Ursprungszeugnis
Anforderungen nach Ländern
Die Anforderungen an Ursprungszeugnisse unterscheiden sich je nach Zielland teils erheblich. Manche Staaten verlangen zusätzliche Angaben, besondere Legalisierungen oder schließen nachträgliche Korrekturen aus. Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Länderbesonderheiten rund um das Ursprungszeugnis – von Gebührenregelungen über erforderliche Zusatzangaben bis hin zu neuen elektronischen Verfahren. Damit können Sie Ihre Exportdokumente von Anfang an korrekt ausstellen und unnötige Verzögerungen im internationalen Warenverkehr vermeiden.
- Irak: Gebühren für Dokumentenlegalisierungen sind per Scheck zu zahlen
- Irak: Rückerstattung offener Beträge
- Irak: Botschaft lehnt korrigierte Ursprungszeugnisse ab
- Jordanien: Dokumente können direkt bei der Botschaft eingereicht werden
- Libyen: Vorschriften bei Zoll-Dokumenten
- Oman: Neue Legalisierungsverfahren
- Türkei: Vorlage von UZs zusätzlich zu A.TR
- VAE: Elektronische eDAS-Beglaubigung und Angabe in Zollanmeldungen verpflichtend
- Sanktionsprüfung / Terror- und Embargovorschriften
Irak: Gebühren für Dokumentenlegalisierungen sind per Scheck zu zahlen
Die Ghorfa informiert, dass die Gebühren für die Legalisierung von Dokumenten, z. B. Ursprungszeugnissen, an die Wirtschaftsabteilung ausschließlich per Scheck zu zahlen sind.
Irak: Rückerstattung offener Beträge
Der Handelattaché der Botschaft der Republik Irak in Berlin informiert: Es geht um die die Rückerstattung von offenen Beträgen, die zwecks Bearbeitungsgebühren für die Legalisierung der Handelsdokumente an die offizielle Bankverbindung des Handelsattaché, Botschaft der Republik Irak in Berlin überwiesen wurden. Demnach können alle deutschen Unternehmen, wegen nicht Durchführung bzw. Teilbearbeitung von Legalisierung ihrer Handelsdokumente, ab sofort mit einem offiziellen Brief (Firmenlogo, Stempel und Unterschrift des Zuständigen) an den Handelsattaché ihr Geld zurückerstattet bekommen. Das gilt für Legalisierungen ab 2014. Der offene Betrag muss im Brief genannt und der Überweisungsbeleg diesem beigefügt werden.
Embassy of the Republic of Iraq
Commercial Attaché
Pacelliallee 19 - 21
14195 Berlin
Tel. 030 95629876
E-Mail: iraqicommercial_berlin@yahoo.com
Commercial Attaché
Pacelliallee 19 - 21
14195 Berlin
Tel. 030 95629876
E-Mail: iraqicommercial_berlin@yahoo.com
Irak: Botschaft lehnt korrigierte Ursprungszeugnisse ab
Wiederholt hat das irakische Konsulat in Berlin die Legalisierung nachträglich korrigierter bzw. neu ausgefertigter Ursprungszeugnisse abgelehnt, selbst bei kleinste Fehler, wie z.B.:
- Zahlendreher bei der L/C-Nummer
- Buchstabendreher bei der Warenbezeichnung auf dem Ursprungszeugnis im Vergleich zur Warenbezeichnung im L/C
- Minimale Gewichtsabweichungen auf dem Ursprungszeugnis vom tatsächlichen Gewicht
Sowohl die nachträgliche Korrektur des ursprünglichen Ursprungszeugnisses per Stempel „Correction approved“ als auch die komplette Neuausfertigung eines Ursprungszeugnisses, das dieselbe Ware zum Gegenstand hat, für die bereits früher ein Ursprungszeugnis ausgestellt wurde, wird durch das Konsulat nicht erneut legalisiert.
