Umwelt
Ökodesign und Ressourceneffizienz
Mit der im Juli 2024 in Kraft getretenen EU-Ökodesignverordnung gelten europaweit strengere Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Produkten. Ziel ist es, Ressourceneffizienz und Kreislaufwirtschaft zu fördern: Produkte sollen nicht nur energieeffizient, sondern auch langlebig, reparierbar und umweltverträglich sein. Hersteller weisen die Erfüllung der Vorgaben über das CE-Kennzeichen nach.
Worum geht es?
Die Ökodesign-Verordnung („Ecodesign for Sustainable Products Regulation”, kurz: ESPR) ist Teil der Sustainable Product Initiative im Rahmen des EU Green Deal. Sie trat am 18. Juli 2024 in Kraft und bildet den europäischen Rechtsrahmen für die umweltgerechte Gestaltung von Produkten. Die Verordnung löst die seit 2009 bestehende Ökodesign-Richtlinie ab. Auf Grundlage der Verordnung wird die EU-Kommission künftig schrittweise Ökodesign-Anforderungen für bestimmte Produktgruppen erlassen. Zu den vorgesehenen Kriterien zählen unter anderem die Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Wiederverwertbarkeit von Produkten sowie deren CO2- und Umweltfußabdruck und enthaltene Chemikalien. Die spezifischen Vorgaben werden nach und nach durch delegierte Rechtsakte für einzelne Produktgruppen wie Stahl oder Textilien festgelegt. Betroffene Unternehmen haben nach Inkrafttreten der jeweiligen Produktverordnung in der Regel mindestens 18 Monate Zeit für die Umsetzung. Ein zentrales Element der ESPR ist der digitale Produktpass. Er soll künftig Informationen des Produkts, beispielsweise zur Haltbarkeit oder Energieeffizienz, enthalten.
Wesentliche Neuerungen
Erweiterter Anwendungsbereich
Artikel 5 listet 16 mögliche Ökodesign-Anforderungen auf (z. B. Reparierbarkeit, Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit), die jeweils von der EU-Kommission im Rahmen von delegierten Rechtsakten je nach Produkt ausgewählt werden. Laut Absatz 11 sollen – wohl nur in der grauen Theorie – u. a. „keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer“ und keine „unverhältnismäßigen administrativen Belastungen aufgebürdet werden“.
In den delegierten Rechtsakten werden jeweils auch Leistungsanforderungen (z. B. Energieverbrauch) und Informationsanforderungen (für Kunden) festgelegt, wobei die Optionen hier jeweils weit gefasst werden. Die Informationsanforderungen sollen u. a. eine „Rückverfolgung der besorgniserregenden Stoffe während des gesamten Lebenszyklus der betreffenden Produkte“ ermöglichen, wozu diese auf dem Produkt selbst oder einem aufgebrachten Datenträger (z. B. Strich-Code) abrufbar sein müssen.
Artikel 9 bis 11 treffen generelle Vorgaben für einen digitalen Produktpass, der in allen künftigen delegierten Verordnungen im Detail vorgeschrieben werden wird. Bis zum 19.07.2026 soll die EU ein digitales-Produktpass-Register einrichten, in das nicht alle Informationen, aber zumindest eindeutig zuordenbare Produktkennungen hochgeladen werden müssen. Darüber hinaus wird es ein öffentlich zugängliches Webportal mit allen Produktpass-Daten bei gleichzeitig definierten Zugangsrechten geben.
Die Ökodesign-Verordnung (ESPR) kann nahezu alle physischen Produkte umfassen, einschließlich Bauteile und Zwischenprodukte, die in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Sie verpflichtet Unternehmen künftig zur Einhaltung spezifischer Ökodesign-Anforderungen. Diese Anforderungen für spezifische Produktgruppen werden schritt-weise durch delegierte Rechtsakte konkretisiert. Zur Festlegung der Prioritäten erstellt die EU-Kommission Arbeitspläne. Der erste, im April 2025 verabschiedete Arbeitsplan, nennt unter anderem Eisen und Stahl, Aluminium, Textilien, Möbel, Reifen und Matratzen als Produktgruppen, für die vorrangig in den kommenden Jahren Ökodesign-Anforderungen erstellt werden sollen. Zudem sollen Elektronikgeräte, die derzeit unter die Ökodesign-Richtlinie fallen, schrittweise in die neue Verordnung überführt werden. Zwei weitere delegierte Rechtsakte sollen horizontale Anforderungen für Reparierbarkeit (inklusive eines Scorings) und Recyclinganteil und Recyclingfähigkeit von elektrischen und elektronischen Geräten erstellen. Vom Anwendungsbereich der ESPR ausgenommen sind lediglich wenige Produktkategorien wie Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel und Fahrzeuge. Damit wurde der Geltungsbereich im Vergleich zur bisherigen Ökodesign-Richtlinie, die auf energie-verbrauchsrelevante Produkte beschränkt war, deutlich ausgeweitet.
Erweiterte Ökodesign-Anforderungen
Die neue EU-Ökodesign-Verordnung (ESPR) geht deutlich über die reine Energieeffizienz hinaus. Sie führt bis zu 16 mögliche Ökodesignanforderungen ein, die die Nachhaltigkeit über den gesamten Produktlebenszyklus hinweg verbessern sollen, darunter beispielsweise Wiederverwendbarkeit, Reparierbarkeit, Rezyklatanteil oder Ressourcennutzung. Diese Anforderungen umfassen sowohl Leistungsanforderungen als auch Informationsanforderungen. Informationsanforderungen zielen auf die Transparenz von Produktinformationen entlang des Produktlebenszyklus ab, beispielsweise der CO2-Ausstoß während des Lebenszyklus des Produktes. Leistungsanforderungen umfassen Mindest- oder Höchstwerte für einen Produktparameter, wie beispielsweise der minimale Einsatz von Rezyklaten oder der maximale Wasserverbrauch bei der Produktion eines Produktes.
