Verkehr und Mobilität
Ausnahme Feiertagsfahrverbot Allerheiligen
Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hat den Runderlass zur Ausnahme vom Feiertagsfahrverbot an Allerheiligen (1. November) für die Jahre 2026 bis 2030 veröffentlicht. Ziel ist es, grenzüberschreitende Verkehre zu erleichtern und unnötige Wartezeiten für Fahrerinnen und Fahrer zu vermeiden.
Danach dürfen Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen sowie Lkw mit Anhängern am 1. November zwischen 0:00 Uhr und 6:00 Uhr trotz des Feiertagsfahrverbots verkehren. Zusätzlich gelten auf wichtigen Transitstrecken Ausnahmen auch während der regulären Verbotszeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Betroffen sind insbesondere Abschnitte der Autobahnen A 1, A 2, A 30, A 31 und A 33.
Unternehmen aus Transport, Logistik und verladender Wirtschaft sollten die Ausnahmeregelungen bei ihrer Tourenplanung berücksichtigen. Der neue Erlass gilt für die Jahre 2026 bis 2030.
Die Regelung schafft zusätzliche Flexibilität für Lieferketten und Transporte zwischen Nordrhein-Westfalen und den benachbarten Bundesländern. Gerade für Unternehmen mit überregionalen Warenströmen können dadurch Verzögerungen und Standzeiten reduziert werden.
Den Runderlass finden Sie auf der Website Landesrecht Nordrhein-Westfalen.