Die IHK-Organisation hat diesbezüglich mit dem irakischen Konsulat gesprochen und dieses praxisferne Vorgehen bemängelt. Das Konsulat ist laut eigenen Angaben jedoch nicht autorisiert, in den oben beschriebenen Fällen ein Ursprungszeugnis erneut zu legalisieren und verweist hierbei auf strenge Vorgaben der irakischen Regierung.
Deshalb ist es wichtig, die Richtigkeit der im Ursprungszeugnis gemachten Angaben genau zu prüfen. Eine nachträgliche Änderung ist nahezu ausgeschlossen. Im Extremfall werden Rechnungen durch den Empfänger im Irak nicht beglichen.
Die IHK-Organisation hat diesbezüglich mit dem irakischen Konsulat gesprochen und dieses praxisferne Vorgehen bemängelt. Das Konsulat ist laut eigenen Angaben jedoch nicht autorisiert, in den oben beschriebenen Fällen ein Ursprungszeugnis erneut zu legalisieren und verweist hierbei auf strenge Vorgaben der irakischen Regierung.
Deshalb ist es wichtig, die Richtigkeit der im Ursprungszeugnis gemachten Angaben genau zu prüfen. Eine nachträgliche Änderung ist nahezu ausgeschlossen. Im Extremfall werden Rechnungen durch den Empfänger im Irak nicht beglichen.
Jordanien: Dokumente können direkt bei der Botschaft eingereicht werden
Die Botschaft Jordaniens informiert darüber, dass eine Einreichung bei zu legalisierenden Handelsdokumente (Handelsrechnungen, Ursprungszeugnisse etc.) nicht mehr über die Ghorfa erfolgen muss. Die Dokumente können direkt bei der Konsularabteilung der Botschaft eingereicht werden.
Libyen: Vorschriften bei Zoll-Dokumenten
Bei der Einfuhr in Libyen sind dem libyeschen Zoll unter anderem ein Ursprungzeugnis und eine Handelsrechnung vorzulegen. Auf Grund neuer Vorschriften der libyschen Behörden müssen im Ursprungszeugnis in Feld 5 Bemerkungen die Nummer der dazugehörenden Handelsrechnung und des Akkreditiv (L/C) angeben werden. In der Handelsrechnung ist die Nummer des Ursprungszeugnisses und des Akkreditivs (L/C) anzugeben.
Oman: Neue Legalisierungsverfahren
Der Oman hat die konsularischen Legalisierungsverfahren zum 20. März 2025 geändert. Zusätzlich zu den bisher bekannten Schritten über die Ghorfa ist nun zusätzlich eine Online-Legalisierung notwendig.
Türkei: Vorlage von UZs zusätzlich zu A.TR
Seit dem 1. Januar 2021 ist die Vorlage von Ursprungszeugnissen bei der Wareneinfuhr in die Türkei zusätzlich zur A.TR nur noch in begründeten Ausnahmefällen erforderlich. Das türkische Handelsministerium hat die Zollstellen informiert.
"Zusätzliche Nachweise können verlangt werden, wenn dies aufgrund ernster und begründeter Zweifel unbedingt erforderlich ist, um den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Ware zu überprüfen. Aufgrund von ernsthaften und begründeten Zweifeln am Ursprung der betreffenden Ware im Sinne der vorgenannten Bestimmung kann also die Vorlage des Ursprungszeugnisses von der Zollverwaltung nur in absolut notwendigen Fällen für die Waren verlangt werden, die aus den EU-Mitgliedsstaaten mit einem A.TR-Zertifikat kommen und die handelspolitischen Maßnahmen unterliegen."
Der DIHK hat sich beim Bundeswirtschaftsministerium, der EU-Kommission und beim türkischen Handelsministerium für eine solche proaktive Mitteilung an die türkischen Zollstellen und Zolldienstleister eingesetzt, da die Zahl der UZs für die Türkei trotz der Neuregelung seit Jahresbeginn bislang nicht spürbar zurückgegangen ist.
