für Sicherheitsbeauftragte an
Der Bundestag hat am 26. März 2026 neue Schwellenwerte für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten beschlossen. Die Änderung des § 22 SGB VII bringt insbesondere für kleinere und mittlere Betriebe spürbare Erleichterungen. Welche Unternehmen künftig noch verpflichtet sind und worauf jetzt zu achten ist, erfahren Sie hier.
Am 26. März 2026 hat der Deutsche Bundestag in namentlicher Abstimmung eine Änderung des § 22 SGB VII beschlossen. Die neue Regelung staffelt die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten nach Betriebsgröße und Gefährdungslage — und fällt dabei differenzierter aus als ursprünglich geplant.
Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten sind künftig generell von der Bestellpflicht befreit, unabhängig davon, welche Gefährdungen im Betrieb vorliegen. Für Betriebe mit 20 bis unter 50 Beschäftigten besteht die Pflicht nur dann, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit der Beschäftigten vorliegt. Betriebe ab 50 Beschäftigten unterliegen weiterhin der generellen Bestellpflicht ohne Ausnahme.
Unternehmen, die bisher aufgrund der alten Schwellenwerte zur Bestellung verpflichtet waren, sollten daher prüfen, ob sie künftig unter eine der neuen Ausnahmeregelungen fallen. Auch die Beurteilung besonderer Gefährdungslagen bleibt — insbesondere für Betriebe der mittleren Größenklasse — weiterhin relevant.
Trotz der Gesetzesänderung im übergeordneten SGB VII behält § 20 der DGUV Vorschrift 1 seine volle Gültigkeit, bis eine formelle Anpassung erfolgt. Für die betriebliche Praxis bedeutet dies, dass die DGUV Vorschrift 1 weiterhin die verbindliche Grundlage für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten darstellt, solange sie nicht aktualisiert würde.
Weitere Informationen sowie aktuelle Hinweise zum Inkrafttreten und zu möglichen Übergangsfristen finden Sie im Bereich Arbeitssicherheit.
