Umwelt
EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)
Mit der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) gelten für Unternehmen neue Sorgfaltspflichten: Bestimmte Rohstoffe und Produkte wie Soja, Palmöl, Holz, Kakao oder Kaffee dürfen nur dann in der EU gehandelt oder exportiert werden, wenn sie nicht mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen.
Im Trilogverfahren zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission konnte am 4. Dezember 2025 eine politische Einigung erzielt werden. Dazu ghört u. a. die Verschiebung des Anwendungsstarts für Unternehmen auf den 30. Dezember 2026. Darüber hinaus haben kleine Unternehmen weitere sechs Monate bis Ende Juni 2027 Zeit.
Für wen gilt die Verordnung?
Die EUDR unterscheidet grundsätzlich zwischen Marktteilnehmern und Händlern. Marktteilnehmer sind Unternehmen, die relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse in der EU in Verkehr bringen, also erstmalig auf dem Unionsmarkt bereitstellen oder aus der EU ausführen. Händler sind solche Unternehmen, die die Waren nicht erstmalig auf dem EU-Markt bereitstellen. Entscheidend für den Umfang der Verpflichtungen ist auch die Größe eines Unternehmens. Hier wird unterschieden zwischen KMU und Nicht-KMU.
Was bedeutet “entwaldungsfrei”?
Ein Rohstoff ist nach der Verordnung entwaldungsfrei, wenn er nicht auf Flächen erzeugt wurde, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden. Holzerzeugnisse sind entwaldungsfrei, wenn ab diesem Stichtag keine Waldschädigung auf den betroffenen Flächen herbeigeführt wurde. Für relevante Erzeugnisse gilt: Diese sind entwaldungsfrei, wenn sie relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, die ihrerseits vollständig entwaldungsfrei erzeugt wurden.
So gehen Sie vor
Bevor Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler ihre Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen beziehungsweise ausführen, müssen sie für alle relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die Sorgfaltspflicht erfüllen.
Die Sorgfaltspflicht umfasst zunächst die Sammlung bestimmter Informationen, Daten und Unterlagen in Bezug auf die Herkunft der Lieferung.
Auf dieser Grundlage erfolgt eine Risikobewertung, um festzustellen, ob die Gefahr besteht, dass die Produkte nicht verordnungskonform sind.
Ergibt die Risikobewertung, dass ein nicht vernachlässigbares Risiko besteht, müssen Verfahren und Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden. Die betroffenen Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen nur dann in der EU in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn kein oder allenfalls ein vernachlässigbares Risiko dafür vorliegt, das sie nicht verordnungskonform sind.
Sorgfaltserklärung hier abgeben
Hier gelangen Sie unmittelbar zum EU-Informationssystem.
Dort können Sie Ihre Sorgfaltserklärung abgeben. Wie genau das funktioniert, wird Ihnen unter EU-Informationssystem erklärt.
Dort können Sie Ihre Sorgfaltserklärung abgeben. Wie genau das funktioniert, wird Ihnen unter EU-Informationssystem erklärt.
Import/Export: EUDR bei der Zollanmeldung
Gemäß der EUDR darf ein in Anhang I der Verordnung aufgeführtes Produkt ohne Vorlage einer Sorgfaltserklärung nicht importiert oder ausgeführt werden. Diese Sorgfaltserklärung wird im EU-Informationssystem abgegeben und dabei erhalten Marktbeteiligte eine Referenznummer. Bei der Zollanmeldung EUDR-relevanter Waren müssen Referenznummer und Zolltarifnummer inklusive passender Unterlagencodierung angegeben werden. Nur bei vollständiger Angabe dieser Daten wird der Import/Export erlaubt.
EUDR: Fragen und Antworten
Das Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung hat auf der eigenen Homepage häufig gestellte Fragen beantwortet. Dieser BLE-Fragen-Antwort-Katalog wird fortlaufend aktualisiert und ergänzt. Hier erhalten Sie auch detaillierte Informationen rund um die EUDR.