Sollte es weiterhin zu Problemen kommen, können IHKs und Unternehmen die beigefügten Schreiben gerne für die Kommunikation mit türkischen Zollstellen bzw. türkischen Zolldienstleistern und Importbetrieben nutzen.
VAE: Elektronische eDAS-Beglaubigung und Angabe in Zollanmeldungen verpflichtend
Der Übergang zur neuen Version von eDAS setzt voraus, dass nur Unternehmen oder Personen mit einem UAE Pass sich registrieren und einloggen können. Da deutsche Unternehmen in der Regel keinen UAE Pass erhalten können, sind wahrscheinlich die Kunden in den VAE nun dafür verantwortlich, die Beglaubigung der Rechnungen und Ursprungszeugnisse selbst über die eDAS-Seite durchzuführen, anstatt dies von der deutschen Seite zu übernehmen.
Hier eine kurze Zusammenfassung:
- Nur Personen mit einem UAE Pass können sich im System registrieren und darauf zugreifen (eDAS Frequently Asked Questions)
- Es sieht so aus, als ob die Kunden in UAE nun selbst die Beglaubigung der Dokumente über das eDAS-Portal durchführen müssen, wie es auch Ihr Außendienstler erwähnt hat. Dies passt zum Übergang zu einem stärker automatisierten und lokal nutzerbasierten Beglaubigungsprozess
- Die Hauptdokumente, die beglaubigt werden müssen, sind Handelsrechnungen und Ursprungszeugnisse für in die VAE importierte Waren (eDAS Frequently Asked Questions)
Für weitere Informationen können Sie den Support des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten per E-Mail (eattestation.csd(at)mofaic.gov.ae) kontaktieren.
Des Weiteren haben wir folgende Information erhalten: Seit dem 1.9.2024 ist eDAS 2.0 aktiv, und die neue Plattform erlaubt die Attestierung nur noch im Profil des Importeurs. Der Zugang zu eDAS 2.0 ist nur mit dem UAE Pass möglich. Was wir bisher sehen, ist, dass eDAS enger mit dem Zollsystem zusammenarbeitet. Die Attestierungsinformationen erscheinen mit den Zollpapieren. Der Importeur muss dann die Attestierung bezahlen, sobald das BOE in seinem Profil erscheint. Es scheint, als ob das Hochladen der Rechnung nicht mehr erforderlich ist.
Mit Wirkung vom 1. März 2023 sind Handelsrechnungen im Zusammenhang mit Wareneinfuhren beim Außenministerium der Vereinigten Arabischen Emirate (MOFAIC) mittels des sogenannten Electronic Attestation Service (eDAS) elektronisch beglaubigen zu lassen. Die hierbei erzeugte „electronic attestation reference number“ (eDAS-Referenznummer) ist anschließend verpflichtend in der Importzollanmeldung anzugeben. Wie bislang auch benötigen Unternehmen bzw. deren Dienstleister (z. B. Clearing Agents) für die elektronische Beglaubigung („attestation“) zunächst einen Account auf der MOFAIC-Website: https://www.mofaic.gov.ae/en/Services/EDAS-Attestation
Nach unverbindlicher erster Einschätzung der DIHK ergibt sich für Handelsrechnungen mit der ab März 2023 geltenden Legalisierung über den eDAS-Service und der verpflichtenden Angabe der eDAS-Referenznummer in Zollanmeldungen nunmehr folgende Neuerung: Zusätzlich zur Anmeldung und Bezahlung erfolgt jetzt auch die eigentliche Beglaubigung („attestation“) direkt in der eDAS-Anwendung des MOFAIC. Hierfür ist die Handelsrechnung ebenfalls direkt als Scan in der eDAS-Anwendung hochzuladen. Es erfolgt dann die elektronische Beglaubigung. Eine eDAS-Referenznummer wird erzeugt. Diese ist in der Zollanmeldung bei der Einfuhr anzugeben. Nach den bislang vorliegenden Informationen entfällt für Handelsrechnungen somit der Gang zur VAE-Botschaft in Deutschland zwecks Legalisierung.