Digitaler Produktpass (DPP)
Mit der Ökodesign-Verordnung wird ein digitaler Produktpass (DPP) eingeführt. Dieser zielt auf mehr Transparenz über die Produktinformationen und die Förderung der Kreislaufwirtschaft ab. Der DPP soll Informationen zu den Ökodesign-Anforderungen für Produkte enthalten, beispielsweise zur Recyclingfähigkeit, Energieeffizienz oder zum Umweltfußabdruck, die je nach Bedarf Akteuren entlang der Lieferkette zur Verfügung stehen. Bis zum 19. Juli 2026 erstellt die EU-Kommission ein digitales Produktpass-Register, in dem eindeutige Produktkennungen gespeichert werden sollen. Zudem erstellt die Kommission ein öffentlich zugängliches Webportal, das es Interessenträgern - abhängig von ihren Zugriffsrechten - ermöglicht, die Informationen des digitalen Produktpasses zu suchen und zu vergleichen. Der DPP soll zukünftig Anwendung bei einer Vielzahl von Produkten finden. 2027 wird er erstmalig bei Batterien verpflichtend eingesetzt – schrittweise soll er dann auf weitere Produktgruppen ausgeweitet werden.
Neue Berichtspflichten und Verbot der Vernichtung bestimmter unverkaufter Ware
Die neue Ökodesign-Verordnung beinhaltet Berichtspflichten und Vorgaben für die Vernichtung unverkaufter Ware. Unternehmen werden verpflichtet, innerhalb von 12 Monaten nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres offenzulegen, welche unverkauften Produkte sie als Abfall entsorgen. Die Offenlegungspflichten gelten bereits für große Unternehmen und werden ab 2030 auf mittelgroße Unternehmen ausgeweitet. Kleine Unternehmen sind von diesen Berichtspflichten ausgenommen. Ein Durchführungsrechtsakt und der dazugehörige Anhang legen ein standardisiertes Format für die Offenlegung der Mengen vernichteter unverkaufter Konsumgüter fest. Dieses Format müssen Unternehmen ab Februar 2027 anwenden. Unter anderem müssen Unternehmen folgende Informationen offenlegen: die Produktkategorie, die vernichtete Menge, das Gewicht, den Grund der Vernichtung, Abfallbehandlungsmaßnahmen sowie geplante oder ergriffene Maßnahmen, um die Vernichtung unverkaufter Konsumgüter zu verhindern.
Zudem wird die Vernichtung unverkaufter Bekleidung, Modeaccessoires und Schuhe untersagt, welche künftig auf weitere Produktgruppen ausgeweitet werden könnte. Das Vernichtungsverbot für unverkaufte Textilien und Schuhe gilt für große Unternehmen ab dem 19. Juli 2026. Mittelständische Unternehmen folgen im Jahr 2030. Kleine Unternehmen sind auch hier ausgenommen. Die Überwachung der Einhaltung erfolgt durch nationale Behörden. Ein Delegierter Rechtsakt definiert Bedingungen, unter denen Ausnahmen vom Vernichtungsverbot von Bekleidung, Modeaccessoires und Schuhen zulässig sind, beispielsweise bei Bestätigung eines Verstoßes gegen geistige Eigentumsrechte oder wenn das Produkt beschädigt, verunreinigt oder unhygienisch und nicht kosteneffizient reparierbar ist.
Pflichten für Unternehmer
Mit der Umsetzung der Ökodesign-Verordnung sind erhebliche Anpassungen für Unternehmen verbunden. Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die für sie geltenden Ökodesign-Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungenwerden schrittweise in delegierten Rechtsakten für einzelne Produktgruppen festgelegt. Betroffene Unternehmen haben nach Inkrafttreten der jeweiligen Produktregelungen mindestens 18 Monate Zeit, die Vorgaben umzusetzen. Insgesamt führen die wesentlichen Neuerungen - erweiterte Anwendungsbereich, digitaler Produktpass und das Verbot der Vernichtung unverkaufter Ware – zu neuen Produktdesignvorgaben und einem erhöhten Dokumentationsaufwand. Für Unternehmen ist es daher wichtig, sich frühzeitig über zukünftige Neuerungen im Bereich Ökodesign zu informieren.
Zeitplan
| 18. Juli 2024 | Inkrafttreten der Verordnung Inkrafttreten der neuen Berichtspflichten zur Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte für große Unternehmen |
| 19. April 2025 | Veröffentlichung des ersten Arbeitsplans für priorisierte Produktgruppen: Eisen und Stahl, Aluminium, Textilien, Möbel, Reifen, Matratzen und Elektronikgeräte |
| 19. Juli 2026 | Verbot der Vernichtung unverkaufter Ware für Schuhe und Bekleidung tritt für große Unternehmen in Kraft Außerdem: Start des DPP-Registers |
| 19. Juli 2030 | Inkrafttreten der neuen Berichtspflichten zur Vernichtung unverkauf-ter Verbraucherprodukte für mittlere Unternehmen (kleine Unterneh-men sind nicht betroffen) Ausweitung des Verbots der Vernichtung unverkaufter Ware auf mittlere Unternehmen (kleine Unternehmen sind nicht betroffen) |
Quelle: DIHK
