Carnet A.T.A.
Carnet ATA – Regeln je Land
Das Carnet A.T.A. findet bei der vorübergehenden Ausfuhr in 70 Länder außerhalbe der EU Anwendung. Die Regeln sind dabei nicht immer einheitlich und ändern sich auch durch z. B. Krisen und Konflikte. Wir informieren über die länderspezifische Änderungen.
Europa: Carnet – elektronisch ab 1. Juni 2026 Pflicht
Die Europäische Union, die Schweiz, Norwegen und das Vereinigte Königreich haben sich auf eine gemeinsame Einführung des elektronischen/volldigitalen Carnets zum 1. Juni 2026 verständigt. Ab diesem Datum ist es in den genannten Ländern verpflichtend, beim Zoll ein volldigitales Carnet vorzulegen.
Großbritannien
Carnet erleichtert vorübergehende Warenlieferungen
Ab dem 1. Januar 2021 sind alle Warenverkehre zwischen der EU und Großbritannien beim Zoll anzumelden und Einfuhrabgaben (Zoll, Steuern) zu zahlen. Sollen Waren nur vorübergehend von Deutschland nach Großbritannien ausgeführt werden, z. B. als Warenmuster für Präsentationen beim Kunden, anlässlich von Messebesuchen oder als Berufsausrüstung im Rahmen von Reparaturaufträgen beim britischen Kunden, kann ein Carnet die Abwicklung wesentlich erleichtern. In diesem Zusammenhang sind ggf. spezielle Meldungen abzugeben: GMVS / GMR
Iran
Aussetzung des Carnetverfahrens
Angesichts der US-Sanktionen gegen den Iran nehmen die Herausforderungen für eine reibungslose Zahlungsabwicklung zu. Der Rückbürge des DIHK, Euler Hermes, hat uns darauf hingewiesen, dass er kein Geld mehr transferieren kann, da die Banken keine Überweisungen mehr übernehmen. Der DIHK sieht sich daher gezwungen, das Carnetverfahren mit dem Iran ab sofort bis auf Weiteres auszusetzen. Eine vorübergehende Einfuhr in den Iran ohne Carnet ist möglich. Der Importeur kann alternativ vorab eine Lizenz zur vorübergehenden Einfuhr beantragen. In diesem Fall muss allerdings beim Zoll eine Kaution hinterlegt werden.
Russland-Ukraine-Konflikt
Bis auf Weiteres können keine Carnets nach Russland, Weißrussland (Belarus) und in die Ukraine ausgestellt werden.