Anders als bei Handelsrechnungen liegen der DIHK hinsichtlich Ursprungszeugnissen derzeit keine Informationen vor, dass eine solche elektronische Beglaubigung mittels eDAS beim MOFAIC ebenfalls zwingend vorgeschrieben ist. Die Möglichkeit dazu besteht aber. Ob eine Legalisierung von Ursprungszeugnissen wirklich erforderlich ist, sollten Unternehmen bei ihren Kunden erfragen.
Anders als bei Handelsrechnungen liegen der DIHK hinsichtlich Ursprungszeugnissen derzeit keine Informationen vor, dass eine solche elektronische Beglaubigung mittels eDAS beim MOFAIC ebenfalls zwingend vorgeschrieben ist. Die Möglichkeit dazu besteht aber. Ob eine Legalisierung von Ursprungszeugnissen wirklich erforderlich ist, sollten Unternehmen bei ihren Kunden erfragen.
Hinweise für Unternehmen:
eDAS-Anwendung:
Der eDAS-Prozess sieht an einer Stelle vor (Pflichtfeld), dass Unternehmen diejenige Kammer aus einem Drop-Down-Menü auswählen, die die Handelsrechnung ursprünglich bescheinigt hat. Hier werden bislang jedoch nur sehr wenige deutsche IHKs angezeigt.
Empfehlung: Unternehmen wird bis auf weiteres empfohlen, die Option „others“ auszuwählen, um den eDAS-Prozess abschließen zu können.
eDAS-Referenznummer in der Zollanmeldung:
Die eDAS-Referenznummer wird erst mit Abschluss des Bezahlvorgangs erzeugt. Sollte die eDAS-Referenznummer zum Zeitpunkt der Zollanmeldung nicht vorliegen, haben Unternehmen maximal 14 Tage Zeit, diese in der Zollanmeldung nachträglich einzutragen.
Derzeit weichen die öffentlich verfügbaren Informationen zur Legalisierung auf der Website des emiratischen Außenministerium (LINK), des Zolls Dubai (LINK) und der emiratischen Botschaft in Berlin (LINK) teilweise voneinander ab.
eDAS-Gebühren:
Eine eDAS-Beglaubigung von Handelsrechnungen ist erst ab einem Warenwert von 10.000 AED (ca. 2.500 Euro) erforderlich. In der Mitteilung CN 11/2022 der Zollbehörde von Dubai wird erklärt, dass die eDAS-Gebühr pro Handelsrechnung 150 AED (ca. 38 Euro) beträgt, und zwar unabhängig vom Warenwert. Auf der MOFAIC-Website ist dagegen weiterhin eine Staffelung der Legalisierungsgebühren je nach Höhe des Warenwerts der zu legalisierenden Handelsrechnung angegeben: https://www.mofaic.gov.ae/en/Services/Forms/attestations-guide.
Endbeglaubigung durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) (ehemals zuständig: Bundesverwaltungsamt, BVA):
Auf der MOFAIC-Website entsteht der Eindruck, dass sämtliche Dokumente (auch UZs und Handelsrechnungen) vor der Beglaubigung durch die VAE zunächst noch durch das Außenministerium des Herkunftslandes endbeglaubigt werden müssen (in Deutschland das BfAA). Auf der Website der VAE-Botschaft in Berlin ist eine BfAA-Beglaubigung seit 2019 zwar ebenfalls für diverse Dokumente vorgesehen, jedoch ausdrücklich nicht für UZs und Handelsrechnungen.
Empfehlung: Wir empfehlen Unternehmen, UZs und Handelsrechnungen auch künftig nicht dem BfAA zur Endbeglaubigung vorzulegen.
Gemeinsame Beglaubigung:
Laut Website der VAE-Botschaft werden Ursprungszeugnisse und Handelsrechnungen nur gemeinsam beglaubigt. Nach unverbindlicher erster Einschätzung der DIHK fällt die Zuständigkeit der eigentlichen Beglaubigung nun auseinander: MOFAIC (eDAS) = Handelsrechnungen, Botschaft = Ursprungszeugnisse.
