Verkehr und Mobilität

A1-Bescheinigung: EU beschließt Ausnahmen für kurze Geschäftsreisen

Für bestimmte Geschäftsreisen und kurze Arbeitseinsätze innerhalb der EU soll künftig keine A1-Bescheinigung vorab beantragt werden müssen. Die neuen Regeln gelten allerdings erst nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren.
Der Rat der EU hat am 28. September 2026 die Reform der Vorschriften zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme endgültig angenommen. Sie sieht Erleichterungen für Unternehmen vor, deren Beschäftigte vorübergehend in anderen EU-Staaten tätig sind.
Ausnahmen von der Pflicht zur vorherigen Beantragung der A1-Bescheinigung sind für bestimmte Geschäftsreisen vorgesehen, bei denen weder Dienstleistungen erbracht noch Waren geliefert werden. Dazu zählen beispielsweise die Teilnahme an Geschäftstreffen, Konferenzen, Seminaren oder Schulungen.
Auch Arbeitseinsätze von höchstens drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen innerhalb von 30 Tagen sollen von der Vorabpflicht ausgenommen werden. Für Tätigkeiten im Baugewerbe gilt diese Erleichterung nicht.
Unternehmen müssen sich noch gedulden: Die neuen Regelungen werden grundsätzlich erst 24 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung angewendet. Bis dahin gelten die bisherigen Vorschriften. Unternehmen sollten die A1-Bescheinigung bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten daher weiterhin rechtzeitig beantragen.