Umwelt

EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)

Mit der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) gelten für Unternehmen neue Sorgfaltspflichten: Bestimmte Rohstoffe und Produkte wie Soja, Palmöl, Holz, Kakao oder Kaffee dürfen nur dann in der EU gehandelt oder exportiert werden, wenn sie nicht mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen.

Aktuelles zur EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)

Die Europäische Kommission hat ein neues Maßnahmenpaket zur Vereinfachung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) veröffentlicht. Ziel ist es, die Umsetzung der Verordnung für Unternehmen und Behörden effizienter und praxisnäher zu gestalten sowie den Verwaltungsaufwand deutlich zu reduzieren.
Nach Angaben der EU-Kommission könnten die jährlichen Befolgungskosten im Vergleich zur ursprünglichen Fassung der Verordnung um rund 75 % sinken.

Die wichtigsten Vereinfachungen im Überblick

  • Späterer Anwendungsbeginn
    Die EUDR gilt nun ab dem 30. Dezember 2026.
    Für viele Klein- und Kleinstunternehmen beginnt die Anwendung erst am 30. Juni 2027.
  • Weniger Pflichten in der Lieferkette
    Die zentralen Sorgfaltspflichten liegen künftig hauptsächlich beim ersten Unternehmen, das ein Produkt in der EU in Verkehr bringt. Nachgelagerte Unternehmen werden dadurch deutlich entlastet.
  • Vereinfachungen für kleine Unternehmen
    Für Klein- und Kleinstunternehmen gelten vereinfachte Erklärungen und reduzierte Nachweispflichten.
  • Aktualisierte Leitlinien und FAQs
    Die EU-Kommission hat zusätzliche Praxishilfen veröffentlicht, unter anderem zu Lieferketten, Geolokalisierung, elektronischem Handel und Sorgfaltspflichten.
  • Verbessertes digitales Informationssystem
    Geplant sind vereinfachte Formulare, technische Verbesserungen und neue Funktionen zur erleichterten Dateneingabe und Verwaltung.
  • Anpassung des Produktumfangs
    Der Anwendungsbereich der Verordnung soll teilweise angepasst werden. Vorgesehen sind unter anderem:
    • Aufnahme einzelner Produkte wie löslicher Kaffee und bestimmte Palmölderivate
    • Ausnahmen für bestimmte Produktgruppen wie Leder, runderneuerte Reifen, Verpackungsmaterialien und gebrauchte Waren

Worum geht es bei der EUDR?

Die EU-Entwaldungsverordnung soll sicherstellen, dass bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte, die in der EU verkauft oder exportiert werden, nicht mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen.
Betroffen sind insbesondere:
  • Holz
  • Kakao
  • Kaffee
  • Soja
  • Palmöl
  • Kautschuk
  • Rinderprodukte
Unternehmen müssen künftig nachweisen, dass die betroffenen Produkte nicht von kürzlich entwaldeten Flächen stammen.

Für wen gilt die Verordnung?

Die EUDR unterscheidet grundsätzlich zwischen Marktteilnehmern und Händlern. Marktteilnehmer sind Unternehmen, die relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse in der EU in Verkehr bringen, also erstmalig auf dem Unionsmarkt bereitstellen oder aus der EU ausführen. Händler sind solche Unternehmen, die die Waren nicht erstmalig auf dem EU-Markt bereitstellen. Entscheidend für den Umfang der Verpflichtungen ist auch die Größe eines Unternehmens. Hier wird unterschieden zwischen KMU und Nicht-KMU.

Was bedeutet “entwaldungsfrei”?

Ein Rohstoff ist nach der Verordnung entwaldungsfrei, wenn er nicht auf Flächen erzeugt wurde, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden. Holzerzeugnisse sind entwaldungsfrei, wenn ab diesem Stichtag keine Waldschädigung auf den betroffenen Flächen herbeigeführt wurde. Für relevante Erzeugnisse gilt: Diese sind entwaldungsfrei, wenn sie relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, die ihrerseits vollständig entwaldungsfrei erzeugt wurden.

So gehen Sie vor

Bevor Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler ihre Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen beziehungsweise ausführen, müssen sie für alle relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die Sorgfaltspflicht erfüllen.
Die Sorgfaltspflicht umfasst zunächst die Sammlung bestimmter Informationen, Daten und Unterlagen in Bezug auf die Herkunft der Lieferung.
Auf dieser Grundlage erfolgt eine Risikobewertung, um festzustellen, ob die Gefahr besteht, dass die Produkte nicht verordnungskonform sind.
Ergibt die Risikobewertung, dass ein nicht vernachlässigbares Risiko besteht, müssen Verfahren und Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden. Die betroffenen Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen nur dann in der EU in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn kein oder allenfalls ein vernachlässigbares Risiko dafür vorliegt, das sie nicht verordnungskonform sind.

Sorgfaltserklärung hier abgeben

Hier gelangen Sie unmittelbar zum EU-Informationssystem.
Dort können Sie Ihre Sorgfaltserklärung abgeben. Wie genau das funktioniert, wird Ihnen unter EU-Informationssystem erklärt.

Import/Export: EUDR bei der Zollanmeldung

Gemäß der EUDR darf ein in Anhang I der Verordnung aufgeführtes Produkt ohne Vorlage einer Sorgfaltserklärung nicht importiert oder ausgeführt werden. Diese Sorgfaltserklärung wird im EU-Informationssystem abgegeben und dabei erhalten Marktbeteiligte eine Referenznummer. Bei der Zollanmeldung EUDR-relevanter Waren müssen Referenznummer und Zolltarifnummer inklusive passender Unterlagencodierung angegeben werden. Nur bei vollständiger Angabe dieser Daten wird der Import/Export erlaubt.

EUDR: Fragen und Antworten

Das Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung hat auf der eigenen Homepage häufig gestellte Fragen beantwortet. Dieser BLE-Fragen-Antwort-Katalog wird fortlaufend aktualisiert und ergänzt. Hier erhalten Sie auch detaillierte Informationen rund um die EUDR.