Empfehlung: Sollte die VAE-Botschaft darauf bestehen, UZs und Rechnungen weiterhin ausschließlich gemeinsam zu legalisieren, sollten Unternehmen auf die Information des MOFAIC bzw. der Zollbehörde Dubais verweisen.
eDAS-Anwendung:
Der eDAS-Prozess sieht an einer Stelle vor (Pflichtfeld), dass Unternehmen diejenige Kammer aus einem Drop-Down-Menü auswählen, die die Handelsrechnung ursprünglich bescheinigt hat. Hier werden bislang jedoch nur sehr wenige deutsche IHKs angezeigt.
Empfehlung: Unternehmen wird bis auf weiteres empfohlen, die Option „others“ auszuwählen, um den eDAS-Prozess abschließen zu können.
eDAS-Referenznummer in der Zollanmeldung:
Die eDAS-Referenznummer wird erst mit Abschluss des Bezahlvorgangs erzeugt. Sollte die eDAS-Referenznummer zum Zeitpunkt der Zollanmeldung nicht vorliegen, haben Unternehmen maximal 14 Tage Zeit, diese in der Zollanmeldung nachträglich einzutragen.
Derzeit weichen die öffentlich verfügbaren Informationen zur Legalisierung auf der Website des emiratischen Außenministerium (LINK), des Zolls Dubai (LINK) und der emiratischen Botschaft in Berlin (LINK) teilweise voneinander ab.
eDAS-Gebühren:
Eine eDAS-Beglaubigung von Handelsrechnungen ist erst ab einem Warenwert von 10.000 AED (ca. 2.500 Euro) erforderlich. In der Mitteilung CN 11/2022 der Zollbehörde von Dubai wird erklärt, dass die eDAS-Gebühr pro Handelsrechnung 150 AED (ca. 38 Euro) beträgt, und zwar unabhängig vom Warenwert. Auf der MOFAIC-Website ist dagegen weiterhin eine Staffelung der Legalisierungsgebühren je nach Höhe des Warenwerts der zu legalisierenden Handelsrechnung angegeben: https://www.mofaic.gov.ae/en/Services/Forms/attestations-guide.
Endbeglaubigung durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) (ehemals zuständig: Bundesverwaltungsamt, BVA):
Auf der MOFAIC-Website entsteht der Eindruck, dass sämtliche Dokumente (auch UZs und Handelsrechnungen) vor der Beglaubigung durch die VAE zunächst noch durch das Außenministerium des Herkunftslandes endbeglaubigt werden müssen (in Deutschland das BfAA). Auf der Website der VAE-Botschaft in Berlin ist eine BfAA-Beglaubigung seit 2019 zwar ebenfalls für diverse Dokumente vorgesehen, jedoch ausdrücklich nicht für UZs und Handelsrechnungen.
Empfehlung: Wir empfehlen Unternehmen, UZs und Handelsrechnungen auch künftig nicht dem BfAA zur Endbeglaubigung vorzulegen.
Gemeinsame Beglaubigung:
Laut Website der VAE-Botschaft werden Ursprungszeugnisse und Handelsrechnungen nur gemeinsam beglaubigt. Nach unverbindlicher erster Einschätzung der DIHK fällt die Zuständigkeit der eigentlichen Beglaubigung nun auseinander: MOFAIC (eDAS) = Handelsrechnungen, Botschaft = Ursprungszeugnisse.
Empfehlung: Sollte die VAE-Botschaft darauf bestehen, UZs und Rechnungen weiterhin ausschließlich gemeinsam zu legalisieren, sollten Unternehmen auf die Information des MOFAIC bzw. der Zollbehörde Dubais verweisen.
Fragen beantwortet die Auskunft des MOFAIC, Tel: +97180044444, Kontaktformular oder an die emiratische Botschaft in Berlin wenden Tel: 030 516 51-6, BerlinEMB.CONS(at)mofaic.gov.ae.
