Umweltrecht
Neue EU-Verordnung zu Mikroplastik (Kunststoffgranulat)
Die Europäische Union hat eine neue Verordnung zur Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat beschlossen. Ziel ist es, die Umweltverschmutzung durch Mikroplastik zu reduzieren und bis 2030 eine Verringerung um 30 Prozent zu erreichen. Gleichzeitig schafft die Verordnung europaweit einheitliche Regeln für die sichere Handhabung, Lagerung und den Transport von Kunststoffgranulat und gibt Unternehmen einen klaren und planbaren Rahmen.
Was regelt die neue EU-Verordnung?
Die Verordnung verpflichtet alle relevanten Wirtschaftsbeteiligten dazu, Verluste von Kunststoffgranulat zu verhindern oder zu minimieren. Sie gilt entlang der gesamten Lieferkette und führt abgestufte Pflichten je nach Unternehmensgröße und gehandhabter Menge ein.
Zentrale Inhalte der Verordnung:
- europaweit einheitliche Anforderungen für den Umgang mit Kunststoffgranulat
- verbindliche Maßnahmen zur Vermeidung unbeabsichtigter Freisetzungen
- klare Nachweis- und Zertifizierungspflichten je nach Mengenklasse
- Einbindung von Transport- und Logistikunternehmen
- Einführung von Übergangsfristen für eine planbare Umsetzung
Das Europäische Parlament hat der Verordnung im Oktober 2025 endgültig zugestimmt.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Die Verordnung gilt für alle Unternehmen, die jährlich mindestens fünf Tonnen Kunststoffgranulat handhaben, sowie für bestimmte Dienstleister und Transportunternehmen.
Betroffene Akteure sind unter anderem:
- Hersteller und Verarbeiter von Kunststoffen und Rezyklaten
- Compoundeure und Masterbatch-Hersteller
- Lager- und Transportdienstleister
- Betreiber von Reinigungsanlagen für Tanks und Behälter
- Frachtführer im Straßen-, Schienen-, Binnen- und Seeverkehr
- Verlader, Betreiber, Agenten und Kapitäne von Seeschiffen in EU-Häfen
Auch Transportunternehmen aus Nicht-EU-Staaten sind einbezogen und müssen einen Bevollmächtigten in der EU benennen.
Welche Materialien gelten als Mikroplastik?
Im Fokus der Verordnung steht Kunststoffgranulat als industrielles Ausgangsmaterial. Erfasst sind alle Formen, unabhängig von Größe oder Gestalt.
Dazu zählen:
- Pellets
- Granulate
- Pulver
- Flocken
Die Regelung ergänzt die bereits bestehende EU-Verordnung zu synthetischen Polymermikropartikeln aus dem Jahr 2023 und bildet gemeinsam mit ihr ein konsistentes europäisches Regelwerk.
Welche Pflichten müssen Unternehmen erfüllen?
Alle betroffenen Unternehmen müssen organisatorische und technische Maßnahmen zur Vermeidung von Granulatverlusten umsetzen. Zentrales Element ist ein Risikomanagementplan für jede Anlage.
Pflichten im Überblick:
- Erstellung eines Risikomanagementplans mit definierten Präventionsmaßnahmen
- Identifikation möglicher Austrittsstellen im Betrieb
- Einsatz geeigneter Ausrüstung wie Auffang- und Reinigungssysteme
- Schulung des Personals zu Vermeidung, Eindämmung und Beseitigung von Freisetzungen
- Dokumentation der jährlich gehandhabten Mengen
- Dokumentation und sofortiges Handeln bei unbeabsichtigten Freisetzungen
Bestehende Qualitäts-, Umwelt- oder Arbeitsschutzmanagementsysteme können dafür genutzt werden.
Nachweis- und Zertifizierungspflichten
Die Anforderungen sind abhängig von der jährlich gehandhabten Menge Kunststoffgranulat.
| Jahresmenge Kunststoffgranulat | Nachweis |
|---|---|
| unter 1.500 Tonnen | Eigenerklärung der Konformität alle fünf Jahre |
| ab 1.500 Tonnen | Zertifizierung durch eine unabhängige Stelle |
| große Unternehmen ab 1.500 Tonnen | Zertifizierung alle drei Jahre |
Für kleinere Unternehmen mit höheren Mengen ist eine einmalige Zertifizierung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung ausreichend.
Anforderungen an Transport und Logistik
Für den Transport von Kunststoffgranulat gelten künftig harmonisierte europäische Vorgaben, insbesondere im Seeverkehr.
Wesentliche Anforderungen sind:
- robuste und dichte Verpackungen
- klare Informationspflichten für Verlader
- sichere Stauung der Container, geschützt oder unter Deck
- geeignete Ausrüstung an Bord von Transportmitteln
Bei unbeabsichtigten Freisetzungen müssen diese eingedämmt und beseitigt werden. Wenn Umwelt oder Gesundheit betroffen sind, ist eine Meldung an die zuständigen Behörden erforderlich.
Inkrafttreten und Übergangsfristen
Die Verordnung tritt 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Übergangsfristen:
- allgemeine Anforderungen gelten 24 Monate nach Inkrafttreten
- spezielle Regelungen für den Seeverkehr gelten nach 36 Monaten
Damit erhalten Unternehmen ausreichend Zeit, Prozesse, Schulungen und technische Ausstattung anzupassen.