Vereinigte Arabische Emirate: Handelsrechnungen – Einführung einer verpflichtenden eDAS-Beglaubigung verschoben auf 1. März 2023
Handelsrechnungen im Zusammenhang mit Wareneinfuhren sind beim Außenministerium der Vereinigten Arabischen Emirate (MOFAIC) mittels des sogenannten Electronic Attestation Service (eDAS) elektronisch zu bescheinigen. Die Pflicht, die hierbei erzeugte „electronic attestation reference number“ (eDAS-Referenznummer) anschließend in der Importzollanmeldung anzugeben, wurde verschoben und soll nach derzeitigem Stand nun ab 1. März 2023 gelten.
Dies geht aus Informationen hervor, die das MOFAIC zurzeit über die eDAS-Anwendung an die Nutzer versendet - siehe Anlage
Zudem konnte die AHK in den VAE und die Internationale Handelskammer (ICC) folgende Fragestellungen mit dem MOFAIC klären:
Handelsrechnungen im Zusammenhang mit Wareneinfuhren sind beim Außenministerium der Vereinigten Arabischen Emirate (MOFAIC) mittels des sogenannten Electronic Attestation Service (eDAS) elektronisch zu bescheinigen. Die Pflicht, die hierbei erzeugte „electronic attestation reference number“ (eDAS-Referenznummer) anschließend in der Importzollanmeldung anzugeben, wurde verschoben und soll nach derzeitigem Stand nun ab 1. März 2023 gelten.
Dies geht aus Informationen hervor, die das MOFAIC zurzeit über die eDAS-Anwendung an die Nutzer versendet - siehe Anlage
Zudem konnte die AHK in den VAE und die Internationale Handelskammer (ICC) folgende Fragestellungen mit dem MOFAIC klären:
- Die eDAS-Bescheinigung („attestation“) von Handelsrechnungen ist bei Einfuhren in die VAE ab 1.3.2023 verpflichtend.
- Die eDAS-Anwendung zur elektronischen Bescheinigung von Handelsrechnungen wird primär durch die Importeure in den VAE bzw. durch dritte Dienstleister vor Ort im Zusammenhang mit der Abgabe der Einfuhrzollanmeldung genutzt. Grundsätzlich können aber auch Exporteure in Deutschland die von ihnen ausgestellten Handelsrechnungen direkt über eDAS elektronisch bescheinigen lassen, bevor die Sendung in den VAE eintrifft. Die erzeugte eDAS-Referenznummer muss schlussendlich in der Einfuhrzollanmeldung zwecks automatisiertem Abgleich angegeben werden.
- Die elektronische eDAS-Bescheinigung von Handelsrechnungen ist auch möglich, ohne dass die Rechnung von der IHK, dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA), der Arab-German Chamber of Commerce and Industry (Ghorfa) oder dem Konsulat/der Botschaft der VAE in Deutschland bescheinigt, endbeglaubigt bzw. legalisiert wurde.
- Ist ein Ursprungszeugnis (Certificate of Origin, CoO) für Einfuhren in die VAE obligatorisch? Nein, nur in Ausnahmefällen.
- Ist die Legalisierung eines Ursprungszeugnisses (Certificate of Origin, CoO) für Einfuhren in die VAE generell obligatorisch? Nein, nur optional. Eine solche, optionale Online-Bescheinigung eines Ursprungszeugnisses über eDAS-System ersetzt die Legalisierung von Ursprungzeugnissen durch die Botschaft/die Konsulate in Deutschland.
- Müssen Handelsrechnungen und Ursprungszeugnisse dem MOFAIC im Original vorgelegt werden? Nein.
- Einfuhren mit Carnet ATA müssen nicht über eDAS verwaltet werden. Eine eDAS-Bescheinigung ist nicht erforderlich.
- Für Waren, die nur vorübergehend in die VAE eingeführt werden (ohne Carnet ATA), werden oftmals „Rechnungen für Zollzwecke" ausgestellt, ohne Ursprungszeugnis und ohne Legalisierung des Konsulats/der Botschaft in Deutschland. Für solche Rechnungen sind weiterhin Legalisierungen durch die Konsulate/Botschaft in Deutschland oder mittel des eDAS-Systems nicht zwingend erforderlich.
- Für die elektronische Bescheinigung mittels eDAS gilt eine einheitliche Gebühr von 150 AED für alle Sendungen mit einem Warenwert von 10.000 AED oder mehr, unabhängig vom genauen Warenwert. Rechnungen mit einem Warenwert von weniger als 10.000 AED benötigen keine eDAS-Bescheinigung. Siehe Mitteilung CN 11/2022 der Zollbehörde Dubais vom 2.11.2022 - LINK. Weitere Hintergrundinformationen finden Sie auf der Website des MOFAIC hier
Sanktionsprüfung / Terror- und Embargovorschriften
Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 hat die EU auf der Grundlage von UN-Resolutionen Verordnungen erlassen, die der Bekämpfung des internationalen Terrorismus dienen. Diese Verordnungen gelten in allen EU-Staaten und sind von jedem zu beachten - BAFA-Ausfuhrkontrolle.
Dies bedeutet:
Den in den Anhängen (Namenslisten) der Verordnungen aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen, z. B. Warenempfänger, Banken, Spediteuren, Versicherern, Notify-Adressen, dürfen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden; die Namenslisten werden regelmäßig aktualisiert. Jedes Unternehmen muss dafür sorgen, dass dies gesetzliche „Bereitstellungsverbot“ befolgt wird; Nichtbeachtung ist ein Embargoverstoß. Die Prüfung aller an dem Geschäft beteiligten Personen etc. sollte sowohl vor Vertragsabschluss als auch unmittelbar vor der Durchführung des Geschäfts/Lieferung der Ware erfolgen. Die vorgeschriebene Prüfung, ob eine Lieferung stattfinden darf oder nicht, kann erfolgen mit einer individuellen Compliance-Software-Lösung oder offiziellen Datenbanken:
Den in den Anhängen (Namenslisten) der Verordnungen aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen, z. B. Warenempfänger, Banken, Spediteuren, Versicherern, Notify-Adressen, dürfen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden; die Namenslisten werden regelmäßig aktualisiert. Jedes Unternehmen muss dafür sorgen, dass dies gesetzliche „Bereitstellungsverbot“ befolgt wird; Nichtbeachtung ist ein Embargoverstoß. Die Prüfung aller an dem Geschäft beteiligten Personen etc. sollte sowohl vor Vertragsabschluss als auch unmittelbar vor der Durchführung des Geschäfts/Lieferung der Ware erfolgen. Die vorgeschriebene Prüfung, ob eine Lieferung stattfinden darf oder nicht, kann erfolgen mit einer individuellen Compliance-Software-Lösung oder offiziellen Datenbanken:
Zu beachten ist deshalb bei der Beantragung von Ursprungszeugnissen und Bescheinigungen für den Außenwirtschaftsverkehr bei der IHK:
Enthalten die Dokumente Namen von Personen etc., die in den „Sanktionslisten“ aufgeführt sind, darf das Ursprungszeugnis bzw. die Bescheinigung nur ausgestellt werden, wenn eindeutig nachgewiesen wird, dass es sich
Enthalten die Dokumente Namen von Personen etc., die in den „Sanktionslisten“ aufgeführt sind, darf das Ursprungszeugnis bzw. die Bescheinigung nur ausgestellt werden, wenn eindeutig nachgewiesen wird, dass es sich
- nur um eine Namensgleichheit oder –ähnlichkeit handelt und nicht um die in der Sanktionslisten genannte Person oder
- trotz „Listung“ einer in den Dokumenten genannten Person nicht um einen Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot darstellt. Nachweise hierfür können sein:
- Ausfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
- Nullbescheid des BAFA
- Genehmigung der Bundesbank
